Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170254-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Hi gi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 7. Februar 2018 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um Genehmigung der Honorarabrechnung als Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs der B._____-Aktiengesellschaft in Liquidation vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 (Art. 47 GebV SchKG)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2017 (CB170086)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ist seit dem Jahr 1995 Mitglied des fünfköpfigen Gläubigerausschusses im Konkurs der B.-Aktiengesellschaft in Konkursliquidation. Als ausseramtliche Konkurs- verwaltung im Konkurs der B.-Aktiengesellschaft amtet seit dem Jahr 1995 die C._____ AG. Nachdem die C._____ AG als ausseramtliche Konkursverwal- tung am 14. Oktober 2015 infolge eines Interessenskonfliktes in den Ausstand ge- treten war, setzte das Bezirksgericht Zürich die Kollektivgesellschaft D._____ mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. CB150147-L) als aus- seramtliche und ausserordentliche Stellvertreterin der Konkursverwaltung (C._____ AG) mit beschränktem Aufgabengebiet ein (vgl. dazu act. 2/19 und act. 8 E. 1). 2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Zirkulationsbeschlüssen vom 23. September 2015, vom 23. Juni 2016 und vom 11. Januar 2017 jeweils auf Gesuch der ausseramtlichen Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die Jah- re 1995 bis 2015 auf Fr. 280.– pro Stunde festgesetzt und die ihnen zustehenden Spezialvergütungen geregelt hatte (vgl. act. 8 S. 2 [= act. 5 = act. 10], nachfol- gend zitiert als act. 8), gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Datum Poststempel: 14. Juli 2017) direkt an das Bezirksgeri cht Züri ch, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vori nstanz; act. 1). Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 stellte der Be- schwerdeführer folgendes Gesuch (act. 1 S. 1): "1. Es sei C._____ anzuweisen, ihm den Betrag von CHF 36'526.00 zu Lasten der Konkursmasse zu überweisen.
II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach sind die Bestimmungen der ZPO si nnge- mäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gel- ten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Demgemäss können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzli ch ausgeschlossen. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei für die Genehmigung der Honorarabrechnung des Beschwerdeführers für Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 sachlich erst dann zuständig, wenn der Gläubigerausschuss diese geneh- migt habe. D i es sei denn auch i m Konsti tui erungsbeschluss des Gläubigeraus- schusses im Konkurs der B._____-Aktiengesellschaft in Liquidation vom 12. Dezember 1995 (act. 2/9, Anhang S. 4) ausdrücklich so vorgesehen. Diese durch den Gläubigerausschuss als Gremium vorgesehene Vorabgenehmi gung ändere nichts daran, dass letztlich die Konkursverwaltung für die Gebühren- und Auslagenrechnung zuständig sei, und zwar sowohl für sich selbst als auch für die
Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 24 KOV). Die Mitglieder des Gläubi- gerausschusses hätten deshalb ihre detaillierten Honorarrechnungen inklusive den Belegen für die getätigten Barauslagen der Konkursverwaltung einzureichen, sodass die Konkursverwaltung die geltend gemachten Aufwendungen und Ausla- gen i n i hre Rechnung aufnehmen könne. Dies gelte insbesondere auch in Fällen, i n welchen – wie hier – eine Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwal- tung eingesetzt worden sei (act. 8 E. 3.1 ff.). 