Appeal against bankruptcy opening upheld after debt paid

PS170177Obergericht28.08.2017Partially Granted

Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal upheld the debtor’s appeal against the bankruptcy opening because the debtor proved that the creditor’s claim, interest, and enforcement costs had already been paid before the first-instance bankruptcy judgment. The court therefore set aside the bankruptcy order. It further held that the debtor’s later deposit of the bankruptcy office and court costs did not prevent this result and that the insolvency test under Art. 174(2) SchKG was not relevant. The debtor was ordered to bear the costs of both instances, no compensation was granted, and the bankruptcy office was instructed how to distribute the deposited funds.

Regest

Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG: Wird im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung nachgewiesen, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bereits vor dem erstinstanzlichen Konkursentscheid getilgt war, so liegt ein konkursverhindernder Sachverhalt vor, der neu geltend gemacht werden kann. In diesem Fall ist das Konkursbegehren abzuweisen; auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ist nicht einzutreten. Die spätere Sicherstellung der Konkurs- und Gerichtskosten vermag den bereits vor dem Entscheid eingetretenen Aufhebungsgrund nicht zu beseitigen. Kostenfolgen treffen dennoch die Schuldnerin, wenn sie das Verfahren durch verspätete Zahlung veranlasst und den Aufhebungsgrund der Vorinstanz nicht rechtzeitig nachgewiesen hat.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170177-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller Urteil vom 28. August 2017 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summari schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2017 (EK170153)

Erwägungen:

  1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Be- zirksgerichtes Meilen eröffnete mit Urteil vom 9. August 2017 für eine Forde- rung der B._____ AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 461.80 nebst Zi ns zu 5 % seit 19. August 2016 und Fr. 86.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannensti el) über die A._____ GmbH (Schuldneri n und Beschwerdeführeri n nachfolgend Schuldneri n) den Konkurs (act. 5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2, act. 5 und act. 6/12/4). Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschi ebende Wi rkung zuerkannt (act. 8). 2. In der Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin geltend, sie habe die For- derung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt Pfan- nensti el bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt (act. 2 unter Hinweis auf act. 4/2). 3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwer- deverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Ab- weisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesonde- re die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusam-

men mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sicher- gestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79). 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldneri n mi t Ei nrei chung der Abrechnung des Betreibungsamtes Pfannenstiel die vollständige Zah- lung der Konkursforderung (Valuta-Datum 8. August 2017) belegt (act. 4/2). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstin- stanzli chen Entschei d vom 9. August 2017 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist (act. 5 i.V.m. act. 6/12/4), nämli ch am 14. August 2017, beim Konkursamt Stäfa die Kos- ten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz (Fr. 500.–), insgesamt Fr. 1'000.–, sicher (act. 4/3). Auch für di e zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 4/4). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen. 5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte die Schuldneri n ni cht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es wäre Aufgabe der Schuldnerin gewesen, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung der Gläubigerin beizubringen. Zudem hätte sie auch die durch das Kon- kurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten auf der Konkursge- richtskanzlei bis zum Konkurseröffnungstermin bar bezahlen müssen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sei n, um ei ne Konkurseröffnung durch das ersti nstanzli che Geri cht zu verhi ndern. 6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldneri n zu tragen, da sie zum ei nen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der dem Konkurs zugrunde liegende Forderung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unter- lassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungs- grundes i n Kenntni s zu setzen und di e Geri chtskosten zu bezahlen. Ei ne

Entschädigung an die Gläubigerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. August 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wi rd auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Ei nzelgeri cht i m summa- rischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannensti el, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberi n:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: 30. August 2017

Schlagwörter

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