Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170272-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 16. Januar 2018 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
sowie
gegen
2 vertreten durch Steueramt D., 3 vertreten durch Gemeindegutsverwaltung D., 5 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Einigungsverhandlung
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. November 2017 (CB170009)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer und B._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer an einem Ei nfami li enhaus i n D._____ (F.-Strasse ..., Kataster Nr...., vgl. act. 9). Das Haus ist pfandbelastet. Pfandgläubigerin ist die C. AG. Die Hypothek wurde per 15. Mai 2014 gekündigt (act. 6). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach be- trieben. Seitens der Pfandgläubigerin liegt soweit ersichtlich keine Betreibung vor. Im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 vollzog das Betreibungsamt Dielsdorf- Nord insgesamt vier Pfändungen, wobei jedes Mal der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers gepfändet wurde (act. 2 bis 5). Am 15. Mai 2017 erstellte das Betreibungsamt das Lastenverzeichnis (act. 7). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 er- suchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Dielsdorf um Durchführung einer Ei ni gungsverhandl ung i m Si nne von Art. 73e VZG (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 lud die Vorinstanz sämtliche im Rubrum Aufgeführten zur Eini- gungsverhandlung vor (act. 10). Am 28. September 2017 fand die Einigungsver- handlung statt. Ausser dem Schuldner und Vertretern der Gemeinde D._____ so- wie des Betreibungsamtes erschien niemand (Protokoll Vorinstanz S. 7). Im Urteil vom 30. November 2017 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, alle Be- teiligten seien gültig vorgeladen worden. Da weder B._____ noch die Pfandgläu- bigerin erschienen seien, sei eine Einigung unmöglich, weshalb das Scheitern der Einigungsverhandlung festzustellen sei. Das Betreibungsamt sei zu ersuchen, das Zwangsvollstreckungsverfahren weiterzuführen. Das Urteil vom 30. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 zugestellt (act. 18/5). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines pfandbelasteten Grundstückes. Der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers wurde gepfändet und wird vo-
raussichtlich verwertet. Die Veräusserung eines Miteigentumsanteiles ist häufig schwierig bzw. führt zu ei nem schlechten Verwertungsergebnis. Deshalb sieht Art. 73e VZG vor, dass nach Estellen des Lastenverzeichnisses die Betreibung vorerst nicht fortgeführt wird. Es ist mit dem Schuldner, dem anderen Miteigentü- mer und dem Pfandgläubiger eine Einigungsverhandlung durchzuf ühre n. Zustän- dig dafür ist das Betreibungsamt oder – i m Kanton Züri ch – auf dessen Antrag das Bezirksgericht (Art. 73e Abs. 5 VZG, § 4 VBG). Das Betreibungsamt stellte einen entsprechenden Antrag (act. 1), was die Zuständigkeit der Vorinstanz be- gründete. Nachdem nicht alle in Art. 73e Abs. 2 VZG genannten Beteiligten an der Einigungsverhandlung vom 28. September 2017 erschienen waren, konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Scheitern der Eini- gungsverhandlung festgestellt hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind nicht stichhaltig. Zunächst brachte er vor, die Vorinstanz habe festgehalten, dass drei Gläubiger an der Ver- handlung anwesend gewesen seien. Tatsächlich seien seitens der Gläubiger nur zwei Personen gekommen. Es erschi enenen zwei Gläubigervertreter (G., Gemeindeschreiber Gemeinde D. und H., Leiterin Steueramt Ge- meinde D., vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7). Wenn die Vorinstanz festhielt, es seien drei Gläubiger vertreten gewesen, so ging sie wohl davon aus, die beiden Gemeindevertreter würden den Staat Zürich sowie die Gemeinde D._____ (B e- schwerdegegner 2) und die Gemeinde D._____ (Beschwerdegegner 3) vertreten. Wie es sich damit verhält, ist für den Verfahrensausgang nicht relevant, da eine Ei ni gung ohne di e Mi twi rkung von B._____ und der Pfandgläubigerin nicht zu- stande kommen konnte. Unbestrittenermassen waren diese beiden Personen nicht anwesend bzw. vertreten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich werde von der Vorinstanz zu Un- recht als Gläubigerin bezeichnet. Die Forderung sei getilgt. Der Beschwerdeführer behauptete schon anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2017, er habe die Forderung der SVA beglichen (Protokoll Vorinstanz S. 7). Durch blosse Be- hauptung des Schuldners, die Forderung getilgt zu haben, verliert ein Gläubiger indes seine Parteistellung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Die Rüge ist nicht stichhaltig. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheides rügt der Be-
schwerdeführer ni cht. Er bringt indes vor, die Gemeinde D._____ habe sich un- angemessen verhalten. Nachdem sie die Tilgung der Forderung in monatlichen Raten von 10'000 Franken vorgeschlagen habe, habe der Beschwerdeführer ei- nen Gegenvorschlag gemacht und die Zahlung von monatlich 5'000 Franken an- geboten. Nach längerer Zeit habe die Gemeinde D._____ mitgeteilt, sie lehne den Vorschlag des Beschwerdeführers ab und verlange, dass der Beschwerdeführer die ganze Schuld umgehend bezahle. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Vo- rinstanz zu Recht das Scheitern der Einigungsverhandlung feststellte, nicht aber, ob die Gemeinde D._____ auf einen Ratenzahlungsvorschlag des Beschwerde- führers hätte eingehen müssen. Da ein Mangel am angefochtenen Urteil ni cht vor- liegt, ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten i st. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsvollstreckungsrecht dem Schuldner keine Möglichkeit einräumt, durch den Vorschlag einer Ratenzahlungs- vereinbarung die Zwangsvollstreckung zu hemmen. Ei ne Gläubi geri n muss si ch auch nicht auf eine Ratenzahlung einlassen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und unter Beilage eines Doppels von act. 21 an die übrigen Parteien und die Verfahrensbeteiligten sowie unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schei n.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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