Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170270-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Leitender Geri chts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 10. Januar 2018 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fehlende Unterlagen (Beschwerde über das Konkursamt Uster)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Novem- ber 2017 (CB170023)
Erwägungen:
g) letzte Jahresabschlüsse (Bilanz/Erfolgsrechnungen) sowie Angabe über den aktuellen inneren Wert Ihrer Stammanteile von je CHF 19'000 an der F._____ GmbH, sowie der G._____ GmbH, beide mit Sitz in Glarus ...; h) Angabe ob Sie Aktien an der H._____ AG besitzen oder treuhände- risch für Drittpersonen halten; sofern zutreffend ebenfalls die Angabe über die Höhe der Beteiligung und den aktuellen inneren Wert dieser Akti en Weiter hielt das Konkursamt fest, dass sofern nicht alle Angaben/Unterlagen bis zum genannten Zeitpunkt eingegangen sein sollten, man ohne weitere Ankündi- gung eine entsprechende Strafanzeige einreichen werde. Zudem werde man bei Nichterhalt der Stellungnahme zu den Forderungseingaben bis zum 14. Juli 2017 den Kollokationsentscheid ohne Stellungnahme des Beschwerdeführers fällen, da man dann davon ausgehen müsse, dass er sich willentlich der Stellungnahme entziehe. Zudem wies das Konkursamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gegen diese Verfügung Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erheben könne (act. 2/3/2). 1.2. Gegen das Schreiben vom 3. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster am 12. Juli 2017 Beschwerde (act. 2/1). Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 trat dieses Gericht auf die Beschwerde nicht ein, weil das Schreiben vom 3. Juli 2017 keine anfechtbare Verfügung darstelle (act. 2/4). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Kammer mit Urteil vom 27. Juli 2017 gut. Sie hielt dafür, das Schreiben vom 3. Juli 2017 stelle eine anfechtbare Verfügung dar. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur allfälligen Er- gänzung des Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Uster zurückgewiesen (act. 1 ). 1.3. Nach durchgeführtem Verfahren wies das Bezirksgericht Uster die Be- schwerde mit Beschluss vom 27. November 2017 ab. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 11 = act. 14 = act. 16). Dieser Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2017 zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom Montag, 11. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er stellte folgende Anträge (act. 15):
Anträge: Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 27. November 2017 aufzuhe- ben; es sei die Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuwei sen. Eventualantrag: Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 27. November 2017 aufzuheben; es seien die lit. a-e sowie g der Verfügung des Konkursamtes Uster vom 3. Juli 2017 aufzuheben; es sei das Konkursamt Uster anzuweisen, nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine dem Gesetz entsprechende Frist anzuset- zen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, das Konkursamt sei gemäss Art. 221 SchKG verpflichtet, ein Inventar über die Konkursmasse zu erstellen. Zur Masse gehöre das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners (Art. 197 SchKG), auch solches, das im Ausland liege. Nach dem Grundsatz der Universalität sei auch das im Ausland liegende Vermögen zu erfassen. Ob der Konkurs dann auch über die Landes- grenzen hinaus Wirkung entfalte, sei ei ne andere Frage, die in einem zweiten Schri tt zu prüfen sei . Nur der Schuldner selbst habe einen vollständigen Überblick über die Vermögenswerte. Er habe bei der Inventaraufnahme mitzuwirken und habe umfassend Auskunft zu geben (Art. 222 Abs. 1 SchKG). Die Aufforderung des Konkursamtes an den Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 3. Juli 2017 sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die verlangten Akten befänden sich in schweren Kisten und Kartonschachteln, die er wegen den Folgen einer schwe- ren Knieoperation nicht anheben dürfe. Er sei deshalb auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, was Kosten verursache. Die Vorinstanz hi elt den Ei nwand für nicht substanziert und unbegründet, da es Sache des Beschwerdeführers sei,
sich so zu organisieren, dass er seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kön- ne. Das Argument des Beschwerdeführers, die Verfügung des Konkursamtes die- ne dazu, ihn auszuhorchen, damit die Informationen seiner Ehefrau sowie der I._____ Familiengesellschaft zugespielt werden könnten, entbehre jeder Grundla- ge. