Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170268-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 21. Dezember 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. November 2017 (EK170278)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. November 2017 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldneri n) für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubi- gerin) von Fr. 785.70 nebst Zi ns zu 5 % seit 21. Februar 2017, Fr. 1'214.15 nebst Zi ns zu 5 % seit 21. Februar 2017, Fr. 200.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2017, Fr. 410.– nebst Zi ns zu 5 % seit 16. Mai 2017, Fr. 245.25 nebst Zi ns zu 5 % seit 16. Juni 2017, Fr. 168.15 nebst Zi ns zu 5 % seit 16. Juni 2017, Fr. 80.– Mahnspe- sen und Betreibungskosten von Fr. 173.95 der Konkurs eröffnete (act. 3 = act. 6 = act. 7/14; nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid konnte der Schuldneri n (noch) nicht ordnungsgemäss zugestellt werden (vgl. act. 7/16). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob die Schuld- neri n fristgerecht – zumal die Beschwerdefrist mangels korrekter Zustellung noch gar ni cht zu laufen begonnen hat – Beschwerde bei der Kammer, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bean- tragte (act. 2). D araufhi n wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 einstweilen die aufschiebende Wirkung gewährt (act. 12). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-16). Die Sache erweist sich als spruch- reif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten
si nd. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). 3. Die Schuldneri n liess Ende November 2017 Fr. 3'436.– an das Betreibungs- amt Küsnacht-Zollikon-Zumikon überweisen, wobei das Geld dort am 30. Novem- ber 2017 eintraf. Da das Betreibungsamt das Geld nicht annehmen konnte und zurückerstatten wollte, ersuchte der Rechtsvertreter der Schuldneri n das Betrei- bungsamt darum, den Betrag an die Obergerichtskasse zu überweisen. Das Be- treibungsamt kam dem am 5. Dezember 2017 nach (vgl. act. 2 Rz 5 f. und act. 5/5-6). Die Fr. 3'436.– decken die Konkursforderungen zuzügli ch Zi nsen bi s zur Konkurseröffnung, die Mahnspesen und die Betreibungskosten, welche ins- gesamt Fr. 3'377.15 betragen (vgl. act. 9). Zudem leistete die Schuldneri n beim Konkursamt Küsnacht am 23. November 2017 einen Vorschuss von Fr. 1'000.–, der nach der Bestätigung des Konkursamts ausreicht, um die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichts und diejenigen des Konkursamts sicherzustellen (act. 2 Rz 7 und act. 5/7). Im Übrigen überwies die Schuldneri n der Obergerichts- kasse am 5. Dezember 2017 Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren (act. 2 Rz 9 und act. 5/8). Damit weist die Schuldneri n den Konkursauf- hebungsgrund der Hi nterlegung i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden si nd, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfä hi g erschei nen, ausser wenn kei ne wesentli chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer
5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Dabei dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähig- kei t des schuldneri schen Unternehmens ni cht von vornherei n ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. Die Schuldneri n ist als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragen und bezweckt die Herstellung sowie den Verkauf von und den Handel mit elektronischen Systemen, insbesondere ... und ähnli chen Produkten, sowie Bera- tungen und D i enstlei stungen i n den genannten Berei chen. Geschäftsführer mi t Einzelzeichnungsberechtigung ist C._____ (act. 7/4 und act. 8). Als Grund i hrer finanziellen Probleme führt die Schuldneri n administrative Schwierigkeiten an. C._____ habe sich vornehmlich um die Kunden und den Verkauf gekümmert, die administrativen Belange hätten durch externe und interne Stellen erledigt werden sollen, was aber über längere Zeit nicht zufriedenstellend habe organisiert werden können (act. 2 Rz 12 ff.). Erst mit der Einstellung von D._____ per 1. September 2017 habe Ordnung in die Administration gebracht und die längst fälligen Mehr- wertsteuerabrechnungen vorbereitet werden können. C._____ sei überzeugt, dass es nun ni cht mehr zu derarti gen Schwierigkeiten kommen werde (act. 2 Rz 15 und act. 5/12). 4.3. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Daraus ergibt sich vorliegend, dass offene Betreibungen mit ei- nem Totalbetrag von Fr. 38'379.95 (ohne die Konkursforderung) bestehen, die al- le aus dem Jahr 2017 stammen. Bei Betreibungen im Umfang von Fr. 19'900.95 erfolgten dabei bereits Konkursandrohungen, die restlichen drei Betreibungen über insgesamt Fr. 18'479.– wurden erst eingeleitet. Schliesslich sind noch vi er
