Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170183-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstei n und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 5. September 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juli 2017 (CB170019)
Erwägungen: 1. In der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend: Betreibungsamt) wurde insbesondere Lohn der Beschwerdeführerin gepfändet und dies mit Anzeige vom 4. September 2014 der damaligen Arbeitge- berin der Beschwerdeführerin mitgeteilt (vgl. act. 12 S. 3 E. 3.1 m.w.H.). Die drei dieser Pfändung zugrundeliegenden Betreibungen (Betreibung Nr. 2, 3, 4) si nd seit 29. Oktober 2014 abgeschlossen (vgl. act. 12 S. 4 f. E. 3.5). In der Pfändung Nr. 5 des Betreibungsamtes wurde insbesondere Lohn der Beschwerdeführerin vom 26. April 2013 längstens bis 26. April 2014 gepfändet (vgl. act. 12 S. 5 E. 5 mit Verweis auf act. 2/5) und in jener mit der Nr. 6 nament- li ch Lohn vo m 13. Mai 2014 bis längstens 13. Mai 2015 (vgl. act. 12 S. 6 E. 6 mit Verweis auf act. 2/7). 2.1 Mit Eingabe vom 20. Mai 2017, persönlich abgegeben am 23. Mai 2017, ge- langte die Beschwerdeführerin an das "Bezirksgericht Meilen" (act. 1; act. 2/1-8) und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Lohnpfändungsanzeige vom 1. September 2014 sowie die Rückforderung von Fr. 24'487.50 samt Zins zu 10 % seit 1. September 2014. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als betrei- bungsrechtli che Beschwerde im Sinne der Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. 2.2 Die Vorinstanz entschied über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Juli 2017 (act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14) wie folgt: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4./5. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmitte l". 2.3 Gegen diesen Zi rkulati onsbeschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13), mit der folgende Begehren gestellt werden (act. 13 S. 2):
"1. Die Gesuchstellerin ersucht die Aufhebung des Urteils Nr. CB170019 vom 25. Juli 2017. 2. Die Gesuchstellerin ersucht die Aufhebung der Verfahrenskosten von Fr. 300.–. 3. Sie ersucht die Feststellung, dass die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 eine Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG darstelle und somit als nichtig zu erklären ist. 4. Sie ersucht die Rückzahlung des zu viel gepfändeten Gehaltes in der Höhe von Fr. 24'487.– samt Zins zu 10 % seit 18. September 2014. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 2.4 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-10) wurden beigezogen. Von der Ei nholung einer Vernehmlassung und Stellungnahme zur Sache ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist etwa der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Da- nach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH). 3.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. B GE 1 3 7 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Als Begründung rei cht aus, wenn (auch nur ganz rudi mentär) zum Ausdruck kommt, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entschei d i n den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Noven – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – si nd nach Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Neue rechtliche Erwägungen hi ngegen schon (vgl. ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). 3.3 Die Beschwerde vom 16. August 2017 (eingegangen beim Empfang des Obergerichts Zürich am 17. August 2017, 16:35 Uhr) wurde innert der Rechtsmit- telfrist (vgl. act. 9 i.V.m. act. 10/1 i.V.m. act. 13), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätz- li ch darauf ei nzutreten ist. Ihr en Antrag auf Zusprechung von Zi ns zu 10 % sei t 18. September 2014 begründet die Beschwerdeführerin ni cht. Auch auf die angefochtene Kostenaufla- ge zufolge mutwilligen Prozessierens nimmt die Beschwerdeführerin i n i hrer Be- gründung kei nerlei Bezug. Aus diesem Grund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss darauf ni cht weiter eingegangen wer- den. Soweit die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch stellt (vgl. act. 13 S. 4), könnte sie einen solchen – wie sie bereits wissen müsste (vgl. act. 15/3) – vor den Aufsichtsbehörden ohnehi n ni cht erheben. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Eingabe sei als betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG entgegenzunehme n, die entsprechende Beschwerdefrist sei je- doch seit Jahren verstrichen. In der Pfändung Nr. 1 sei die Pfändungsurkunde am 3. Februar 2014 versandt worden und die Lohnpfändungsanzeige datiere vom 4. September 2014, weshalb der Einwand der Überpfändung der Beschwerdefüh-