2.2 Alsdann obliege es der Konkursverwaltung (und nicht etwa dem Gläubiger- ausschuss oder einem einzelnen Mitglied desselben), die Aufsichtsbehörde um die Festsetzung einer Entschädigung für geltend gemachte Verrichtungen zu er- suchen, für welche die Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter keine Gebühren vorsehe (sog. Spezialvergütung; Art. 84 KOV). Zwar sehe Art. 84 KOV die Festsetzung einer Spezialvergütung erst für den Zeitpunkt vor der end- gültigen Feststellung der Verteilungsliste vor. In grösseren Verfahren würden von der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Konkursverwaltung indes auch Akontozah- lungen an die Konkursverwaltung oder an Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Rechnung des si ch am Schluss ergebenen Saldos bewilligt (BGE 48 III 4 6 ), was auch im vorliegenden Konkursverfahren schon mehrfach getan worden sei. Wenn aber die Konkursverwaltung einen Vorentscheid der Aufsichtsbehörde zur Festsetzung der Spezialvergütungen verlange, habe sie (die Konkursverwaltung) die entsprechenden Gesuche auf Spezialvergütung für sich selbst und für die Mit- glieder des Gläubigerausschusses zusammen mi t den (wesentli chen) Akten und für eine bestimmte Zeitperiode gemeinsam, also quasi gebündelt und nicht etwa "tröpfchenwei se" ei nzurei chen. Alles andere führe zu unnötigen Kosten und Um- trieben, was weder im Interesse der Beteiligten noch der Gläubigergesamtheit lie- ge und im Übrigen auch dem sozialen Gedanken der Gebührenverordnung (GebV SchKG) zuwi derlaufe (act. 8 E.3.4). 2.3 Weiter wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2017 darauf hin, dass eine separate Prüfung der Honorar- bzw. Zwischenabrechnungen bzw. detaillierter Aufstellungen über speziell zu vergütende Verri chtungen ei nzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses zudem aus praktischen Gründen nicht mög-
lich sei. Es fehlten ni cht nur di e wesentli chen Konkursakten für di e Überprüfung der Schwierigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der geltend gemachten Verri chtungen im konkreten Konkurs, sondern es sei auch kein Quervergleich mit dem Aufwand bzw. den Verrichtungen der übrigen Mitglieder des Gläubigeraus- schusses sowie der Konkursverwaltung möglich. Deshalb sei eine separate Vor- prüfung der Honorarabrechnung weder der Aufsichtsbehörde, noch der Konkurs- verwaltung oder den anderen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zumutbar. Zudem sei kein rechtlich schützenswertes Interesse des Gesuchstellers an der Feststellung einer Spezialvergütung im Sinn von Art. 84 KOV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 GebV SchKG ersichtlich, solange er der ausseramtlichen Konkursverwaltung bzw. deren Stellvertreterin nicht eine detaillierte Aufstellung und die Belege zu seiner Abrechnung eingereicht habe (act. 8 E. 3.5). 2.4 In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anwei sung der C._____ AG zur Bezahlung der Rechnung der Anwaltskanzlei E._____ im Betrag von EUR 15'000.– zu Lasten der Konkursmasse hielt die Vorinstanz zudem fol- gendes fest: Bei diesen Kosten, welche im Zusammenhang mit der Einholung ei- nes Rechtsgutachtens durch den Beschwerdeführer und ein weiteres Mitglied des Gläubigerausschusses über etwaige Schadenersatzansprüche aus französischem Recht stünden, handle es sich um Auslagen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG. Als solche seien diese grundsätzliche durch den Gläubi gerausschuss (und ni cht durch die Aufsichtsbehörde) zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen (act. 8 E. 4.1-4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz sei auf sei n Gesuch um Genehmigung seiner Honorarabrechnung als Mitglied des Gläubiger- ausschusses mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Gesuchsteller seine Honorarabrechnung zunächst vom Gläubigerausschuss als Gremium intern hätte genehmigen lassen müssen und die Honorarabrechnungen der verschiedenen Mitglieder des Gläubigerausschusses der unteren Aufsichtsbehörde zudem ge- bündelt durch die Konkursverwaltung (und nicht von den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses selbst) einzureichen gewesen wären. Diese Voraus-
