Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170235-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 30. Oktober 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B.______ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 10. Oktober 2017 (EK170323)
Erwägungen:
Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i nnert der Rechtsmi ttelfri st durch Urkunden rechts- genügend nachgewiesen (vgl. act. 9). 3.2 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ins Recht, wonach sie am 13. Oktober 2017 beim Konkursamt Nie- derglatt ein Kostendepot von Fr. 500.– geleistet habe (act. 11, act. 12). Diese Eingabe erfolgte nicht mehr innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 7/1), weshalb sie an sich unbeachtlich bleibt. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die blosse Be- stätigung eines Kostendepots von Fr. 500.–, selbst wenn es in dieser Höhe offen- bar vom Konkursamt verlangt worden war, für den Ti lgungsnachwei s ni cht ge- nügt, weil aus der Formulierung nicht erkennbar ist, ob damit sämtliche Kosten des Konkursverfahre ns i nklusive des Konkursgerichts gedeckt wären. Da der Konkursaufhebungsg r und i nnert Rechtsmi ttelfri st aber bereits nachgewiesen wur- de (vgl. E. 3.1), schadet der Beschwerdeführerin die verspätete Eingabe nicht. Trotz der Verspätung ist das nachwei sli ch geleistete Depot im Rahmen der Kos- tenregelung zu berücksichtigen. 4. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hat der Schuldner im Beschwerdever- fahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Deshalb hat der Schuldner aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen; anders verhält es si ch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Ab- sehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden,
si nd grundsätzli ch zu berücksichtigen; diese müssen jedoch konkret dargelegt werden, damit glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien bloss vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berück- sichtigt werden. 5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH), die die Führung eines Restaurationsbetriebs sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiebereich bezweckt (act. 6). Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe anfänglich nur das Restaurant C._____ in D._____ [Ortschaft] geführt. Anfang 2017 habe sie zusätzli ch das Restaurant E._____ in F._____ [Ortschaft] übernommen. Der zweite Restaurationsbetrieb habe für das Familienunternehmen vor allem während der Anfangsphase eine er- hebliche Mehrbelastung in finanzieller und in administrativer Hinsicht bedeutet. Dies habe dazu geführt, dass administrative Aufgaben teilweise vernachlässigt worden seien und sie mit der Begleichung der Pensions- und Ausgleichskassen- rechnungen in Rückstand geraten sei (act. 2 S. 6). 5.2 Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Gemäss dem vorgelegten Registerauszug des Betreibungsamts Rümlang - Oberglatt (act. 5/7) wurden sämtliche der 18 aufgeführten Betreibungen im Jahr 2017 angehoben. Das stützt die These der Beschwerdeführerin, dass die Zahlungsausstände wesentlich auf die Eröffnung des zweiten Restaurants zurückzuführen seien (act. 2 S. 10). Von den 18 Betreibungen sind gegenwärtig (abzüglich der nunmehr beglichenen Kon- kursforderung) noch neun offen; di es i n ei nem ni cht unerheblichen Totalbetrag von rund Fr. 73'000.–. Gläubigerin ist in praktisch allen Fällen die Beschwerde- gegnerin oder die B.______ Ausgleichskasse; es handelt sich also überwiegend um sozialversicherungsrechtliche Schulden. 5.3 D i e Beschwerdeführeri n führt aus, sie sei in der Lage, einen Grossteil der of- fenen Forderungen per Ende Oktober zu begleichen (act. 2 S. 10). Hierfür rei cht sie eine Bestätigung ihrer Buchhalteri n vom 23. Oktober 2017 ins Recht, wonach per 30. September 2017 mit einem Reingewinn von Fr. 90'000.– zu rechnen sei
und sich die flüssigen Mittel gegenwärtig auf Fr. 50'000.– beliefen. Bestätigt wird ferner, dass die Beschwerdeführerin keine Mietzinsausstände hat (act. 5/9; vgl. auch den Kontoauszug der Beschwerdeführerin per 17. Oktober 2017 in der Höhe von rund Fr. 35'000.– [act. 5/8]). 5.4 Die Konkursforderung sowie die damit verbundenen Kosten wurden gemäss Ausführunge n der Beschwerdeführeri n aus dem Privatvermögen ihres Geschäfts- führers, G._____, beglichen (act. 2 S. 8). D i es führt letztli ch ni cht zu ei ner Berei- ni gung der Schuldensi tuati on, sondern zu ei ner blossen Umschi chtung, und kann in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ni cht positiv gewichtet werden. Positiv zu berücksichtigen ist hingegen i hr doch einigermassen solides Liquiditätspolster, das der Beschwerdeführerin – vorausgesetzt die monatlichen Umsatzzahlen bleiben stabil – die Abtragung der bestehenden Schulden innert nützlicher Frist erlaubt. Hier kommt der Beschwerdeführerin, wie sie nachvollzieh- bar geltend macht (act. 2 S. 12), das bevorstehende Weihnachtsgeschäft noch entgegen. Positiv zu vermerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin, abgese- hen von den erwähnten sozialversi cherungsrechtli c he n Schulden, i hren laufenden Verpfli chtungen (Löhne, Mietzins, Warenaufwand etc.) zuverlässig nachzukom- men scheint. Wie erwähnt, lassen vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, wie sie mit einer Expansion bzw. Eröffnung eines neuen Geschäftsbetriebs verbunden sei n können, ei nen Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g schei nen, solange die Liquiditätslage eine Bedienung der dringendsten Verpflichtung nebst der ste- ten Abtragung von Altlasten erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 6.1 D i e Kosten von Konkursgeri cht und Konkursamt hat di e Schuldneri n zu tra- gen, da sie durch ihre Zahlungssäumnis verursacht worden sind. Das Konkursge- richt hat seine Kosten aus dem Vorschuss der Gläubigerin bezogen. Indem die Gläubigerin den ganzen Vorschuss von der Schuldnerin bereits zurück erhielt, ist ihr der Betrag ersetzt. Der Schuldnerin wird das Konkursamt das überweisen, was von den bei ihm einbezahlten Beträgen (Fr. 1'600.– vom Konkursgeri cht unter Abzug seiner Kosten überwiesen, Fr. 500.– von der Schuldnerin bezahlt) nach
Abzug seiner Kosten übrig bleibt – so gehen auch die Kosten des Konkursge- ri chts zu Lasten der Schuldneri n. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzuset- zen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 6.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Oktober 2017, mit dem über die Be- schwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdeführerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Ober- glatt, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 30. Oktober 2017