Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170283-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Lei- tender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 16. März 2018 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2017 (EQ170085)
Erwägungen:
erwog, gemäss der Abzahlungsvereinbarung in der Scheidungskonvention seien bis zum Datum der Gesuchstellung CHF 55'000.00 fällig geworden, auf diesem Betrag sei ab dem mittleren Verfall (1. Oktober 2014) Zins zu 5% geschuldet. Der Rest der Forderung sei gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Arrestgrund der Flucht) und Art. 271 Abs. 2 SchKG mit der Gesuchseinreichung fällig geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei Zins zu 5% geschuldet (act. 4). Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Zürich 1 am 3. April 2017 vollzogen (act. 9/1). Am 24. April 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (act. 6). Nach durch- geführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Einsprache mit Urteil vom 5. De- zember 2017 ab (act. 41 = act. 45). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdefüh- rer am 13. Dezember 2017 zugestellt (act. 42b). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde (act. 46). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von CHF 750.00 sowie zur Angabe einer Zustell- adresse angesetzt. Die Prozessleitung wurde delegiert (act. 49). Der Kostenvor- schuss wurde bezahlt (act. 53). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Zustelladresse des vorinstanzlichen Verfahrens auch für das Beschwerdeverfahren gelte (act. 51). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, ein Arrestgesuch werde bewilligt, wenn die Arrestgläubige- rin folgendes glaubhaft gemacht habe: fällige, nicht pfandgesicherte Forderung, ein Arrestgrund und in der Schweiz gelegene Vermögensgegenstände, die dem Schuldner gehören. 2.1. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung sei durch das Scheidungsurteil ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, er habe einen Unfall erlitten und unterstütze Verwandte, weshalb er den geforderten Betrag nicht bezahlen könne. Zudem sei die Liegenschaft in D._____ keine 200'000 Franken wert. Das Bezirksgericht hielt fest, dass damit die Forde- rung und deren Höhe nicht bestritten worden sei. In der Scheidungsvereinbarung
sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung der Forde- rung der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Liegenschaft in D._____ [Gemeinde in Bosnien und Herzegowina] überschreibe. Dies habe bisher noch nicht stattge- funden, weshalb die Forderung schon aus diesem Grund nicht pfandgesichert sei. Die Frage, ob ein im Ausland gelegenes Grundstück als Pfand im Sinne des Ar- restrechts gelte, könne damit offen bleiben. Bis zur Stellung des Arrestgesuches seien gemäss der Scheidungskonvention Raten im Gesamtbetrag von CHF 55'000.00 fällig geworden. Diesbezüglich sei der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels gegeben (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Kreisgericht in Banja Luka das Scheidungsurteil abgewiesen habe, ändere nichts an der Voll- streckbarkeit des schweizerischen Scheidungsurteils. Die Raten für die Zeit nach der Gesuchsstellung seien gemäss der Vereinbarung noch nicht fällig geworden. Die Fälligkeit trete aber gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in der Absicht, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, ins Ausland abgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar nach Ein- leitung der Betreibung nach Bosnien und Herzegowina abgemeldet. Der Behaup- tung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, er habe die Auswanderung bereits auf Ende 2016 geplant, sei dann aber wegen ei- nes laufenden IV-Verfahrens noch in der Schweiz geblieben. Mit der IV-Rente könne er sich ein Leben in der Schweiz nicht mehr leisten. Das Bezirksgericht kam dennoch zum Schluss, die Fluchtabsicht sei glaubhaft gemacht worden. Zwar reiche zur Erfüllung des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die blosse Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht. Doch überzeuge die Ar- gumentation des Beschwerdeführers, wonach er wegen eines IV-Verfahrens zu- fällig gerade bis kurz nach Zustellung des Zahlungsbefehls in der Schweiz geblie- ben sei, nicht. Denn das IV-Verfahren sei bereits im Februar 2016 durch zwei Entscheide des Bundesgerichts letztinstanzlich beendet worden. Nachdem der Beschwerdeführer keinen anderen Grund für den Wegzug angegeben habe, lasse
die Abmeldung kurz nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Flucht schliessen. Hinsichtlich der Arrestgegenstände habe die Beschwerdegegnerin das im Rechtsbegehren behauptete UBS-Konto belegt. Der Beschwerdeführer habe kei- ne substanzierte Bestreitung vorgebracht. Der Arrest beschlage deshalb neben dem konkreten genannten Konto auch allfällige weitere Konti des Beschwerdefüh- rers bei der UBS Switzerland AG. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, es werde ihm vorgeworfen, dass er seinen Ver- pflichtungen nicht nachkomme und auf der Flucht sei. Dies treffe nicht zu. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls sei er zum Betreibungsamt Regensdorf gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass die geltend gemachte Forderung unüblich sei, er solle mit der Beschwerdegegnerin sprechen. Dies habe er versucht, leider erfolglos. Er habe Rechtsvorschlag erheben müssen und habe dabei angeboten, alternativ zur Forderung der Beschwerdegegnerin seinen Miteigentumsanteil an der Liegen- schaft zu übertragen. Auf der Flucht befinde er sich nicht. Während der Zeit der Erwerbslosigkeit habe er sich eine Invalidenrente erstritten. Das Verfahren sei 2016 abgeschlossen worden. Mit der Invalidenrente könne er sich das Leben in der Schweiz nicht leisten, deshalb sei er ins Ausland gezogen. In Bezug auf die finanzielle Situation führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach einem im Juni 2008 erlittenen schweren Berufsunfall zunächst einen Er- werbsersatz von 80% erhalten, später habe er auf die Sozialhilfe zurückgreifen mit dem Existenzminimum auskommen müssen. Um die Trennung unkompliziert durchführen zu können, habe er der Beschwerdegegnerin die Wohnung in C._____ überlassen. Er selber habe ein kleines Saisonnierzimmer bezogen. Anlässlich der Scheidung habe der Beschwerdeführer von seinem Freizügigkeits- guthaben der Beschwerdegegnerin CHF 44'877.00 überweisen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun das ganze verbleibende Freizügigkeitsguthaben gepfändet werden solle, zumal der Betrag für die Begleichung der Forderung nicht
ausreichen würde. Der Beschwerdeführer könne den ausstehenden Betrag nicht begleichen und sei auf einen Kompromiss angewiesen. Dabei müsse die seit der Scheidung eingetretene Situation berücksichtigt werden. 4. Würdigung 4.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 ZPO N 34). Als Beschwerdegrün- de können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei hat die Be- schwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär zum Aus- druck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig ist (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). Die Vorinstanz hat die Arrestvoraussetzungen grundsätzlich zutreffend darge- stellt. Es ist darauf zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Arrest- grund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) für die ganze Forderung erfüllt ist und nicht nur für die bis zur Gesuchseinreichung fällig gewordenen Betrages von CHF 55'000.00. Daran ändert nichts, dass es für die Frage der Fälligkeit für den Restbetrag von CHF 45'000.00 darauf ankommt, ob das Tatbestandselement der Flucht gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfüllt ist. Die ganze geltend gemachte Forderung von CHF 100'000.00 ist von der Höhe her nicht bestritten und der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ist er- füllt. Die Forderung ist nach der nicht gerügten Feststellung der Vorinstanz nicht pfandgesichert. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei um eine Lösung bemüht und er sei auch bereit, der Beschwerdegegnerin seinen Miteigentumsanteil zu übertragen. An der zurzeit fehlenden Pfandsicherheit ändert dies nichts.
Das Vorhandensein des von der Beschwerdegegnerin behaupteten Arrestgegen- standes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führt aber aus, er habe im Rahmen der Scheidung der Pensionskasse der Beschwerdegegnerin ein Freizü- gigkeitsguthaben von CHF 44'877.00 überweisen müssen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass nun noch das gesamte verbliebene Freizügigkeitsguthaben gepfändet werde. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Beim verarrestierten Konto handelt es sich nicht um nicht pfändbares Freizügigkeitskapital, sondern um ein Privatkonto (vgl. act. 3/5), das pfändbar ist. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er wolle sich durch Flucht seinen Verpflichtungen entziehen. Die Vorinstanz hat zu- treffend festgehalten, dass zwar der Wegzug ins Ausland für sich allein nicht für eine Flucht spreche, dass aber aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdefüh- rer unmittelbar nach Zustellung des Zahlungsbefehls abgemeldet habe, dafür spreche, dass er sich seinen Verpflichtungen entziehen wolle. Der Beschwerde- führer wiederholt in diesem Zusammenhang das vor Vorinstanz Vorgebrachte. Folgt man seiner Darstellung, so war für ihn klar, dass er mit einer Invalidenrente in der Schweiz nicht mehr leben kann. Er blieb bis zum Abschluss des IV-Ver- fahrens hier. Nach Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde das IV-Verfahren 2016 abgeschlossen. Wäre dieses Ereignis für die Abreise kausal gewesen, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer noch bis Februar 2017 in der Schweiz hätte bleiben sollen. Die Abreise kurz nach Einleitung der Betreibung lässt aufgrund der Gesamtumstände plausibel darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen entziehen wollte. Der (zusätz- liche) Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist damit glaubhaft gemacht worden, auch wenn umgekehrt nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ab- reise und die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zeitlich zufällig zu- sammenfielen. Denn glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie sich verwirklicht hat, selbst wenn mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass es sich nicht so verhält (vgl. z.B. BGE 138 III 232 E.4.1.1). Die Erfüllung des genannten (zusätzlichen) Arrestgrun- des führt lediglich dazu, dass gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung auch die Teilforderung von CHF 45'000.00 fällig geworden ist.
Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltigen Einwendungen gegen den ange- fochtenen Entscheid vorgebracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betrei- bungsrechtlichen Summarsachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2). Der Streitwert beträgt 100'000 Franken. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 750.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht wegen Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 46, sowie an das Bezirksgericht Zürich, an das Betreibungsamt Zürich 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 16. März 2018