setzungen – so der Beschwerdeführer – müssten zwar unbestrittenermassen bei der Genehmigung der Endabrechnung gemäss Art. 84 KOV erfüllt sein; im Gesetz stehe aber nicht, dass dieses Vorgehen auch bei Zwischenabrechnungen einzu- halten sei. Sodann sei zwar im Reglement des Gläubigerausschusses tatsächlich die interne Genehmigung der Honorarabrechnungen der Mitglieder des Gläubi- gerausschusses vorgesehen, doch habe man das in den letzten 20 Jahren nie so praktiziert, weshalb das interne Reglement durch konkludentes Verhalten abge- ändert worden sei (act. 9 Ziff. 3 ff.). Ausserdem habe die untere Aufsichtsbehörde schon früher Honorarrechnungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses ge- nehmigt, ohne dass diese zuvor vom Gläubigerausschuss als Gremium (wie im internen Reglement vorgesehen) genehmigt worden seien (act. 9 Ziff. 7). Indem die Vorinstanz nun plötzlich eine fehlende Genehmigung durch den Gläubiger- ausschuss bemängle, widerspreche sich die Vorinstanz selbst, und dies sei mit dem Schutz des guten Glaubens nicht vereinbar (act. 9 Ziff. 13). 3.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz verlangte "Bündelung/Kanalisierung" der Honorargenehmigungsgesuche sämtlicher Gläubi- gerausschussmitglieder durch Einreichung derselben durch die Konkursverwal- tung an die Aufsichtsbehörde mache keinen Si nn, wenn – wie vorliegend – zwi- schen dem Gläubigerausschuss und der Konkursverwaltung ein angespanntes Verhältnis bzw. Interessenskonflikte bestünden. Zudem habe anlässlich der Sit- zung vom 24. März 2017 mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung C._____ niemand beanstandet, dass der Beschwerdeführer und ein weiteres Gläubiger- ausschussmitglied ihre Honorargenehmigungsgesuche separat und direkt der Aufsichtsbehörde einreichen wollten. Deshalb hätte die Vorinstanz auf sein direkt eingereichtes Honorargenehmigungsgesuch eintreten müssen (act. 9 Ziff. 8 f.). 4. 4.1 Die Grundsätze und die Vorgehensweise bei der Genehmigung von Hono- rarabrechnungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2017 ausführli ch und zutreffend festgehalten (act. 8 E. 3.1-3.5). An dieser Stelle kann deshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer sein direktes Antragsrecht zur Genehmigung
seiner Honorarabrechnung als Mitglied des Gläubigerausschusses durch die Auf- sichtsbehörde mit einem angespannten Verhältnis bzw. einem Interessenskonflikt zur ausseramtlichen Konkursverwaltung C._____ begründet (act. 9 Ziff. 8), sei an dieser Stelle jedoch nochmals folgendes betont: Die Konkursverwaltung hat we- der die Kompetenz noch die Pflicht, die Rechnungen des Gläubigerausschusses i nhaltli ch zu prüfen bzw. vorzuprüfe n. Die Beurteilung, ob das von einem Gläubi- gerausschussmitglied geltend gemachte Honorar im konkreten Konkursverfahren gerechtfertigt ist, obliegt alleine dem Gläubigerausschuss als Gremium bzw. der Aufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag der Konkursverwaltung auf Festsetzung bzw. Genehmigung einer Spezialvergütung hi n und grundsätzli ch erst kurz vor dem Abschluss des Konkursverfahrens (vgl. T HOMAS SPRECHER, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassver- fahren mit Vermögensabtretung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 136, Zürich 2003, Rz. 825 und OGer, PS150152, Beschluss vom 5. November 2015, E. II./4). D ennoch ist es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – notwendig und zweckmässig, dass ein allfälliger Antrag auf Spezialvergü- tung für ein Mitglied des Gläubigerausschusses über die amtliche oder ausser- amtliche Konkursverwaltung bei der Aufsichtsbehörde gestellt werden muss, denn: Erstens obliegt es nach Art. 24 KOV dem Konkursbeamten oder der Kon- kursverwaltung, sowohl für sich selbst als auch für die Mitglieder des Gläubiger- ausschusses während der gesamten Dauer des Konkurses eine besondere und detaillierte Gebühren- und Auslagenrechnung zu führen. D i e Konkursverwaltung hat die Kosten und Auslagen fortlaufend zu erfassen und die dazugehörigen