Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 4. September 2017 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B1._____ Stiftung ..., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2017 (EK171103)
Erwägungen:
rung i nkl. Zi nsen und Kosten zu begleichen. Im Weiteren weist die Beschwerde- führeri n nach, dass bei m Konkursamt Aussersi hl-Zürich Fr. 1'200.– für die Kosten des Konkursverfahrens inkl. des Konkursgerichts einbezahlt wurden (act. 5/5). Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit erfüllt. 4.1 Der Konkurs ist dann aufzuheben, wenn die Zahlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin glaubhaft gemacht ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Deshalb hat der Schuldner aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die den Betrieb von Metzgereien, die Produktion von Wurst- waren sowie den Betrieb von Imbissständen und Restaurants bezweckt. Sie wur- de im Mai 2000 gegründet (act. 6). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungs- ve rhalten und die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gibt der Auszug aus dem Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungs- registerauszug datiert vom 11. August 2017 (act. 5/6). Er zeigt in Jahren 2012 bis 2017 insgesamt 22 Betreibungen, wovon eine erloschen und 13 durch Bezahlung ans Betreibungsamt erledigt wurden. Gläubigerinnen in der grossen Mehrheit der Fälle sind die B._____ Versicherungen AG und die B1._____ ... (Beschwerde- gegnerin). Dies lässt gewisse Bedenken am Zahlungsverhalten der Beschwerde- führeri n gegenüber Versicherungsforderungen aufkommen. Sie hält jedoch fest, dass sie sämtliche Versicherungslösungen seit 20 Jahren von der B._____ ... be-
ziehe und daher bemüht sei, die offenen Forderungen vollständig zu begleichen (act. 2 S. 4). 4.3 Die Beschwerdeführerin weist nach, der B._____ Versicherungen AG in der Zeitspanne vom 7. April 2017 bis 9. August 2017 mit fünf Zahlungen insgesamt Fr. 6'604.– überwiesen zu haben (act.5/7). Sie führt aus, dass damit die noch of- fenen Forderungen der B._____ Versicherungen AG, welche im Betreibungsregis- terauszug vermerkt seien, "wohl vollständig beglichen" worden seien (act. 2 S. 4). Im Betreibungsregister sind nur vier offene Betreibungen der B._____ Versiche- rungen AG aufgeführt. D i e fünf Zahlungen der Beschwerdeführerin lassen sich weder anhand einer Betreibungsnummer noch betragsmässig den einzelnen vi er Betreibungen zuordnen. Es trifft aber zu, dass der Gesamtbetrag von Fr. 6'604.– die Summe der gemäss Betreibungsregisterauszug der B._____ Versi cherungen AG geschuldeten offenen Forderungen von Fr. 5'611.– übersteigt (wobei in die- sem Betrag die Zinsen und Kosten nicht einberechnet sind). Unklar ist, weshalb die Zahlungen nicht (wie offenbar in der Vergangenheit jeweils) ans Betreibungs- amt geleistet wurden, um einen entsprechenden Vermerk im Betreibungsregister zu erwirken bzw. weshalb die B._____ Versicherungen AG nicht darum gebeten wurde, die offenen Betreibungen löschen zu lassen. 4.4 Im Betreibungsregisterauszug ist sodann eine Forderung von Fr. 2'989.55 der C._____ (Suisse) SA aufgeführt. Die Beschwerdeführerin reicht drei Zah- lungsbelege mit Überweisungen an die C._____ (Suisse) SA in der Höhe von total Fr. 2'573.75 (einbezahlt am 19. Juli 2017) ins Recht (act. 5/8). Sie führt dazu aus, dass es sich bei der möglicherweise offen stehenden Differenz von Fr. 415.80 um Spesen und Betreibungskosten handeln dürfte. Sie werde sich demnächst mit der C._____ (Suisse) SA in Verbindung setzen, um abzuklären, ob und falls ja wel- cher Betrag noch offen sei. Abgesehen davon, dass sich auch diese drei Zahlungen nicht der genannten Position im Betreibungsregister zuordnen lassen, ist die Beschwerdeführerin deut- lich darauf hinzuweisen, dass es in der Regel (ein anderweitiges Gläubereinver- ständnis ausgenommen) nicht damit getan ist, offene Rechnungen mittels dem dafür vorgesehenen Ei nzahlungsschei n i m Nachhi nei n unter dem D ruck des lau-