Betreibungen aus dem Jahr 2016 aufgelistet, die jedoch nach Zahlungen an das Betreibungsamt erloschen si nd. Verlustschei ne und frühere Konkurseröffnunge n sind keine registriert (act. 5/9). Die Schuldneri n erklärt, ihre noch offenen Schul- den beträfen im Wesentlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und provisorische Mehrwertsteuerforderungen (act. 2 Rz 12). Auf die noch offenen Schulden ist sogleich im Einzelnen ei nzugehen: a) Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 Es handelt sich dabei um Forderungen der E._____ (Schweiz) AG über Fr. 948.15, der F._____ (Schweiz) AG über Fr. 514.75, Fr. 1'153.15 und Fr. 233.30 sowie der G._____ AG über Fr. 479.– (act. 5/9). Die Schuldneri n er- klärt, diese aus der vorhandenen Liquidität zu bezahlen, sobald sie wieder über ihr Konto verfügen könne (act. 2 Rz 17 und 21 f.). Diese Forderungen im Ge- samtbetrag von Fr. 3'328.35 bestehen folgli ch noch. b) Betreibung Nr. 6 Die Forderung von Fr. 1'311.19 der E._____ (Schweiz) AG, vertreten durch die H._____ AG (act. 5/9), wurde gemäss der Schuldneri n am 7. November 2017 beglichen (act. 2 Rz 18). Dem eingereichten E-Mail-Verkehr vom 6. und 7. November 2017 zwischen der Schuldneri n und einer Mitarbeiterin der H._____ AG lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass die Schuldneri n ei ne Zahlung vor- genommen und die H._____ AG daraufhin ihr Konkursbegehren zurückgezogen hatte. Um welche Zahlung es sich dabei handelt, ist nicht ersichtlich (vgl. act. 5/13). Abgesehen von der Betreibung Nr. 1 der E._____ (Schweiz) AG (vgl. lit. a) existiert jedoch keine weitere Betreibung, bei welcher die H._____ AG als Vertreterin oder Gläubigerin fungiert (vgl. act. 5/9). Damit liegen genügende Hin- weise vor, um die behauptete Tilgung der fraglichen Forderung als glaubhaft er- schei nen zu lassen. c) Betreibungen Nr. 7 und Nr. 8 Die Forderungen von Fr. 11'194.84 der I._____ GmbH sowie diejenige der J._____ AG über Fr. 4'545.56, beide vertreten durch die K._____ AG (act. 5/9),
wurden gemäss der Schuldneri n teilweise beglichen und belaufe si ch noch auf Fr. 3'896.65 resp. Fr. 3'086.51 (act. 2 Rz 16 und 19). Die K._____ AG bestätigte entsprechende Restforderungen i n E-Mails vom 20. und 29. November 2017. Al- lerdings besteht auch hier die Problematik, dass aus diesen E-Mails nicht ersicht- lich ist, ob es sich dabei um die in Betreibung gesetzten Forderungen handelt (vgl. act. 5/14). Ein Indiz für die Tilgung im behaupteten Umfang liegt jedoch im Um- stand, dass keine weiteren Betreibungen vorhanden si nd, bei welcher die K._____ AG als Vertreterin oder Gläubigerin fungiert (vgl. act. 5/9). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldneri n über sonstige Schulden ver- fügt, welche durch die K._____ AG geltend gemacht werden, insbesondere weil in den erwähnten E-Mails – anders als bei der unter lit. b) behandelten Forderung – nicht auf bestehende Betreibungen Bezug genommen wird. Angesichts dessen, dass die Schuldnerin bei Vorliegen von Betreibungen im Stadium der Konkursan- drohung kaum andere Schulden getilgt haben wird, ist es jedoch wahrscheinlicher und damit glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich die betriebenen Forderungen der I._____ GmbH sowie der J._____ AG im behaupteten Umfang beglich. d) Betreibungen Nr. 9 und Nr. 10 Es handelt sich dabei um Forderungen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über Fr. 8'000.– und Fr. 10'000.– (act. 5/9). Die Schuldneri n führt hi erzu aus, es handle sich um Schulden aus provisorischen Mehrwertsteuerrechnungen, welche erstellt worden seien, nachdem die Schuldneri n keine entsprechenden Ab- rechnungen eingereicht habe (act. 2 Rz 23). Inzwischen habe sie die Mehrwert- steuerabrechnunge n aber vorberei ten können. D araus resultiere für das vierte Quartal des Jahres 2016 und die ersten drei Quartale des Jahres 2017 ei n Gut- haben von insgesamt Fr. 34'474.26 (act. 2 Rz 24). Dies lässt sich den eingereich- ten Mehrwertsteuerabrechnungen der Schuldnerin zwar entnehmen (act. 5/15), doch bleibt gänzlich unklar, welche Quartale die Forderungen über insgesamt Fr. 18'000.– betreffen und ob aufgrund der von der Schuldnerin erstellten Abrech- nungen mit ihrer Aufhebung durch das Steueramt ausgegangen werden kann oder nicht. Daher ist einstweilen noch mit diesen Forderungen zu rechnen.