reri n tröleri sch sei . Auch sei ei ne Ei nkommenspfändung nur dann ni chti g, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreife und sie in eine unhaltbare Lage versetze. Dies mache jedoch weder die Beschwerde- führeri n geltend noch sei dies ersichtlich (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 3.1-3.4). Im Üb ri- gen seien die drei der Pfändung Nr. 1 zugrundeliegenden Betreibungen Nr. 2, 3, 4 seit dem 29. Oktober 2014 abgeschlossen und der Erlös verteilt. Hierauf könne rund 2 ¾ Jahre später nicht mehr zurückgekommen werden, es mangle am prak- tischen Verfahrenszweck (vgl. act. 12 S. 3 f. E. 4). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe die ge- pfändete Lohnquote (in der Pfändung Nr. 1) benutzt, um diverse Forderungen in der Pfändung Nr. 5 zu begleichen sei, ohne jede Substanz. Der eingereichte Kon- toauszug (vgl. act. 2/4) betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 16. Februar 2015 und habe nicht das Geringste mit der im September 2014 in der Pfändung Nr. 1 gepfändeten Lohnquote zu tun (vgl. act. 12 S. 5 E. 4). Weiter sei auch die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Pfändung Nr. 5 vorgebrachte Behauptung, das Amt für Justi zvollzug , Vollzugszentr um Bachtel habe bestätigt, dass "die Sache" durch eine Ersatzfreiheitsstrafe "vom Ju- li 2014 am 29. September 2014" erledigt worden und keine Einkommenspfändung mehr zulässig gewesen sei, haltlos. Die Einkommenspfändung in dieser Pfändung sei am 26. April 2013 vollzogen worden (vgl. act. 2/5), weshalb es abwegig sei zu behaupten, aufgrund einer im Juli oder September 2014 vollzogenen Ersatzfrei- heitsstrafe habe es keinen Grund für eine am 26. April 2013 vorgenommene Ei n- kommenspfändung gegeben (vgl. act. 12 S. 5 E. 5). 4.2 Werden in einer Beschwerde Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, so kann diese grundsätzlich jederzeit erhoben werden (vgl. Art. 22 SchKG, B GE 1 2 0 III 106 ff., E. 1). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat (vgl. act. 12 S. 3 E. 2), besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, sich auf die Nichtigkeit einzelner Betrei- bungshandlungen zu berufen, wenn eine Betreibung abgeschlossen und ihr Ver- wertungserlös verteilt ist (vgl. statt vieler OGer ZH PS110016 E. 5).
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist dies hi er der Fall (vgl. act. 12 S. 4 f. E. 3). Alleine deshalb ist die Beschwerde gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 in der Pfändung Nr. 1 wegen Überpfändung bereits aus- sichtslos. Aus demselben Grund sind die Einwände der Beschwerdeführerin, wo- nach si ch i hre (vorliegende) Beschwerde nicht gegen die Pfändungsurkunde rich- te, sondern gegen die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 (vgl. act. 13 S. 2), und si e habe mit ihrer damaligen Beschwerde (welche zum Beschluss vom 29. September 2015 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB150036-G ge- führt habe) nicht die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG rügen wollen, sondern die Überpfändung samt weiteren Rechtsverletzungen (vgl. act. 13 S. 3), ebenfalls aussichtslos. 4.3 Im Übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Beilagen (vgl. wohl act. 15/1), das Betreibungsamt habe die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verweigert, nicht nur haltlos, sondern wird von der Be- schwerdeführeri n auch wider besseres Wi ssen aufgestellt. Offensi chtli ch hat sie i n der Pfändung Nr. 1 sowohl die Pfändungsurkunde vom 3. Februar 2014 (vgl. act. 2/3) als auch die Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 (vgl. act. 2/1) erhalten. Hätte sie Überpfändung rügen wollen, hätte sie dies innert gesetzlicher Frist tun müssen. Zudem hatte sie gegen die erwähnte Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 bereits im Jahr 2015 erfolglos Beschwerde geführt; be- reits im damaligen Beschluss wurde festgestellt, dass sie weder Rechtsverweige- rung noch Rechtsverzögerung geltend mache, weshalb mangels eines Anfech- tungsobjektes nicht auf ihre Beschwerde einzutreten sei (vgl. act. 15/3 betreffend das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB150036-G). Da die Beschwerdeführerin i n ihrer Beschwerde selber auf den erfolglosen Ausgang dieser Anfechtung der "Lohnpfändungen von September und Dezember 2014" im Jahr 2015 verweist (vgl. act. 13 S. 2 mit Verweis CB150036-G = act. 15/3) und mit der vorliegenden Beschwerde explizit nochmals die Lohnpfändungsanzeige vom 4. Septem- ber 2014 wegen Überpfändung anfechten will (vgl. act. 13 S. 2), ist ni cht ei nzuse- hen, inwiefern sich die Beschwerdeführerin von der vorliegenden Beschwerde ei- nen Erfolg versprochen haben könnte. Vielmehr musste sie – spätestens auf- grund der Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.3 (vgl. act. 12 S. 4) – davon ausge-