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach zur Auskunft angehalten wor- den sei und die mit Verfügung vom 26. April 2017 angesetzte Frist mehrfach er- streckt worden sei, habe das Konkursamt zu Recht eine nicht mehr erstreckbare Frist von 14 Tagen angesetzt. Das Konkursamt habe für den Fall der Säumnis angedroht, den Kollokationsent- scheid ohne die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erlassen. Zu Unrecht halte der Beschwerdeführer diese Androhung für gesetzwidrig. Gemäss Art. 244 SchKG habe die Konkursverwaltung eine Erklärung des Schuldners einzuholen. Dieser Pflicht sei das Konkursamt mit der Verfügung vom 3. Juli 2017 nachge- kommen. Komme der Schuldner indes seiner Auskunftspflicht nicht nach, so sei es richtig, den Kollokationsentscheid ohne seine Stellungnahme zu fällen. In Bezug auf lit. f der angefochtenen Verfügung sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer sich mit dem vom Konkursamt ausgewählten Schätzer einver- standen erklärt habe. Das Konkursamt habe dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 14. Juli 2017 an- gesetzt, um die Unterlagen einzureichen. Die Frist sei eingehalten, wenn die ent- sprechenden Unterlagen am letzten Tag der Frist der Post übergeben worden seien. Zu Unrecht gehe der Beschwerdeführer davon aus, das Konkursamt habe angeordnet, die Unterlagen müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Amt eintreffen. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Ausland gelegenes Vermögen automatisch zur Konkursmasse gehöre. Wenn in Art. 197 SchKG von "sämtlichem Vermögen" die Rede sei, dann sei nur
das pfändbare Vermögen gemeint. Im Ausland gelegenes Vermögen falle auf- grund des Territorialitätsprinzips nicht in die Konkursmasse. Dies ergebe sich auch aus Art. 27 KVO. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, das im Ausland gele- genes Vermögens zwar in das Inventar aufzunehmen sei, aber ni cht automati sch zur Konkursmasse gehöre. Dies gelte insbesondere auch für Vermögenswerte, die im Laufe des Konkursverfahrens anfielen. Zwinge man den Beschwerdefüh- rer, Informationen zu Vermögenswerten im Ausland zu geben, würde damit in die Hoheitsrechte eines ausländischen Staates eingegriffen. Der Beschwerdeführer habe bei der Konkurseröffnung genügende Angaben über seine Vermögenswerte gemacht. Es bestehe die Gefahr, dass weitere Informatio- nen an seine Ehefrau gelangen könnten, die behaupte, Gläubigeri n zu sei n, und mit der er sich in einem Scheidungsverfahren befinde. Die sich aus Art. 5 und 13 BV sowie aus Art. 8 EMRK ergebenden Rechte des Beschwerdeführers würden verletzt. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe seine Behaup- tungen zur Knieoperation nicht substanziert dargelegt. Die Vorinstanz verletze mit diesem Vorwurf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Im Unterschied zu einem Zivilpro- zess müsse der Beschwerdeführer keine substanzierten Behauptungen aufstel- len. Es sei Sache des Gerichtes, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die auf den 14. Juli 2017 angesetzte Frist sei unverhältnismässig kurz gewesen. Aufgrund einer Knieoperation sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, schwere Kisten zu heben. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht ein Jahr Zeit ge- habt, um die Unterlagen zusammenzustellen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich die Dokumente teilweise im Inland, teilweise im Ausland und teilweise in Kisten, die in Lagerräumen untergebracht seien, befänden. Mit dem Konkursamt sei nach einem ausführlichen Mailverkehr auf die erste Sep- temberwoche ein Termin abgemacht worden, an dem die Eingaben der Gläubiger besprochen worden wären, insbesondere diejenigen der Ehefrau des Beschwer- deführers. Dieser könne belegen, dass die von der Ehefrau behauptete Forderung nicht bestehe. Bereits vor dem Termin habe das Konkursamt den Kollokations-
plan aufgelegt und damit gezeigt, dass aus seiner Sicht keine Abklärungen mehr vorgenommen werden müssten. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster eine Beschwerde erhoben habe. Das Verfahren werde unter der Geschäftsnummer CB170031 geführt, die Akten seien beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren CB170031 Dokumente und Unterlagen eingereicht. Trotz erkennbaren Willens des Beschwerdeführers zur Stellungnahme, habe das Konkursamt auf seine Einvernahme verzichtet und den Kollokationsplan nach dem Wunsch der Ehefrau aufgelegt. In gesetzwidriger Weise habe das Konkursamt verfügt, die Unterlagen müssten bis am 14. Juli 2017 beim Konkursamt eintreffen. Für die Wahrung einer Frist komme es indes auf den Poststempel und nicht auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an. Die Fristansetzung sei krass gesetzwidrig gewesen. Um seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen zu müssen, habe das Bezirksgericht Uster die Fristansetzung uminterpretiert. 4. Würdi gung Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) di e offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Konkursverfahren und ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – verpflichtet, umfassend Auskunft über sei- ne Vermögensverhältnisse zu geben (Art. 222 Abs. 1 SchKG). Auch wenn nur pfändbares Vermögen zur Konkursmasse gehört (Art. 197 Abs. 1 SchKG) und das Territorialitätsprinzip die unmittelbare Wirkung des Konkurses auf im Inland liegende Vermögenswerte beschränkt (BSK SchKG II-H ANDSCHIN/HUNKELER, 2. Auflage, Art. 197 N 98), hat der Schuldner dennoch umfassend Auskunft zu ge- ben, insbesondere auch über Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden. Denn bei der Inventarisierung gilt das Universalitätsprinzip, wonach sämtliche
