Art. 12 SchKG. Zahlung auch nach Konkursandrohung. Die Praxis gewisser Betreibungsämter, nach erfolgter Konkursandrohung keine Zahlungen mehr an- zunehmen, ist gesetzwidrig.
Die Schuldnerin wollte auf die Konkursandrohung hin beim Betreibungsamt dir Forderung begleichen. Das Amt verweigerte das und tilgte mit der einge- gangenen Zahlung eine andere, ähnlich hohe Forderung der nämlichen Gläubigerin. Der Konkurs wurde eröffnet.
(Erwägungen des Obergerichts:)
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren unter anderem dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgrün- de (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdever- fahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem ersti nstanzli chen Entschei d ergangen si nd. D er Schuldner kann auch nachwei- sen, dass im Moment der Konkurseröffnung ein Konkurshinderungsgrund (Art. 172 SchKG) bestand, auch wenn das Gericht diesen nicht kannte. In diesem Fall ist das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit nach der Praxis der Kammer nicht nötig. Die Schuldnerin schreibt in der Beschwerde, sie habe "die Forderung" samt Zins und Betreibungskosten bezahlt und beruft sich dafür auf die Quittung des Betreibungsamtes. Wie vorstehend dargestellt, nahm das Amt aber die Zahlung der Schuldneri n – entgegen deren Anweisung – nicht für die Betreibung entge- gen, für welche der Konkurs angedroht war, sondern für eine andere. Das war falsch und verletzte Art. 12 SchKG, wonach der Schuldner eine in Betreibung ge- setzte Forderung beim Amt zahlen kann. Dass das nicht mehr möglich sein sollte, wenn die Konkursandrohung vor zwanzig oder mehr Tagen ergangen ist, verletzt das Gesetz. Die Schuldnerin, deren Geschäftsführer sich zwar auf deutsch durchaus verständlich machen kann, aber im Betreibungsrecht offenkundig nicht bewandert ist, konnte sich gegen das rechtswidrige Vorgehen des Amtes nicht zur Wehr setzen, erkannte wohl auch dessen Tragweite gar nicht. Mittlerweile ist die kritische Forderung hinterlegt. Die Gläubigerin kann auf Heller und Pfenning be- friedigt werden. Es drängt sich auf, die Sache so zu beurteilen, wie wenn das Be- treibungsamt korrekt gehandelt hätte und die Konkursforderung demnach noch vor der Konkurseröffnung bezahlt worden wäre. Damit erweist sich der Beschwerde als begründet. 2.2 Zu Handen des Betreibungsamtes ist folgendes klarzustellen: das Fortsetzungsbegehren kann zwanzig Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls
gestellt werden (Art. 88 SchKG), und dann wird dem Schuldner "unverzüglich" der Konkurs angedroht (Art. 159 SchKG). Der Gläubiger kann dann wiederum nach zwanzig Tagen, längstens bis fünfzehn Monate nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls das Konkursbegehren stellen (Art. 166 Abs. 1 und 2 SchKG). Nach der Pra- xis des Betreibungsamtes wäre Art. 12 SchKG also unter Umständen weit über ein Jahr still ausser Kraft gesetzt. Nur schon das zeigt, dass die Auffassung nicht richtig sein kann, so bald der Gläubiger das Konkursbegehren stellen könne, sei eine Zahlung an das Amt nicht mehr zulässig. Dem Vernehmen nach scheuen die Ämter Vorwürfe der Gläubiger, wenn sie eine Zahlung entgegennehmen und bereits das Konkursbegehren gestellt ist, weil die Gläubiger fürchten, den Kostenvorschuss gemäss Art. 169 SchKG wieder ein- treiben zu müssen, und dies schlimmstenfalls auf dem Weg einer neuen Betrei- bung gegen den Schuldner, der es bereits einmal bis zum Konkursbegehren hat kommen lassen. Das Problem des Kostenvorschusses für das Konkursverfahren ist aber anders und gesetzeskonform zu lösen, und es wird tatsächlich anders gelöst: die Konkursgerichte pflegen in der Vorladung zur Konkursverhandlung anzumerken, dass der Schuldner die Forderung noch bis zur Verhandlung zahlen kann, dass aber zu den i n der Konkursandrohung genannten Kosten hi nzu ei ne i n der Regel reduzierte Gebühr für das Konkursgericht bezahlt werden muss (KuKo SchKG-D IGGELMANN 2. Aufl. 2014, Art. 172 N. 3). Und auch wenn das Verfahren bis zur Beschwerde weiter geht, werden die Interessen des Gläubigers gewahrt: der Schuldner kann sich darauf berufen, er habe noch vor Konkurseröffnung be- zahlt, und der Konkurs wird aufgehoben, auch wenn das Konkursgericht von die- sem entscheidenden Umstand nicht informiert wurde und die Konkurseröffnung demnach fehlerfrei war; der Schuldner muss dann aber sowohl die Kosten des Konkursgerichts als auch des Konkursamtes sicherstellen, damit der Gläubiger seinen Vorschuss ungeschmälert zurück erhält (KuKo SchKG, Art. 174 N. 10). 3. Die Kosten werden im Fall der Zahlung vor Konkurseröffnung regel- mässig dem säumigen Schuldner auferlegt, der die Zahlung dem Konkursgericht nicht mitteilte. Hier ist das nicht angebracht. Als die Schuldnerin am 7. Oktober 2017 dem Betreibungsamt Zahlung leistete, war zwar das Konkursbegehren
schon gestellt, aber die Konkursverhandlung war erst auf den 27. November 2017 angesetzt. Hätte das Betreibungsamt gesetzeskonform gehandelt, hätte es zur Konkurseröffnung nicht kommen müssen. Es sind daher wohl die Kosten des Konkursgerichts der Schuldnerin zu belassen, hingegen diejenigen des Kon- kursamtes und des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170266-O/U Urteil vom 5. Dezember 2017