Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170180-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic . i ur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. September 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Pensionskasse Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2017 (EK171024)
Erwägungen: 1. Am 2. August 2017 eröffnete das Konkursgeri cht des Bezirksgerichtes Züri ch für eine Forderung von Fr. 5'910.50 zuzügli ch Fr. 146.60 Betreibungskos- ten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6). Mit rechtzeitig erhobener Be- schwerde beantragte diese die Aufhebung des Konkursdekretes sowie die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Weiter reichte sie verschiedene Unterlagen ein (act. 2, act. 5/2-17). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmi ttels sei ne Zahlungsfä hi gkei t glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zu- lässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Mi t Ei nrei chung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mittels Post- quittung, dass sie am 14. August 2017 und damit innert der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 6'057.10 an die Gläubigerin überwiesen hatte (act. 5/15). Damit liegt der Konkurshi nderungsgr und der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Zudem stellte die Schuldnerin rechtzeitig die Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz sicher, weshalb der Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 5/16, act. 9). Schliesslich hinterlegte sie bei der Obergerichtskasse Fr. 18'752.90 für noch offene Betreibungen und leistete den Barvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 5/13 und 5/17).
act. 5/13). Diese Betreibungen sind somit sichergestellt und nicht weiter zu be- rücksichtigen. Mit der Zahlung der Betreibung Nr. ... der D._____ GmbH wartet di e Schuldneri n schliesslich bewusst zu, da sie diese bestreitet. Sollte die D._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren stellen, würde die Zahlung innert Frist aus den liquiden Mitteln erfolgen (act. 2 S. 7 und 10). Damit verbleibt gegenwärtig als einzige offene in Betreibung gesetzte Forderung diejenige der D._____ GmbH i n Höhe von Fr. 469.80. b) D i e Schuldneri n ist eine kleine Bauunternehmung, die nebst dem Ge- schäftsführer, E., einen Mitarbeiter in Festanstellung beschäftigt. Sie wird von der Wohnung von E. aus betrieben (act. 2 S. 3 ff., act. 5/4-5). Dass bis- lang keine Bilanz/Erfolgsrechnung erstellt, sondern die Schuldnerin jeweils vom Steueramt eingeschätzt worden ist (act. 2 S. 6), erschwert ni cht nur die Liquidi- tätsprüfung, sondern weckt auch Zweifel an der Seriosi tät der Schuldneri n i n Be- zug auf ihre Verpflichtungen als Gesellschaft. Gemäss der Kreditorenliste vom 14. August 2017 hat die Schuldnerin Verpfli chtungen vo n Fr. 14'744.30 (act. 5/9). Darin enthalten ist die Wohnungsmiete für den August in Höhe von Fr. 1'971.50, welche indes überwiegend als private Verpflichtung von E._____ zu betrachten ist und mittlerweile bezahlt sein dürfte. Weiter ist zu bemerken, dass die bei der Obergerichtskasse hinterlegte Summe von Fr. 18'752.90 zur Ti lgung von noch of- fenen Betreibungen von E._____ persönlich für di e Schuldneri n geleistet wurde. Er werde diese Zahlung anschliessend im Kontokorrent mit seinen Lohnzahlun- gen verrechnen und buchhalterisch korrekt verbuchen, ohne dass dies zulasten von Drittgläubigern erfolge (act. 2 S. 9). Wie die angesprochene Verrechnung vonstatten gehen soll, bleibt unklar. Auch das alles weckt Zweifel daran, wie die Schuldneri n als juri sti sche Person geschäftet. Aus der Erklärung von E._____ kann aber immerhin geschlossen werden, dass die Schuldnerin diese Ausstände i hrem Geschäftsführer kaum kurzfri sti g zurückzue rstat te n hat. Konkrete Anhalts- punkte für weitere nennenswerte Ausstände ergeben si ch ni cht aus den Akten. Somit hat die Schuldnerin derzeit kurzfristige offene Verbindlichkeiten von ca. Fr. 15'200.–. Demgegenüber führt sie Debitoren i n der Höhe von Fr. 48'865.75 an (act. 5/8). Zum Teil reichte sie auch die entsprechenden Rechnungen ei n (act. 5/10), im Übrigen ist das Datum der Fakturierung und der Fälligkeit nicht be-
kannt. Zugunsten der Schuldnerin darf mit diesen Zahlungseingängen in abseh- barer Zeit gerechnet werden, zumal im Kontoauszug regelmässige Gutschriften verzei chnet si nd. Dieses Konto der Schuldnerin bei der PostFi nance wi es per 31. Juli 2017 einen Saldo von Fr. 1'826.76 aus (act. 5/7). Damit liegen Guthaben und flüssige Mittel von rund Fr. 50'700.– vor, welche die kurzfristigen Verbindlich- keiten klar zu decken vermögen. Obwohl i hre Guthaben zur Hauptsache in Debitoren bestehen, scheint die Mögli chkei t der Schuldneri n, i n Zukunft i hren laufenden Verpfli chtungen regel- mässi g nachzukommen und i hre Schulden i nnert nützli cher Fri st abzutragen, dennoch als gegeben; dies umso mehr, als nicht alle Kreditoren auf einmal be- friedigt werden müssen. Nach eigenen Angaben ist die Schuldnerin nicht sehr profitabel. Der erzielte Umsatz reiche gerade aus, die – ni cht näher bekannten – Aufwände zu decken (act. 2 S. 4 ff.). Entsprechend schätzte das Steueramt den Reingewinn für das Jahr 2014 auf lediglich Fr. 15'000.– (act. 5/11). Massgebend ist aber, dass die Schuldnerin eine gute Auftragslage vorweisen kann, was sie mit diversen Offerten und Rechnungen untermauert. Gemäss letzteren erwirtschafte- te sie vom 1. Juni bis zum 10. August 2017 nach Abzug bereits erhaltener Akon- tozahlungen immerhin rund Fr. 32’500.– (act. 5/10). D i e Konkurseröffnunge n – ei- ne erste wurde mit Urteil der Kammer vom 14. Juli 2016 aufgehoben (act. 5/3) – dürften damit in der Tat auch auf ei nen Unfall von E._____ im Sommer 2016 mit dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit und einer damit einhergehenden vernachlässig- ten Kreditorenbewirtschaftung zurückzuführen sein (act. 2 S. 5, act. 5/6 S. 8 f.). Dass die Schuldnerin gewillt und in der Lage ist, i hre fi nanzi elle Si tuati on zu be- reinigen, zeigt sich nicht zuletzt im Umstand, dass sie inzwischen mit einer Aus- nahme alle Betreibungen bezahlt bzw. sichergestellt hat. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich somit gerade noch als hi nrei chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG dargetan. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldneri n. Die Schuldnerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Bedenken bei einer erneuten Konkurseröffnung i n den nächsten Jahren eine Zahlungsfähigkeit nicht mehr leichthin angenommen werden könnte.
Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 3, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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