Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170177-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 28. August 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summari schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2017 (EK170153)
Erwägungen:
men mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sicher- gestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldneri n mi t Ei nrei chung der Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel die vollständige Zah- lung der Konkursforderung (Valuta-Datum 8. August 2017) belegt (act. 4/2). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstin- stanzli chen Entschei d vom 9. August 2017 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist (act. 5 i.V.m. act. 6/12/4), nämli ch am 14. August 2017, beim Konkursamt Stäfa die Kos- ten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 500.–), insgesamt Fr. 1'000.–, sicher (act. 4/3). Auch für di e zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 4/4). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. 5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte die Schuldneri n ni cht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es wäre Aufgabe der Schuldnerin gewesen, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung der Gläubigerin beizubringen. Zudem hätte sie auch die durch das Kon- kurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursge- richtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar bezahlen müssen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sei n, um ei ne Konkurseröffnung durch das ersti nstanzli che Geri cht zu verhi ndern. 6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldneri n zu tragen, da sie zum ei nen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der dem Konkurs zugrunde liegende Forderung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unter- lassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungs- grundes i n Kenntni s zu setzen und di e Geri chtskosten zu bezahlen. Ei ne
Entschädigung an die Gläubigerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wi rd auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Ei nzelgeri cht i m summa- rischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannensti el, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberi n:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 30. August 2017