4.4. Zusammenfassend ist folglich von betriebenen, noch offenen Forderungen von Fr. 28'311.50 auszugehen (Fr. 3'328.35 + Fr. 3'896.65 + Fr. 3'086.51 + Fr. 18'000.–), wobei sich Fr. 9'832.50 im Stadium der Konkursandrohung befinden und damit dringendst zu bezahlen sind. Bei weiteren Fr. 18'479.– wurde wie be- reits erwähnt die Betreibung eingeleitet und von der Schuldnerin kein Rechtsvor- schlag erhoben, sodass auch hier bald Zahlungen erfolgen müssen, damit es ni cht zu neuen Konkursandrohungen kommt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Schuldnerin über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die aufgeführten Forde- rungen begleichen und darüber hinaus auch ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Dazu sind zunächst die finanziellen Verhältnisse der Schuldneri n darzustellen. 4.5. Mit den eingereichten Screenshots der Buchhaltungssoftware der Schuldne- rin vom 5. Dezember 2017 ist glaubhaft gemacht, dass aktuell offene Lieferanten- rechnungen von i nsgesamt Fr. 166'619.57 bestehen (act. 5/17 S. 1-7, vgl. auch act. 2 Rz 29), wobei die Schuldneri n bei den meisten dieser Forderungen bereits im Verzug ist – teilweise erst um wenige Tage, in Einzelfällen jedoch bereits um drei bis vier Monate (vgl. act. 5/17 S. 1-7). Die Schuldneri n gibt weiter an, betref- fend den Monat November 2017 seien noch rund Fr. 20'000.– für Löhne und sonstige Kosten offen. Mit demselben Betrag sei auch für den Dezember 2017 zu rechnen (act. 2 Rz 29). Diese Zahlen sind zwar ni cht belegt, sind aber – da sie zu Lasten der Schuldneri n zu werten si nd – zu berücksi chti gen. 4.6. Demgegenüber verfügte die Schuldnerin per 1. Dezember 2017 nachweis- lich über Kontoguthaben bei der ZKB von insgesamt Fr. 15'229.58 (act. 5/16, vgl. auch act. 2 Rz 29). Die Schuldneri n bringt vor, diese seien grösstenteils nach der Konkurseröffnung eingegangen, was auch zeige, dass sie weiterhin "im Geschäft" sei (act. 2 Rz 28). Dies ist allerdings nicht belegt und damit eine blosse Behaup- tung. Weiter liegen glaubhaft bereits in Rechnung gestellte Forderungen der Schuldneri n aus erfüllten Aufträgen von insgesamt Fr. 19'431.09 vor (act. 5/17 S. 8, vgl. auch act. 2 Rz 29). Gemäss i hrer Buchhaltung steht i hr aus laufenden Aufträgen, die bereits teilweise erfüllt wurden, zusätzli ch ei n Guthaben von
Fr. 142'516.06 zu (act. 5/17 S. 9, vgl. auch act. 2 Rz 29). Ob die Schuldnerin die- se Beträge auch vollumfängli ch erhältli ch machen können wi rd, ist allerdings un- gewiss. Sodann macht die Schuldnerin geltend, sie werde aus Mehrwertsteuer- rückforderungen Fr. 34'474.26 erhalten (vgl. E. 4.3.d sowie act. 2 Rz 29 und act. 5/15). Bei den entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen handelt es sich grundsätzlich zwar um blosse Parteibehauptungen und es wi rd erst mit der Beur- teilung durch die Steuerbehörden definitiv feststehen, ob und wieviel die Schuld- nerin dereinst tatsächlich rückerstattet erhalten wird. Angesichts dessen, dass die Schuldnerin bei Falschangaben gegenüber dem Steueramt strafrechtliche Konse- quenzen zu befürchten hätte und im entsprechenden Formular die Berechnung elektronisch unterstützt ist, erschei nen die angegebenen Zahlen und die Berech- nung jedoch als glaubhaft und es i st ei nstwei len von i hnen auszugehen. Aus den fraglichen Abrechnungen i st im Übrigen ersichtlich, dass die Schuldnerin im vier- ten Quartal 2016 einen Umsatz von Fr. 131'177.72, im ersten Quartal 2017 einen solchen von Fr. 317'104.88, im 2. Quartal 2017 einen Umsatz von Fr. 253'665.09 und