Vermögenswerte zu erfassen sind (Art. 27 Abs. 1 KOV, BSK SchKG II- LUSTENBERGER, 2. Auflage, Art. 221 N 9). Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers wird mit der Aufforderung an den si ch i n der Schwei z befi ndli chen Schuld- ners, auch über im Ausland gelegene Vermögenswerte Auskunft zu geben, das Territorialitätsprinzip nicht verletzt, und es werden die Hoheitsrechte anderer Staaten nicht tangiert. Die umfassende Auskunftspflicht betrifft sodann auch Ver- mögenswerte, die allenfalls unpfändbar sind. Denn der Entscheid darüber, ob et- was pfändbar ist und somit zur Konkursmasse gehört, kann erst getroffen werden, wenn der Vermögenswert bekannt ist. Es steht dem Schuldner nicht zu, die Aus- kunft mit dem Hinweis auf eine behauptete Unpfändbarkeit zu verweigern. Die vom Schuldner zu erlangenden Informationen haben keinen Selbstzweck, sondern sollen dem Verfahren dienen und dafür verwendet werden. Dass nicht nur das Konkursamt, sondern gegebenenfalls auch Gläubiger oder Dritte Einsicht i n di e Akten nehmen können, li egt i n der Natur der Sache. Wie weit das Einsichts- recht geht, ist nicht im Zeitpunkt der Erhebung der Unterlagen zu entscheiden, sondern dann, wenn Einsicht verlangt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers gibt ihm die potentielle Möglichkeit, dass seine Ehefrau als Gläubigerin Einsicht in die Unterlagen nehmen könnte, kein Recht, die vom Konkursamt ver- langen Auskünfte zu verweigern. Art. 221 Abs. 1 SchKG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar, eine Verletzung der Bundesverfassung sowie der EMRK liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie hätte weitere Ab- klärungen zu sei nem Gesundhei tszusta nd vornehmen müssen. D enn di e gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers liegen gar nicht im Streit, die Frage ist indes, welche Auswirkungen sie auf die Fristansetzung haben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen belegen eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis am 21. April 2017 (Zeugnis J._____ vom 5. April 2017, act. 6/2) bzw. vom 13. Februar 2017 bis am 28. Mai 2017 (Zeugnis K._____ vom 11. April 2017, act. 6/2) bzw. vom 13. Februar 2017 bis am 31. März 2017 (Zeugnis Dr.med. L._____ vom 13. Februar 2017, act. 6/2). Weiter wurde am 3. Juli 2017 beschei- nigt, dass der Beschwerdeführer keine Lasten von über zehn Kilogramm anheben
und tragen sollte (Bescheinigung K._____, act. 6/2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um bis am 14. Juli 2017 Un- terlagen einzureichen. In dieser Zeit war es dem Beschwerdeführer offenbar ni cht möglich, selber schwere Lasten zu tragen. Soweit das Tragen schwerer Lasten überhaupt nötig war, hätte sich der Beschwerdeführer helfen lassen können. Das Konkursamt legte in der Stellungnahme vom 18. August 2017 dar, dass der Beschwerdeführer seit der Einvernahme vom 30. August 2016 wisse, dass er Un- terlagen einzureichen habe (act. 5 S. 2). Dies wurde seitens des Beschwerdefüh- rers nicht bestritten (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2017, act. 9). Angesichts dieser Tatsache und der nicht gerügten Feststellung der Vorinstanz, wonach eine mit Verfügung vom 26. April 2017 angesetzte Frist zweimal (zuerst bis am 31. Mai 2017 und hernach bis am 30. Juni 2017) erstreckt worden war, erscheint die nicht erstreckbare Frist bis am 14. Juli 2017 als ange- messen und verhältnismässig. Die Rüge, das Konkursamt habe verlangt, die Un- terlagen hätten bis am 14. Juli 2017 auf dem Amt einzutreffen, geht fehl. Das Konkursamt verfügte, die noch fehlenden Akten seien bis am 14. Juli 2017 schrift- lich beizubringen. Eine solche Anordnung ist üblich und korrekt und bedeutet, dass die Frist bis am 14. Juli 2017 läuft, sagt aber nichts darüber aus, wie die Frist bei der Wahl verschiedener Übermittlungswege gewahrt wird. Dass es bei Postsendungen darauf ankommt, wann die Sendung zu Handen des Empfängers der schweizerischen Post übergeben wurde, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Darauf wird bei einer Ansetzung einer Frist häufig hingewiesen. Zwingend ist dies jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei jedoch ni cht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Verfügung des Konkursamtes uminterpre- ti ert, um i hrer Aufsi chtspfli cht ni cht nachkommen zu müssen, i st ei ne unsachli che Unterstellung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe – wenn auch ni cht i nnert der angesetz- ten Frist – die Unterlagen eingereicht. Bereits vor einem vereinbarten Termin ha- be das Konkursamt den Kollokationsplan erlassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kollokationsplan ist nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist. Die Akten des of-
fenbar vor Bezirksgericht Uster hängigen Beschwerdeverfahrens sind im vorlie- genden Verfahren nicht beizuziehen. Die Rügen des Beschwerdeführers haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Prozesskosten Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 15 sowie – unter Beilage der vori nstanzli che n Akten – an das Bezirksgericht Uster und an das Konkurs- amt Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 11. Januar 2018