Be- lege zu sammeln und am Schluss des Konkurses abzuliefern. Nur schon damit die Konkursverwaltung dieser Rechnungsführungsaufgabe nachkommen kann, müssen die intern vom Gläubigerausschuss als Gremium genehmigten Honorar- rechnungen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses also der Konkursverwal- tung vorgelegt bzw. zur Kenntnis gebracht werden. Zweitens erschei nt das ge- mäss dem Wortlaut von Art. 84 KOV auf die (ordentliche oder ausserordentliche) Konkursverwaltung beschränkte Antragsrecht zur Festsetzung einer Spezialver- gütung insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie si nnvoll, denn wi e bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, erleichtert es der Aufsi chtsbehör-
de die Prüfung der Honorarabrechnungen der Mitglieder des Gläubigerausschus- ses erheblich, wenn ihr diese gleichzeitig und via Konkursverwaltung vorgelegt werden, da dann ni cht nur Quervergleiche mit anderen Honorarabrechnungen von Mitgliedern des Gläubigerausschusses mögli ch si nd und di e Konkursakten ni cht für mehrere separate Honorargenehmigungsverfahren beigezogen werden müs- sen, sondern auch eine einheitliche Einarbeitung und damit verbundene Kosten- ersparnis für die Konkursmasse möglich ist. Es kann diesbezüglich ergänzend auf di e vori nstanzli che n Ausführunge n i n act. 8 E. 3.4 f. verwiesen werden. 4.2 Aus der Leistungserfassung des Beschwerdeführers geht hervor, dass er für seinen Zeitaufwand als Präsident des Gläubigerausschusses eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 280.– pro Stunde geltend macht (act. 2/1), also eine Entschä- digung, welche die in Art. 46 Abs. 3 und 4 GebV SchKG vorgesehene ordentliche Entschädigung für die Mitglieder und insbesondere auch für den Präsident des Gläubigerausschusses übersteigt. Er beansprucht für sich folglich die Zuspre- chung ei ner Spezialvergütung i.S.v. Art. 47 GebV SchKG i.V.m. Art. 84 KOV. Da- rauf hat er im jetzigen Stadium des Konkurses, welcher noch nicht kurz vor dem Abschluss steht, erstens von Gesetzes wegen keinen Anspruch und zwei tens i st ni cht ersi chtli ch, weshalb es dem Beschwerdeführer ni cht zumutbar sein soll, sei- ne Honorarabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Gläubigerausschusses vi a ausseramtliche Konkursverwaltung (C._____) bzw. allenfalls über deren Stellver- treterin der Aufsichtsbehörde zur Genehmi gung zu unterbrei ten. Zumal der Kon- kursverwaltung nicht die Kompetenz zukommt, die Honorarabrechnungen des Gläubigerausschusses auf i hre Rechtferti gung hi n vorzuprüfen, erwachsen dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile daraus, wenn er seine Honorarabrechnun- gen zusammen mit den Zwischenabrechnungen der restlichen Mitglieder des Gläubigerausschusses der Konkursverwaltung einzureichen hat, welche diese dann gebündelt und gegebenenfalls zusammen mit eigenen Abrechnungen an die Aufsichtsbehörde weiterreicht mit dem Antrag um Genehmigung bzw. Festset- zung einer Spezialvergütung i.S.v. Art. 47 GebV SchKG i.V.m. Art. 84 KOV. Der Beschwerdeführer hat denn auch kei nen i hm dadurch möglicherweise entstehen- den Nachteil geltend gemacht. Demgegenüber erwachsen der Aufsichtsbehörde
durch von den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses separat gestellte Begehren auf Genehmigung bzw. Festsetzung einer Spezialvergütung erhebliche Aufwendungen und Kosten, welche letztlich die Gesamtheit der Gläubiger zu tra- gen hat. 4.3 Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass die Voraussetzun- gen der Genehmigung der Honorarabrechnung durch den Gläubigerausschuss und deren gebündelte Einreichung bzw. Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde zwar unbestrittenermassen für die Endabrechnung gemäss Art. 84 KOV erfüllt sei n müssten. Weshalb di es ni cht auch für Zwi schenabrechnungen gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Erstens sieht das Gesetz die Genehmigung von sog. "Zwi- schenabrechnungen" von Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu Spezialver- gütungstarifen i.S.v. Art. 47 GebV SchKG nicht vor (sondern nur die Genehmi- gung von Spezialvergütungen bei Beantragung derselben durch die Konkursver- waltung vor der endgültigen Feststellung der Verteilungsliste im entsprechenden Konkurs; Art. 84 KOV), und zweitens ist die zwar nur praxisgemäss vorgenom- menen Genehmigung einer Zwischenabrechnung eines Mitglieds des Gläubiger- ausschusses durch die Aufsichtsbehörde ebenso verbindlich wie die kurz vor der endgültigen Feststellung der Verteilungsliste vorgenommene Genehmigung der Endhonorarrechnung. Der Beschwerdeführer vermag denn in seiner Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, gestützt auf welche Gesetzesbestimmung die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, seine separat und direkt bei der Aufsichtsbehörde (und nicht wie bis anhin über die Konkursverwaltung) eingereichte Honorarab- rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 zu geneh- migen. 4.4 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung, angesichts der Inte- ressenkonfliktlage, in welcher sich die ausseramtliche Konkursverwaltung C._____ befinde, erscheine eine Vorprüfung seiner Honorarabrechnung durch dieselbe als "unangebracht" (vgl. act. 1 Ziff. 1-3), vermag jedenfalls kein schüt- zenswertes Interesse oder einen Anspruch des Beschwerdeführers auf direkte und separate Genehmigung seiner Honorarzwischenabrechnung zu begründen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausseramtlichen Konkursver-
waltungen weigern würden, für den Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung seiner Honorarzwischenabrechnung bzw. auf Festsetzung einer (weiteren) Spezialvergütung zu stellen. Der Beschwerdeführer hat si ch deshalb an den übli chen Antragsweg (via Konkursverwaltung) zu halten. 4.5 Unbehelfli ch und ni cht zi elführend sind weiter die Argumente des Beschwer- deführers, wonach das interne Reglement des Gläubigerausschusses durch 20- jähriges, anderweitiges Vorgehen konkludent abgeändert worden sei und im Übri- gen auch die Aufsichtsbehörde selbst bis jetzt die fehlende Voraussetzung einer Genehmi gung durch den Gläubi gerausschuss als Gremi um ni cht bemängelt habe (act. 9 Ziff. 5 ff.). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Honorarnote vom Gläubigerausschuss als Gremium wie intern vorgesehen vorgängig hätte geneh- migen lassen, würde es ihm vorliegend an einem direkten bzw. separaten An- tragsrecht in Bezug auf die Zusprechung einer Spezialvergütung mangeln. Inso- fern erübrigen sich Weiterungen zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.6 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Ge- such des Beschwerdeführers um Genehmigung seiner Zwischenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 nicht eingetreten ist. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz auch auf sein Ge- nehmigungsgesuch in Bezug auf das Honorar der von ihm und einem weiteren Mitglied des Gläubigerausschusses als Sachverständige beigezogenen französi- schen Anwaltskanzlei E._____ nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz habe sich auch hi er zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, es fehle an einer Vorabgeneh- migung durch den Gläubigerausschuss. Die fragliche Honorarnote sei dem Gläu- bigerausschuss zwar tatsächlich nie formell zur Genehmigung unterbreitet wor- den. Sie sei jedoch allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zusammen mit dem Rechtsgutachten der E._____ zugestellt worden. Da dagegen keine Bean- standungen und Einwendungen gekommen seien, könne ohne weiteres von einer