schliesslich im dritten Quartal 2017 einen solchen von Fr. 110'290.77 erzielte (act. 5/15, vgl. auch act. 2 Rz 26). Mangels Belegen oder sonstiger Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit eine blosse Behauptung ist hingegen, dass der Schuldnerin aus offenen Aufträgen, welche noch ni cht erfüllt worden seien, Fr. 85'749.51 zu- stehen würden (vgl. act. 2 Rz 29). Schliesslich macht die Schuldneri n geltend, si e rechne aufgrund einer grös- seren Offerte noch im laufenden Jahr mit einer Bestellung im Wert von rund Fr. 278'000.–. Gemäss dem Geschäftsführer der Bestellerin stünden "alle Zeichen auf grün", zufolge der Konkurseröffnung sei ein Vertragsschluss derzeit aber nicht möglich (act. 2 Rz 30). Die Schuldneri n reichte dazu die entsprechende Offerte vom 9. Oktober 2017 an die L._____ GmbH ein, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 277'927.50 und zuzüglich Mehrwertsteuern einen solchen von Fr. 300'161.70 aufweist (act. 5/18). Sodann liegt ein Screenshot eines Whatsapp-Chats mit M._____ vor, in welchem dieser an einem nicht genauer bekannten Datum nach dem 23. November 2017 erklärt, die Meinungsführer würden das ambitionierte Vorhaben für das nächste Jahr mittragen (act. 5/19). Abgesehen davon, dass da- raus ni cht hervorgeht, ob M._____ der Geschäftsführer der L._____ GmbH ist (die
Offerte ist an N._____ gerichtet), ist mangels Vertragsschlusses noch nicht sicher, ob der geltend gemachte Betrag dereinst bei der Schuldnerin eingehen wird. 4.7. Mit der aktuell vorhandenen Liquidität von Fr. 15'229.58 vermag die Schuld- neri n immerhin die dringendsten Forderungen von Fr. 9'832.50 zu decken. Ihre n übrigen, in nächster Zeit zu bezahlenden Schulden von insgesamt Fr. 225'098.55 (Fr. 18'479.– + Fr. 166'619.57 + Fr. 20'000.– + Fr. 20'000.–) werden – bei gross- zügiger Betrachtung – Akti ven von Fr. 201'818.50 gegenüber stehen ([Fr. 15'229.58 - Fr. 9'832.50] + Fr. 19'431.09 + Fr. 142'516.06 + Fr. 34'474.26), wobei für die Deckung der betriebenen Schulden von Fr. 18'479.– mit dem Ein- gang der bereits in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 19'431.09 sehr wahr- scheinlich bald liquide vorhandene Aktiven in etwa gleicher Höhe zur Verfügung stehen werden. Es bleibt jedoch eine Differenz von Fr. 23'280.05, welche bei Be- rücksi chti gung ei nes Delkrederes durchaus noch höher ausfallen könnte. Auch si nd diejenigen Kreditoren, hinsichtlich denen sich die Schuldnerin seit längerem in Verzug befindet, ebenfalls eher dringend zu begleichen, wobei nicht sicher feststeht, ob die der Schuldnerin zustehenden Aktiven genügend schnell liquide sein werden, um diesen Verbindlichkeiten rechtzeitig nachkommen zu können. Andererseits wäre es aber auch möglich, dass die Mehrwertsteuerforderungen von Fr. 18'000.– entfallen werden, was die Passiven reduzieren würde. Nach dem Gesagten scheinen die Passiven die Aktiven aber auf jeden Fall zu überwi egen. 4.8. Entschei dend ist in dieser Situation, wie sich die Liquidität künfti g entwickeln wird; insbesondere, ob die Fr. 277'927.50 aus dem noch nicht abgeschlossenen Vertrag hinzukommen werden. Dies ist wie bereits erwähnt noch unsi cher. Aller- dings wird dies nicht der einzige bei der Schuldneri n i n Zukunft eingehende Auf- trag sein. Ausgehend von den in der Vergangenheit erzielten Umsätzen und den Screenshots der Buchhaltung der Schuldnerin, i n denen laufend neu hi nzukom- mende Aufträge vermerkt sind, ist anzunehmen, dass die Schuldnerin auch zu- künftig Einnahmen generieren wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss den glaubhaften Ausführunge n der Schuldneri n vor allem administrative Schwie- rigkeiten zur jetzigen Situation geführt zu haben schei nen und ei ne Besserung eingetreten ist, seit sie ihre finanziellen Angelegenheiten von D._____ führen
