Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170240-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 15. November 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, ... [Ort], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 11. Oktober 2017 (EK171540)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) i st sei t dem 7. Januar 2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt i m Wesentli chen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Out- dooraktivitäten (vgl. act. 7). 2. Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Züri ch den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 10'599.20 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2017 und abzüglich geleisteter Teilzahlungen sowie für Fr. 600.– Umtriebsspesen und Betreibungskosten (act. 3 = act. 6/6). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Datum Poststempel), bei der Kammer eingegangen am 1. November 2017, Beschwerde (act. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Novem- ber 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuer- kannt (act. 8). 4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-8). Die Schuldnerin hat den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens übli chen Vorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 5/1). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin innert der 10- tägigen Beschwerdefrist i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkun-
denbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht werden (BGE 136 III 294, BGE 139 III 491). 2. Die Zustellung des Konkursentscheides durch die Vorinstanz konnte vorliegend nicht erfolgen. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vori nstanz retourniert (act. 6/8). Da die Schuldnerin die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung entgegengenommen (act. 6/5) und somi t Kenntni s vom Verfahren hatte, musste sie mit der Zustellung rechnen. Entsprechend gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als er- folgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die siebentägige Abholfrist ist am 19. Oktober 2017 abgelaufen (vgl. act. 11), weshalb die Rechtsmittelfrist bis Montag, 30. Oktober 2017 lief. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. 3. Die Schuldnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, sie habe zur Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen, Umtriebsspesen und Betrei- bungskosten am 30. Oktober 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich Fr. 12'250.– zu Gunsten der Gläubigerin hinterlegt (act. 2 S. 2). Diese Zahlung ist belegt (vgl. act. 4/3 und 5/2). Der Betrag deckt die Konkursforderung samt Zinsen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten. Darüber hinaus hat die Schuldnerin die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzli chen Konkursgeri chts mi t Bezah- lung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt Altstetten-Zürich sichergestellt (vgl. act. 4/2). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Hi nterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nachgewiesen. Folglich bleibt noch, mi t Bli ck i n di e Zukunft, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhan- den sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt wer- den können. D i e Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, i hren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch ni cht als zahlungsunfähi g erschei nen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung i hrer finanziellen Lage zu erkennen si nd und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als
i lli qui d erschei nt. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen i hre Behauptungen allei n ni cht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschli essen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 1 4 0 , E . 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). 4.1. Die Schuldnerin bringt beschwerdeweise vor, das Geschäft der Out- door-Aktivitäten sei vielen Unwägbarkeiten ausgesetzt. Nebst konjunkturellen Ge- gebenheiten würde v.a. die Wettersituation eine grosse Rolle spielen und den Verlauf einer Sommer-Saison stark beeinflussen. Es sei nicht immer einfach, die- se Unwägbarkeiten richtig einzuschätzen. Allfällige unternehmerische Fehlent- scheide wie z.B. Ausgaben für Marketing oder Projetinvestitionen wirkten sich oftmals sofort gravierend aus und könnten während der laufenden Saison nicht mehr rückgängig gemacht werden. Trotz dieser Schwierigkeiten habe sich die Firma seit der Gründung vor rund 20 Jahren behaupten können. Obwohl die letz- ten drei Jahre sehr schwierig gewesen seien, habe die Geschäftsführung be- schlossen, die Firma weiterzuführen, allen Verpflichtungen nachzukommen und einen wirtschaftlich stabilen Unternehmensstand herzustellen. Die bestehenden Verbindlichkeiten gemäss Betreibungsregisterauszug – so die Schuldnerin weiter – werde sie nach Aufhebung des Konkurses umgehend begleichen. Dafür stünde i hr zum ei nen ei n Guthaben von Fr. 35'000.–, auf dem Privatkonto von C._____, dem Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter, und zum anderen ein Betrag von Fr. 11'201.50 auf dem Geschäftskonto zur Verfügung. Vor Ende No- vember 2017 würden ihr sodann aus der konsequenten Einverlangung der offe- nen Debitoren Fr. 8'998.45 und weitere rund Fr. 15'000.– aus noch offenen Rech- nungen, die schnellstmöglich ausgestellt würden, zufliessen. Schliesslich werde der Schuldneri n innert ca. 3 Wochen ein privater Liquidationszuschuss von Fr. 30'000.– aus dem Verkauf eines Privatfahrzeuges (Oldtimer) zur Verfügung gestellt. Um die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens sicherzustellen, wür- den weitere Massnahmen ergriffen werden, unter anderem der Umzug an einem kostengünstigeren Standort und die Umstellung des Systems der Mitarbeiter von Festanstellungen auf Saisonanstellung (act. 2 S. 2-4).
