Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170184-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 28. August 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ Versi cherungen AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 7. August 2017 (EK170351)
Erwägungen:
Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsa- chen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Der Schuldner führte in seiner Beschwerde unter Hinweis auf seine Ar- beitsunfähigkeit aus, wie immer werde er bezahlen. Das Verfahren sei zu stoppen, sie lösten die Angelegenheit problemlos anders. Weiter machte er geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Rechnungsstellung unmittelbar vor, in oder unmittelbar nach einer stationären Behandlung seines Leidens in der psychi atri schen Kli ni k Münsterli ngen befunden. Zur Zei t sei er i n ei ner i nten- siven psychotherapeutischen Nachbehandung in Münsterlingen. Eines sei- ner (Krankhei ts-)Symptome sei sein völliger Rückzug aus der Gesellschaft, was auch die Unmöglichkeit beinhalte, Briefe zu öffnen, so dass er dazu Hil- fe Dritter benötige, welche er auch ab und zu anfordere (act. 3). b) In der Verfügung vom 18. August 2017 wurde der Schuldner darauf hin- gewiesen, dass er es bislang unterlassen habe, einen der drei gesetzlichen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) mi ttels Urkunden nachzuwei sen und sei ne Zahlungsfähi gkeit glaubhaft zu machen, er aber seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 S. 2-3). 4. a) Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenlaufs übers Wochenende am Montag, 21. August 2017 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. 4 i.V.m. 5/6 S. 2) ab. Innert dieser Frist reichte der Schuldner keine weiteren Eingaben ein. Eine Nachfrist kann ihm nicht gewährt werden (ZR 110/2011 Nr. 5). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu be- gründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). b) Wie bereits in der Verfügung vom 18. August 2017 erwähnt, genügt es nicht, wenn der Schuldner in Aussicht stellt, er werde die Konkursforderung bezahlen. Vielmehr hätte er dem Gericht innert der Rechtsmittelfrist den Nachweis der Tilgung der Konkursforderung erbringen müssen. Die Be- schwerde muss demzufolge abgewiesen werden. Der Schuldner ist ni cht i n
der Lage, den Eintritt eines Konkurshinderungsgrundes (innert der Be- schwerdefrist) nachzuweisen. Seine Vorbringen bezüglich seines psychi- schen Defizits und seines stationären bzw. ambulanten Kli ni kaufenthaltes sind für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. nachstehend Ziffer 5). Zur Zahlungsfähi gkei t hat si ch der Schuldner i n sei ner Beschwer- deschrift überhaupt nicht geäussert und auch keine Urkunden dazu ei nge- reicht (vgl. act. 3). Es ist i hm somit auch ni cht gelungen, seine Zahlungsfä- higkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG hi nrei chend glaubhaft zu ma- chen. Auch aus diesem Grunde müsste die Beschwerde abgewiesen wer- den. Auf seine polemischen Ausführunge n i st ni cht einzugehen (vgl. act. 3). 5. Zu bemerken ist noch Folgendes: Der Betreibungsbeamte kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Vorliegend hat der Schuldner weder beim Betreibungsamt noch bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch gestellt, so dass sich Weiterungen dazu an dieser Stelle erübrigen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuld- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1). Eine Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren i st ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes i n Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. August 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.- wird dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 28. August 2017