lässt. Dies ist unter anderem daran ersichtlich, dass es seit Arbeitsantritt von D._____ bloss noch zu zwei neuen Betrei bungen kam, wobei eine davon ei ne Mehrwertsteuerforderung betrifft (vgl. act. 5/9), was kaum verhindert werden konnte, bevor nicht die entsprechenden Abrechnungen erstellt waren, was wiede- rum das Aufarbeiten der gesamten Buchhaltung erforderte. Zudem trat die Schuldneri n mi t i hren Gläubi gern i n Kontakt, um Abzahlungen zu vereinbaren (vgl. E. 4.3.b-c) , und erhob auch nicht systematisch Rechtsvorschlag. Diese Um- stände lassen darauf schliessen, dass sie ernsthaft bemüht ist, ihre Schulden zu bereinigen und dabei auch effektiv Erfolge verzeichnen kann. Dass es erst ab dem Jahr 2016 zu Betreibungen kam, wobei die entsprechenden Forderungen al- le getilgt wurden, sodass bloss noch im Jahr 2017 eingeleitete Betreibungen be- stehen, dass keine Verlustscheine vorhanden sind und es abgesehen vom vorlie- gend zu beurteilenden Konkurs noch ni e zu ei nem Konkurs kam, spri cht i m Übri- gen für eher kurzfristigere Zahlungsschwierigkeiten. Negativ ist allerdings, dass sich viele der Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. Auch besteht mangels Vorliegen von Jahresrechnungen kein wirklicher Überblick über die im Jahresverlauf anfallenden Ausgaben und Einnahmen, sodass nicht ab- schliessend beurteilt werden kann, ob die Schuldneri n mit den von ihr generierten Ei nnahmen i hre Ausgaben auch i n Zukunft tatsächlich wird decken können. 4.9. Gesamthaft betrachtet ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin aber ni cht von vornherein auszuschliessen. Es darf angenommen werden, dass sie sowohl ihre bestehenden als auch die künftig entstehenden Verbindlichkeiten mit den laufenden Einnahmen wird decken können, vorausgesetzt, der von ihr erwartete grosse Auftrag gehe ein und/oder ihre Umsätze entwi cklen si ch wie bis- her oder besser. Unter diesem Vorbehalt erscheint der Fortbestand der Schuldne- rin auf Weiteres als gesichert und ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher als die Zahlungsunfä hi gkei t. Insgesamt handelt es si ch um ei nen Grenzfall. Die Schuld- neri n macht lediglich sehr dürftige Angaben, die teils nicht oder nur bei grosszügi- ger Betrachtung als glaubhaft gemacht gelten können. Sie ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldneri n verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrie- ben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. November 2017, mit dem über die Schuldneri n der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldneri n auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldneri n auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vo m für die Forderung hi nterlegten Betrag von Fr. 3'436.– der Gläubigerin Fr. 3'377.15 und der Schuldneri n Fr. 58.85 auszubezahlen. 5. D as Konkursamt Küsnacht wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldneri n sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldneri n ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5/3-19, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Küsnacht, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangs- schei n. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mmer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: 22. Dezember 2017