Genehmigung durch den Gläubigerausschuss ausgegangen werden (act. 9 Ziff. 15 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei der Honorarnote der Anwaltskanzlei E._____ für Abklärungen, die durch ihn persön- lich und ein anderes Mitglied des Gläubigerausschusses in Auftrag gegeben wur- den (act. 2/14 und act. 1 Ziff. 25 f.), um eine Rechnung handelt, die vom Gläubi- gerausschuss genehmigt werden muss (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG). Der Be- schwerdeführer räumt auch ein, dass die Honorarnote nie formell dem Gläubiger- ausschuss zur Genehmigung unterbreitet wurde. Der Beschwerdeführer macht i n der Beschwerde erstmals und damit neu geltend, dass die Abklärungen der An- waltskanzlei E._____ zusammen mit der Honorarnote allen Mitgliedern des Gläu- bigerausschusses in Kopie zugestellt worden seien, so dass ohne weiteres von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen werden könne (act. 9 Ziff. 16). Die neue Behauptung, die Abklärungen und die Honorarnote sei allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zugestellt worden, ist im Beschwerdever- fahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), so dass bereits deshalb nicht geprüft werden muss, ob aus der angeblichen Zustellung auf eine stillschweigende Zu- sti mmung zur Honorarrechnung zu schli essen wäre. 5.3 Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz ni cht wegen der fehlenden Vorabgenehmigung durch den Gläubigerausschuss als Gremium für die Genehmigung des Honorars der für ei n Rechtsgutachten beige- zogenen französischen Anwaltskanzlei E._____ für unzuständi g erklärt hat, son- dern vielmehr, weil sie das entsprechende Anwaltshonorar als Auslage i.S.v. Art. 13 GebV SchKG (und nicht als Gebühr) qualifizierte, für deren Genehmigung grundsätzlich nur der Gläubigerausschuss zuständig sei (act. 8 E. 4.1-4.2). Dass diese Rechtsauffassung falsch sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz für die Ge- nehmigung der Honorarrechnung der Anwaltskanzlei E._____ als unzuständi g er- klärt hat, und zwar unabhängig von einer allfälligen Vorabgenehmigung der Hono- rarrechnung der Anwaltskanzlei E._____ durch den Gläubigerausschuss.
5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Mit Beschwerde vom 20. November 2017 stellte der Beschwerdeführer schliess- lich den Antrag, es sei die dem Honorargenehmigungsgesuch zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung als Aufsichtsanzeige zu behandeln (act. 9, Antrag Nr. 2). Da der Beschwerdeführer diesen Antrag vor der Vorinstanz noch ni cht gestellt hatte und er i m ersti nstanzli chen Verfahren bloss die Erteilung der Anweisung an die C._____ AG zur Überweisung von Fr. 36'526.– als Honorar für sich selbst und von EUR 15'000.– an die Anwaltskanzlei E._____ beantragt hatte (act. 1 S. 1), handelt es sich beim Beschwerdeantrag Nr. 2 um ei nen neuen Antrag. Wie be- reits eingangs ausgeführt, sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich ausgeschlossen. Ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Dementsprechend ist auf den Beschwerdeantrag Nr. 2 ni cht ei nzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Gegensatz zum Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Konkursämter, die für die Festsetzung der Entschädigung des Gläubigeraus- schusses zuständig ist, handelt es sich beim Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde um ein Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsent- scheid bzw. vorliegend über den Nichteintretensentscheid. Damit kommt auch die Verfahrensbestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zur Anwendung, wo- nach das (Beschwerde-)Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kosten- los ist. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG sind sodann keine Partei- entschädigungen auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dazu bestünde hier im Übrigen auch sonst kein Anlass, weil der Beschwerdeführer vollständig unter- liegt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädi gungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die ausseramtli- chen Konkursverwaltunge n C._____ AG und D._____, je zur Kenntni snah- me, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- ri cht Züri ch, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: 8. Februar 2018