hen, dass diese aussichtslos ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nun Rechtsverweigerung geltend macht, ist diese insofern aussichtslos, als die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern ihr die Zustellung einer an- fechtbaren Verfügung verweigert worden sein soll. 4.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Lohnpfändung in den Pfändungen Nr. 6 und Nr. 5 – nach entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz, vgl. act. 13 S. 4 E. 3.4) – im Wesentli chen neu und sinn- gemäss geltend, in der Periode vom 15. August 2012 bis 31. August 2014 habe sie dank Darlehen von Freunden und Unterstützung durch ihre Familie gelebt, aber keinen Zusatz zum Exi stenzmi ni mum mehr gehabt (vgl. act. 13 S. 2). Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen neue Tatsachenbehauptungen dar, mit welchen sie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist. So- weit die Beschwerdeführerin damit einen Nichtigkeitsgrund geltend machen will, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Einkommenspfändung offensi chtli ch krass i n i hr Exi stenzmi ni mum ei ngegri ffen und si e i n eine unhaltbare Lage ver- setzt worden sei n soll (vgl. act. 12 S. 4 E. 3.4). Zumal si e diesbezüglich lediglich anführt, sie habe keinen Zusatz zum Existenzminimum mehr geltend machen können, und ni cht ersi chtli ch i st, i nwi efern i hr Exi stenzmi ni mumantei l falsch be- rechnet worden sein sollte. Zudem belegt sie ihren Standpunkt nicht weiter (vgl. act. 13 S. 2). Es sind auch i n den Akten kei nerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ei nen Ni chti gkei tsgrund hi nwei sen würden. Das soeben Gesagte gi lt auch für die neuen Tatsachenvorbringen der Be- schwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Lohnpfändung entlassen worden sei und i hre Rechnungen bzw. Betrei bungen ni cht mehr habe begleichen können, weshalb dies unverhältnismässig gewesen sei (vgl. act. 13 S. 3). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt die Lohn- pfändungsanzeige der Arbeitgeberin der Schuldnerin zuzustelle n hat, damit diese nur noch befreiend an das Betreibungsamt leisten kann und damit verhindert wird, dass der Schuldner den gepfändeten Lohn ausbezahlt erhält und frei darüber ve r- fügen kann (vgl. Art. 99 SchKG). Wenn das Betreibungsamt von sich aus die An- zeige im Vertrauen auf die Ehrlichkeit eines Schuldners unterlässt, i st es für ei nen
dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (vgl. BGE 83 III 17 ff., E. 2). Daher besteht grundsätzli ch kei n Anspruch auf ei ne stille Lohnpfändung. Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, erstellt das Betreibungsamt einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste, welche zur Einsicht aufgelegt und eingesehen werden können. Auch hat die Beschwerdefüh- rerin Kenntnis davon, dass seitens des Betreibungsamtes nachprüfbare Abrech- nungen erstellt und ihr zugestellt werden (vgl. OGer ZH PS170182 act. 15/1). Es besteht somit kein Anlass, die Recht- und Gesetzmässigkeit des Handels des Be- treibungsamtes oder anderer staatlicher Behörden i n grundsätzli cher Hi nsi cht bzw. systematisch in Frage zu stellen. Im Weiteren wiederholt die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich ihren vor Vorinstanz bereits vertretenen Standpunkt und setzt si ch ni cht mi t den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander (vgl. act. 12 S. 3 ff. E. 3), weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin sodann i hre vori nstanzli che n Standpunkte wiederholt, wonach das in der Pfändung Nr. 1 zu viel gepfändete Gehalt zur Be- gleichung von Forderungen in der Pfändung Nr. 5 herangezogen worden sei, was der Kontoauszug (vgl. act. 2/4) belege, und wonach die Forderung in den Betrei- bungen der Kantonspolizei bereits beglichen worden sei, setzt sie sich mit den vo- ri nstanzli chen Erwägungen nicht auseinander (vgl. act. 12 S. 5 f. E. 4 ff.). Daher muss auch darauf nicht weiter eingegangen werden. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. 6.1 Während die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behauptet, der i n act. 2/4 erwähnte und i m Zusammenhang mit der Lohnpfändungsanzeige vom 4. September 2014 gepfändete Betrag von Fr. 10'875.15 sei vom Betreibungsamt unzulässigerweise zur Deckung von Gläubigerforderungen in der Pfändung Nr. 5 verwendet worden (vgl. act. 1 S. 3 Rz. 2.1), behauptet sie in einem weiteren, zur- zei t bei der Kammer hängigen Beschwerdeverfahren (OGer ZH PS170182-O), dieser im Zusammenhang mi t der Lohnpfändungsanzeige vom 31. Dezember
