Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170282-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Beschluss vom 1. Februar 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Dr. med., Beschwerdegegner,
vertreten durch Inkasso C._____ AG,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2017 (CB170139)
Erwägungen:
1.1 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zürich 7 und stellte sich auf den Standpunkt, dieses sei verpflichtet zu prüfen, ob eine Entbindung von der Schweigepflicht vorhanden sei, bevor es die Betreibung eines Arztes eintrage. Sie bat um Vorlage der Entbin- dung, eventualiter um Löschung der Betreibung des Beschwerdegegners aus ih- rem Betreibungsregisterauszug (act. 7/2/2). 1.2 Das ablehnende Antwortschreiben des Betreibungsamts vom 30. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2017 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter an (act. 7/1). Dieses wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 7/5). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 zu- gestellt (act. 7/6/3). 1.3 Mit einem als "Einwand gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017" betitelten Schreiben, das als Beschwerde zu verstehen ist, wandte sich die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 (Datum Eingang) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie bat einerseits da- rum, ihr eine Kopie der Akten per Post zur Verfügung zu stellen und anderseits – angesichts der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids kurz vor den Festta- gen – um eine Fristerstreckung bis 23. Januar 2018, um die Akten gründlich zu lesen und eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin be- schieden, dass eine Fristerstreckung nicht gewährt werden könne, weil die Be- schwerdefrist eine gesetzliche Frist sei, sie könne aber innert zehn Tagen nach Mitteilung des Eingangs der vorinstanzlichen Akten ein Gesuch um Fristwieder- herstellung an die Kammer richten (act. 4). Diese Verfügung holte die Beschwer- deführerin nicht ab (act. 5/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber orientiert, dass die Akten der Vorinstanz beim Obergericht eingetroffen
seien und vor Ort eingesehen werden könnten. Ausserdem wurde die Beschwer- deführerin – unter Beilage der Verfügung vom 27. Dezember 2017 – noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen begründet zusammen mit der Beschwerde dem Obergericht einzureichen wäre (act. 8). Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin ihre Enttäuschung darüber mit, dass eine Fristerstreckung trotz der in der Beschwer- defrist liegenden Feiertage nicht möglich sei. Sodann ersuchte sie um eine posta- lische Zusendung der vorinstanzlichen Akten und um eine Stellungnahme, ob ge- gen den Beschwerdegegner von Seiten des Obergerichts Strafanzeige erstattet worden sei (act. 12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Angefochten ist ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich primär nach Art. 17 ff. SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG), wobei für den Weiterzug ans Obergericht insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gelten (§ 84 GOG). 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerde ist innert dieser Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und (abschliessend) begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin die Frist über die Weihnachtsfeiertage lief.
2.3 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, bei der Kammer um eine Wiederherstellung der Beschwerde- frist zu ersuchen, und sie dafür in der gleichen Frist wie der versäumten (also in- nert zehn Tagen) ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung einreichen sowie die versäumte Rechtshandlung nachholen müsse (Art. 33 Abs. 4 SchKG, vgl. act. 4, act. 8). Die Verfügung vom 11. Januar 2018 ging der Beschwerdefüh- rerin am 19. Januar 2018 zu (act. 9/1), womit ihr die Frist für die Beantragung ei- ner Wiederherstellung und das Einreichen einer begründeten Beschwerdeschrift am 29. Januar 2018 ablief. Da innert Frist weder ein begründetes Wiederherstel- lungsgesuch noch eine begründete Beschwerde eingingen, ist auf die Beschwer- de vom 23. Dezember 2017 ohne weiteres nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, vor Ort in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen. Eine posta- lische Zusendung von Kopien ist nicht vorgesehen. Die Akten können während der laufenden Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht beim Obergericht eingesehen werden. 2.5 Eine Veranlassung, gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige zu erheben (§ 167 GOG), besteht vom gegenwärtigen Aktenstand aus sodann nicht. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 2. Februar 2018