4.2. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nan- zielle Lage eines Unternehmens vermittelt insbesondere das Betreibungsregister (dazu insbesondere KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 174 SchKG). Der eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregisters umfasst den Zeitraum vom 25. Februar 2013 bis 29. September 2017 (act. 4/5). Während die- ser Zeit musste die Schuldnerin nicht weniger als 43 Mal betrieben werden. Das ist bedenklich und spricht gegen die Zahlungsfähigkeit. Immerhi n si nd 12 Betrei- bungen davon als bezahlt ausgewiesen. Deren 9 sind gelöscht. Zwei weitere Be- treibungen – Nr. 1 vom 30. Oktober 2013 und Nr. 2 vom 23. Mai 2014 – wurden durch Rechtsvorschlag gestoppt. Auch wenn di e Schuldneri n hi erzu kei ne Ausfüh- rungen macht, ist zu berücksichtigen, dass – selbst wenn die Forderungen noch nicht beglichen sein sollten – die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages wohl mittlerweile verstrichen ist. Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde wie vorstehend ausgeführt bezahlt. Die restlichen noch offenen Betreibungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 38'691.64. In drei Fällen ist die Be- treibung bereits bis zum Stadium der Konkursandrohung vorgedrungen (vgl. act 4/5 S. 2-5). Auch wenn einzelne Betreibungen öffentlich-rechtli c he Gläu- biger betreffen, sind es doch zahlen- und betragsmässig auch andere Gläubiger, sodass sich die Schuldnerin nicht dem Vorwurf ausgesetzt sieht, sie vernachlä- ssige systematisch die Kategorie der ersteren (vgl. dazu zit. KuKo, a.a.O. N. 14). Die älteste Betreibung stammt aus dem Jahr 2013. Dieser Umstand bestätigt die Darstellung der Schuldnerin, wonach sie erst in den letzten drei Jahren in finan- zi elle Schwierigkeiten geraten sei, vorher – d.h. seit der Gründung des Unterneh- mens Anfangs 2003 – hingegen gut gewirtschaftet habe. 4.3. Die vorhandenen liquiden Mittel ergeben sich aus den von der Schuld- nerin eingereichten Kontoauszügen: Das auf den Namen von C._____, dem Ge- schäftsführer und einzigen Gesellschafter (vgl. act. 7), lautende Konto bei der Rai- ffeisenbank ... weist per 30. Oktober 2017 einen Saldo von Fr. 35'000.– auf (act. 4/1); und auf dem Geschäftskonto bei der Zürcher Kantonalbank stehen der Schuldneri n aktuell Fr. 11'201.54 zur Verfügung (act. 4/4). Damit verbleiben der Schuldneri n nach Bezahlung sämtli cher Ausstände i mmer noch rund Fr. 7'510.–.
Ni cht berücksichtigt werden können hingegen die behaupteten künftigen Einnahmen aus Debitoren, Rechnungsstell unge n und Autoverkauf. Hi erzu rei chte die Schuldnerin keinerlei Unterlagen ist Recht. Es fehlen insbesondere eine Debi- torenliste – dies obwohl die Schuldnerin in ihrer Beschwerdeschrift auf eine sol- che verweist (vgl. act. 2 S. 3) – und di e noch auszustellende n Rechnungen über den Gesamtbetrag von ca. Fr. 15'000.–. 4.4. Unklar ist, wie es sich mit dem Geschäftsgang der Schuldnerin verhält, bzw. ob anzunehmen ist, sie sei mit i hren laufenden Einkünften in der Lage, die laufenden Aufwände (Löhne, Mietzinse, etc.) zu bezahlen. So macht die Schuld- neri n kei ne Ausführungen zu i hrer aktuellen finanziellen Lage und reicht auch kei- ne aktuelle Jahresrechnung bzw. Bi lanz ei n. Sie äussert sich insbesondere nicht zu i hren laufenden Verpflichtungen. Immerhin ergibt sich aus dem eingereichten Auszug des Geschäftskontos der Schuldnerin, dass diese im Oktober 2017 Ein- nahmen von rund Fr. 12'500.– erzielt hat (vgl. act. 4/4). Den behaupteten zukünf- tigen Einnahmen kann vor diesem Hintergrund eine gewisse Plausibilität nicht ab- gesprochen werden. Alles in allem sind die vorgelegten Unterlagen eher dürftig. Da die Be- schwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, konnte di e Schuld- neri n ni cht auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam gemacht werden. Es han- delt sich was das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit angeht, um ei nen Grenzfall. Die Kammer pflegt bei erstmaligen Konkurseröffnungen einen grosszü- gigen Massstab anzulegen, was in diesem Fall eine Gutheissung der Beschwerde gerade noch erlaubt. Die Schuldnerin sei aber mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Anforderungen bei einer neuerlichen Konkurseröffnung strenger wären und sie mit einer Eingabe wie der hier vorgelegten keinen Erfolg mehr haben würde. Sollte es mit anderen Worten innert relativ kurzer Zeit wieder zur Kon- kurseröffnung kommen, so wäre dies als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldneri n zu werten. 4.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen.
III. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanz- liche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entspre- chend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens und die Kosten des ersti nstanzli chen Konkursgeri chtes zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Oktober 2017, mit dem über die Schuldne- ri n der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt; es wird vorge- merkt, dass das Konkursgericht die Kosten aus dem Vorschuss der Gläubi- gerin bezogen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem von der Schuldnerin zu- handen der Gläubigerin hinterlegten Betrag von Fr. 12'250.– (Kassen-Beleg Nr. 233) − Fr. 11'515.45 (= Fr. 10'599.20 nebst 5% Zins vom 1. Januar bis 11. Oktober 2017, abzüglich Fr. 325.10 geleistete Teilzahlungen vom 26. Mai 2017, zuzüglich Fr. 600.– Umtriebsspesen und Fr. 232.60 Be- treibungskosten) an die Gläubigerin auszubezahlen; und − Fr. 734.55 dem Konkursamt Altstetten-Züri ch zu überweisen. 4. Das Konkursamt Altstetten-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm ei nbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'134.55 (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin,
Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses sowie Fr. 734.55 Rest des von der Schuldnerin beim Ober- gericht hinterlegten Betrages, welcher dem Konkursamt gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 3 noch überweisen wird) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Rest- betrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzli che n Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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