Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS170184Obergericht28.08.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against the bankruptcy opening ordered by the Winterthur District Court in favor of B._____ Versicherungen AG. The debtor had argued that he would pay and referred to psychiatric treatment, but he filed no documents proving payment, deposit, creditor waiver, or solvency within the appeal deadline. The court held that the appeal had to be fully substantiated within that time and that no additional deadline could be granted. It also noted that any health-related relief would have required a request for legal stay under the debt enforcement rules. Costs were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be set aside only if the debtor, within the appeal period, both makes solvency credible and proves by documents one of the bankruptcy-precluding grounds (payment, deposit, or creditor waiver). Mere assertions of future payment are insufficient. New allegations and documentary evidence are admissible on appeal, but the appeal must be conclusively reasoned within the statutory time limit; no extension is available. Health-related impediments do not replace the statutory requirements of Art. 174 Abs. 2 SchKG; a legal stay under Art. 61 SchKG is a separate remedy. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170184-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 28. August 2017 i n Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ Versi cherungen AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 7. August 2017 (EK170351)

Erwägungen:

  1. A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, nachfolgend Schuldner) ist In- haber eines Einzelunternehmens, welches im Handelsregister eingetragen ist und den Betrieb eines Bücherverlages sowie die Erbringung damit zu- sammenhängender Dienstleistungen, insbesondere Schriftstellerei bezweckt (act. 6). Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Win- terthur eröffnete mit Urteil vom 7. August 2017 für eine Forderung der B._____ Versi cherungen AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, nach- folgend Gläubigerin) von Fr. 2'083.20 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zell- Turbenthal) über den Schuldner den Konkurs (act. 4). Das Urteil wurde dem Schuldner am 9. August 2017 zugestellt (act. 5/6 S. 2). Mit Postaufgabe vom 16. August 2017 reichte er bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein (act. 3), welche das Einzelgericht in Konkurssachen an das Obergericht weiterleitete (act. 2). Mit seiner Beschwerde verlangte er sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 3). Mit Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschi ebende Wi rkung ni cht zuerkannt und dem Schuldner Fi rst zur Lei stung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Innert Frist wurde dieser geleistet (act. 9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtun- gen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden zu tilgen.

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsa- chen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Der Schuldner führte in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine Ar- beitsunfähigkeit aus, wie immer werde er bezahlen. Das Verfahren sei zu stoppen, sie lösten die Angelegenheit problemlos anders. Weiter machte er geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung unmittelbar vor, in oder unmittelbar nach einer stationären Behandlung seines Leidens in der psychi atri schen Kli ni k Münsterli ngen befunden. Zur Zei t sei er i n ei ner i nten- siven psychotherapeutischen Nachbehandung in Münsterlingen. Eines sei- ner (Krankhei ts-)Symptome sei sein völliger Rückzug aus der Gesellschaft, was auch die Unmöglichkeit beinhalte, Briefe zu öffnen, so dass er dazu Hil- fe Dritter benötige, welche er auch ab und zu anfordere (act. 3). b) In der Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Schuldner darauf hin- gewiesen, dass er es bislang unterlassen habe, einen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mi ttels Urkunden nachzuwei sen und sei ne Zahlungsfähi gkeit glaubhaft zu machen, er aber seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 S. 2-3). 4. a) Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenlaufs übers Wochenende am Montag, 21. August 2017 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 4 i.V.m. 5/6 S. 2) ab. Innert dieser Frist reichte der Schuldner keine weiteren Eingaben ein. Eine Nachfrist kann ihm nicht gewährt werden (ZR 110/2011 Nr. 5). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu be- gründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). b) Wie bereits in der Verfügung vom 18. August 2017 erwähnt, genügt es nicht, wenn der Schuldner in Aussicht stellt, er werde die Konkursforderung bezahlen. Vielmehr hätte er dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung erbringen müssen. Die Be- schwerde muss demzufolge abgewiesen werden. Der Schuldner ist ni cht i n

der Lage, den Eintritt eines Konkurshinderungsgrundes (innert der Be- schwerdefrist) nachzuweisen. Seine Vorbringen bezüglich seines psychi- schen Defizits und seines stationären bzw. ambulanten Kli ni kaufenthaltes sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. nachstehend Ziffer 5). Zur Zahlungsfähi gkei t hat si ch der Schuldner i n sei ner Beschwer- deschrift überhaupt nicht geäussert und auch keine Urkunden dazu ei nge- reicht (vgl. act. 3). Es ist i hm somit auch ni cht gelungen, seine Zahlungsfä- higkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG hi nrei chend glaubhaft zu ma- chen. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen wer- den. Auf seine polemischen Ausführunge n i st ni cht einzugehen (vgl. act. 3). 5. Zu bemerken ist noch Folgendes: Der Betreibungsbeamte kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Vorliegend hat der Schuldner weder beim Betreibungsamt noch bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch gestellt, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuld- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren i st ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes i n Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. August 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.- wird dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an das Konkursamt Turbenthal, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zell-Turben- thal sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Ei nzel- gericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: 28. August 2017

Schlagwörter

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