fenden Betreibungs- bzw. Konkursverfahrens zu bezahlen. Aufgelaufene Zinsen und Kosten gehen stets auch zulasten des Schuldners und sind entsprechend beim Betreibungsamt zu erfragen und zu begleichen. 4.5 In Bezug auf die beiden Forderungen der D._____ GmbH und der D._____ Schweiz GmbH macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diese Rechnungen fälschlicherweise gestellt worden seien. Dieses Versehen habe die D._____ i hr letzthin telefonisch bestätigt und eine Löschung der Einträge in Aussicht gestellt (act. 2 S. 4). Untermauert durch eine schriftliche Bestätigung o.ä. wird diese Be- hauptung ni cht. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass di e Ausführunge n und ei ngerei ch- ten Unterlagen der Beschwerdeführerin zum Nachweis der Tilgung der noch offe- nen Betreibungsforderungen einige Unklarheiten aufweisen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Beschwerdeführerin keinerlei D okumente (aktuelle Jahres- bzw. Zwischenabschlüsse, Bankkontoauszüge, De- bitoren- / Kreditorenlisten etc.) einreicht, welche auf ihre Zahlungsfähigkeit schliessen lassen. Sie führt lediglich aus, dass die Betreibungen nicht die Folge einer fehlenden Zahlungsfähigkeit seien, sondern auf ihrer Überforderung in ad- ministrativen Dingen beruhten. Sie habe daher einen Treuhänder mandatiert, der i nskünfti g für di e Buchhaltung und das Zahlungswesen verantwortli ch sei und verhindere, dass es wieder zu Zahlungsverzögerungen komme (act. 2 S. 3 und 4). Die Zahlungsfähigkeit ist im Beschwerdeverfahren glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausge- gangen wird, dass sich die ei ngerei chten Qui ttungen auf die offenen Betreibungs- forderungen beziehen und diese somit (beinahe) vollständig beglichen wurden, darf dies als Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. oben E. 4.1). Auf zu sätzliche Belege, welche die Zahlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin glaubhaft machen, kann damit ausnahmsweise verzichtet wer- den. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich faktisch um das erste Konkursver- fahren über die Beschwerdeführerin handelt (im Jahre 2012 wurde zwar über die Beschwerdeführerin bereits einmal der Konkurs eröffnet, allerdings war das Kon-
kursbegehren bereits vorgängig durch die Gläubigerin zurückgezogen worden, weshalb der Konkurs im Beschwerdeverfahren ohne Prüfung der Zahlungsfähig- keit aufgehoben wurde; OGer ZH PS120168 vom 25. September 2012). Die Be- schwerde ist damit im Sinne einer letzten Chance gutzuhei ssen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin aufzuheben. 5. Der von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse zuhanden der Beschwerdegegnerin hinterlegte Betrag von Fr. 8'678.55 ist dem Betreibungsamt Zürich 4 zur Tilgung der Konkursforderung weiterzuleiten. Ein Überschuss ist der Beschwerdeführerin auszubezahlen. 6. Durch die verspätete Zahlung hat die Beschwerdeführerin sowohl die erstin- stanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ent- sprechend hat sie die Kosten des Konkursamts, die Kosten des Beschwerdever- fahrens und die Kosten des Konkursgerichts zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Be- schwerdegegnerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2017, mit dem über die Beschwerde- führeri n der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdeführerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Das Konkursamt Aussersihl-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Beschwerde- führeri n sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Kon-
kursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'678.55 zur Tilgung der Konkursforderung dem Betreibungsamt Züri ch 4 zu überweisen. Ein verbleibender Restbetrag ist von diesem der Beschwer- deführeri n zurückzuersta tte n. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 7. September 2017