Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170229-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 16. November 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchstelleri n, Ei nsprache- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. September 2017 (EQ170173)
Erwägungen:
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich in der Geschäfts-Nr. EQ170173-L/U sowie der Arrestbefehl vom 11. September 2017 in der Geschäfts-Nr. EQ170162-L des Bezirksgerichtes Zürich, Ei nzelri chter Audi enz, aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Arrestgläubigerin / Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei einer vom Gericht zu bezeichnenden Stelle als Sicherheit für einen allfälligen Schaden des Arrestschuldners aus dem Arrest eine Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 1 Mio. zu deponieren unter der Androhung, dass der Arrest im Unterlas- sungsfall dahinfällt. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gem. Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Arrestgläubigerin / Beschwerdegegne- ri n." 1.4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Schuldner zur Leistung eines Kosten- vorschusses aufgefordert und die Prozessleitung delegiert (act. 20). Der Vor- schuss wurde i nnert Frist bezahlt (act. 23; act. 21). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif; das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erforder- lich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist jedoch mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerde 13. Oktober 2017 zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerde-
führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und i m Ei nzelnen aufzuzei gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Blosse Verweise auf die Vorakten si nd daher unzurei chend, ebenso wie pauschale Kritik am vori nstanzli- chen Entscheid oder eine Wiederholung des vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachten, wenn dies von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vgl. B GE 1 3 8 III 374 E. 4.3.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1 .1). Bei anwaltlich ver- tretenen Parteien gelten strengere Anforderungen als bei Laien (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Fehlt eine Auseinandersetzung bzw. Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.3. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar Ausführunge n zur Prozessge- schichte, zur Beschwerdelegitimation (vgl. act. 17 Rz 1-8) und ferner zur auf- schi ebenden Wi rkung (act. 17 Rz 9-19). Mit den vori nstanzli che n Erwägungen zur Streitsache selbst setzt sich der Schuldner jedoch in keiner Weise mit den vo- ri nstanzli chen Erwägungen auseinander. Zwar äussert er sich zum Arrestgegen- stand und zur Si cherhei tslei stung, doch si nd sei ne Argumente aus seiner erstin- stanzli chen Beschwerdeschrift vom 25. September 2017 kopiert (vgl. act. 17 Rz 20-23 = act. 8 Rz 11; act. 17 Rz 24-26 = act. 8 Rz 16) und wurden von der Vo- rinstanz bereits i n i hre Beurteilung miteinbezogen (vgl. act. 16 E. 6 und 10). Le- digli ch zur Si cherhei tslei stung si nd zwei neue Sätze eingefügt (vgl. act. 17 Rz 25), welche sich jedoch nicht auf die von der Vorinstanz aufgeführten Gründen für die Abweisung des entsprechenden Antrages beziehen und damit auch nicht aufzei- gen, weshalb diese unzutreffend sein sollten (vgl. act. 16 E. 10). Aus der Be- schwerdeschrift geht folglich nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht un- richtig angewandt oder den Sachverhalt falsch feststellt haben soll. Die Be- schwerde genügt daher den vorerwähnten Anforderungen ni cht. Grundsätzlich wäre daher darauf ni cht ei nzutreten. Im Rahmen der Ausführunge n zur aufschie- benden Wirkung bringt der Schuldner jedoch einen Umstand vor, welcher auch
einen Einfluss auf die materielle Beurteilung haben könnte. Darauf ist entspre- chend nachfolgend einzugehen. 3. Arrestgrund 3.1. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik, das Vorliegen eines Arrestgrun- des sei zu bejahen. Die Gläubigerin stütze sich auf das obergerichtliche Urteil vom 6. September 2017, welches zumindest solange, als das Bundesgericht einer Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung erteilt habe, einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG darstelle. Der Schuld- ner behaupte nicht, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden (act. 16 E. 5). 3.2. Der Schuldner wendet dagegen ein, er habe gegen das fragliche Urteil am 9. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Bis das Bundesgericht über dieses Gesuch entschieden habe, könne das angefochtene Urteil noch nicht als Rechtsöffnungs- titel gelten, weshalb eine wichtige materielle Voraussetzung des Arrestes fehle (act. 17 Rz 13 ff.). 3.3. Die entsprechenden Behauptungen des Schuldners stellen zu berücksichti- gende echte Noven dar, sind sie doch erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. An der vori nstanzli che n Ei nschätzung ändert sich jedoch nichts: Der Schuldner macht weder geltend, die aufschiebende Wirkung sei erteilt worden, noch legt er eine entsprechende Bestätigung des Bundesgerichts vor. Es ist da- her nach wie vor von der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 6. September 2017 auszugehen, weshalb es – entgegen der Auffassung des Schuldners – als defini- ti ven Rechtsöffnungstitel gilt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Schuldner für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf die Gebührenverordnung des SchKG festzusetzen (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; BGE 139 III 195 E. 4.2). Gemäss den einschlägigen Art. 61
Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG hängt sie von der Höhe des Streitwertes ab. Dieser entspricht dem Wert der Arrestgegenstände, soweit diese bekannt sind (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). Dies ist vorliegend der Fall, es wurden Forderungen im Wert von Fr. 8'200'000.– verarrestiert (vgl. act. 10/3 = act. 19/2). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG ist die Entschei dgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Schuldner nicht, weil er unterliegt und der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 17 und act. 19/1-4 und act. 19/6, an das Be- zirksgericht Züri ch, an das Betreibungsamt Zürich 7 und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: 16. November 2017