2014 gepfändete Betrag von Fr. 10'875.15 liege seit zwei Jahren unbenützt im Gewahrsam des Betreibungsamtes und werde unzulässigerweise nicht zurücker- stattet (vgl. act. 13 des Verfahrens OGer ZH PS170182-O). Die Beschwerdefüh- rerin muss diesbezüglich davon ausgehen, dass mindestens einer dieser Sach- verhalte nicht zutreffend ist. Daher bestärkt dieser Widerspruch di e Annahme, dass die Beschwerdeführerin systematisch Beschwerde erhebt und in alle Rich- tungen (auch sich widersprechende) Behauptungen aufstellt, um irgendwo allen- falls doch noch einen Fehler des Betreibungsamtes ausmachen zu können. Auch indem die Beschwerdeführerin bemängelt, es könne nicht sein, dass der Bürger immer wieder das Gesetzbuch lesen müsse, um sich gegen eventuell ungesetzmässiges Handeln von einem Organ des Staates zu wehren und grober Ermessensmissbrauch und Gesetzesverletzungen sollten nicht passieren dürfen (vgl. act. 13 S. 3), legt sie offen, dass sie in jedem Handeln (oder Nichthandeln) eines Staatsorganes eine potentielle Rechtsverletzung erblickt und si ch vermeint- li ch sicherheitshalber dagegen zur Wehr setzt. Soweit diese Haltung insbesonde- re wider besseres Wissen in regelrecht aussichtslosen Rechtsmitteln und/oder Rechtsmittelbegründungen ihren Ausdruck findet, kann die Beschwerdeführerin wegen mut- oder böswilligem Verhalten kostenpflichtig werden. Sie wurde bereits (mehrfach, vgl. z.B. act. 15/3) von der Vori nstanz darauf hingewiesen, dass ei n Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege, wenn ohne konkretes Rechtsschutz- interesse oder trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage Beschwerde geführt werd e, um das Betreibungsverfahren zu verzögern oder der Prozess trotz (bei zumutba- ren vernunftgemässen Überlegungen) ohne Weiteres erkennbarer Aussichtslosig- keit geführt werd e (vgl. act. 12 S. 6 E. 8.1). Wie oben dargelegt behauptet die Beschwerdeführerin Tatsachen wider besseres Wissen als wahr (vgl. oben E. 4.3 [dass das Betreibungsamt sich ge- weigert habe, eine anfechtbare Verfügung zuzustellen bzw. ihr das Recht verwei- gerte]) und stützt ihre Beschwerde auf Sachverhalte ab, von denen sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass sie unri chti g sind (oder zumindest eine Variante davon, vgl. oben E. 6.1 [Widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung zur Frage, weshalb das Betreibungsamt in Bezug auf die gepfändete Lohnquote
März 2015 Recht verletzt haben soll]). Darüber hinaus hält sie stur an offensicht- lich gesetzwidrigen Auffassungen fest (vgl. oben E. 4.2 [indem sie trotz Abschluss des Betreibungserfahrens und trotz entsprechenden Hinweises der Vorinstanz die Nichtigkeitsrüge – erneut – vorbringt und indem sie die Rückerstattung der ge- pfändeten Lohnquote März 2015 fordert, obschon auch dies von der Vorinstanz bereits beurteilt worden war]). Die Aussichtslosigkeit ihrer vorliegenden Be- schwerde hätte die Beschwerdeführerin insbesondere auch deshalb bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegungen ohne Weiteres erkennen können, zumal sie auf vorinstanzliche Erwägungen über weite Strecken keinen Bezug ni mmt und si ch darauf beschränkt, ihren vorinstanzlichen Standpunkt zu wieder- holen. Die Beschwerdeführerin erhob daher mutwillig Beschwerde. 6.2 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist vor den kantonalen In- stanzen grundsätzli ch kostenlos. Aufgrund der mutwilligen Prozessführung si nd der Beschwerdeführerin jedoch die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.– aufzu er- legen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Entschädi- gungen werden ni cht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Ei ne Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumi kon, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
ve rsandt am: 6. September 2017