Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170176-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 28. August 2017 i n Sachen
A._____ Reinigung GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 3. August 2017 (EK170176)
Erwägungen: 1. Am 3. August 2017 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Der Konkursrichter setzte die Spruchgebühr auf Fr. 200.-- fest und merkte vor, dass er von der Schuldnerin bezahlt worden war. Den bei ihm von der Gläubigerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- überwies er dem mit der Durchfüh- rung des Konkurses betrauten Konkursamt (act. 3 = act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Dem wurde mit Verfügung vom 14. August 2017 entspro- chen (act. 9). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.-- wurde bezahlt (act. 11). 2. a Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und zudem sei- ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkundenbewei- se über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind. b Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Til- gung. D afür legt sie die Abrechnung des Betreibungsamtes Regensdorf vor, wel- che Zahlung von Forderung, Zins und Kosten bescheinigt (act. 5/6). Sie hat auch die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt sichergestellt (act. 5/7), sodass der Gläubigerin bei Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Konkurses der Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zurück erstattet werden kann. Der Kon- kursaufhebungsgrund ist damit nachgewiesen. c Zahlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Kon- kurseröffnung bedeutet, dass der Schuldner in der Lage ist, die laufend anfallen- den Verbindlichkeiten zu decken, die bereits bestehenden Schulden, so weit sie
sich in einem fortgeschrittenen Stadium, der Vollstreckung befinden, in kurzer Zeit zu tilgen und zudem innert längstens zwei Jahren weitere Altlasten abzutragen. Das alles ist glaubhaft zu machen, was kei nen stri kten Beweis verlangt, aber doch eine Plausibilität, die weiter geht als eine blosse Behauptung. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug (act. 5/5) sieht bedenklich aus. Die Schuldnerin musste seit dem Oktober 2012 nicht weniger als 42 Mal betrie- ben werden. Immerhin sind davon 28 Betreibungen als bezahlt ausgewiesen, was eher eine ausgesprochen schlechte Zahlungsmoral indiziert als eine ungenügen- de Zahlungsfähigkeit. Zwei Betreibungen sind erloschen, in zwei Betreibung wur- de ein Rechtsvorschlag erhoben, und offene Verlustscheine sind keine verzeich- net. Die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung wurde wie vorste- hend ausgeführt bezahlt. Es bleiben nach dem Auszug acht neuere Betreibungen (alle nicht älter als April 2017) mit einem Total von rund Fr. 33'000.-- . Zu Unguns- ten der Schuldnerin ist zu vermerken, dass sie allesamt öffentlich-rechtli c he For- derungen betreffen. Das entspricht dem unvorteilhaften Bild, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nur so weit bedient, als er ni cht mi t ei ner Konkurseröff- nung rechnen muss. Immerhi n wei st di e Schuldneri n nun nach, dass si e - wenn auch offenkundig erst unter dem Druck des Konkursverfahrens - an diese Ver- bindlichkeiten insgesamt rund Fr. 19'000.-- bezahlt hat und bezahlen konnte (act. 5/8 ff.). Offen sind damit Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 14'000.-- . Die Schuldnerin legt eine Debitoren-Liste samt Rechnungskopien ein, welche sich auf rund Fr. 23'700.-- summieren (act. 5/14). Das sind blosse Behauptungen der Schuldnerin selber, und diese Guthaben sind damit nicht glaubhaft gemacht. Ein Konto bei der CS weist aktuell einen Saldo auf von Fr. 1'296.-- , eines bei Postfi- nance Fr. 6'153.-- (act. 5/15 ff.). Das Konto bei der CS war allerdings in der Be- richtsperiode, das heisst ab dem 3. April 2017, fast immer im Minus, wenn auch nicht mit allzu grossen Beträgen. Fast völlig offen ist nach dem Inhalt der Beschwerde und nach den einge- reichten Unterlagen, wie sich das Geschäft der Schuldnerin darstellt, was ihre lau- fenden Einnahmen und Ausgaben sind. Einzig aus den Kontoauszügen lässt sich schliessen, dass sich Ein- und Ausgänge in den letzten Monaten ungefähr die
Waage hielten, sieht man von den Zahlungen offener Betreibungen ab. Das Bild bleibt damit in einem wesentlichen Punkt vage. Immerhin indiziert die doch erhebliche Tilgung von Verbindlichkeiten im Zu- sammenhang mit dem aktuellen Konkursverfahren und der Umstand, dass weder offene Verlustscheine bestehen noch andere Betreibungen bis zur Konkursandro- hung gediehen sind, dass die Lage der Schuldnerin nicht aussichtslos sein dürfte. In einem weiteren Fall der Konkurseröffnung dürfte die Schuldnerin mit ei ner so wohlwollenden Beurteilung allerdings nicht mehr rechnen, und ohne aussagekräf- tige Unterlagen zum laufenden Geschäft wäre mit dem Misserfolg eines künftigen Rechtsmittels gegen eine Konkurseröffnung zu rechnen. d Damit erweist sich der Beschwerde als begründet und der Konkurs i st aufzuheben. 3. Die Schuldneri n hat trotz des Erfolges ihrer Beschwerde die Kosten beider gerichtlicher Instanzen und des Konkursamtes zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. August 2017, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt, der Schuldnerin auferlegt, und es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin sie be- reits bezahlt hat. 3. Das Konkursamt Höngg-Züri ch wird angewiesen, von dem bei i hm ei nbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 4'800.-- (Fr. 3'000.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'800.-- vo n der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteter Bar-
vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.-- und der Schuldnerin den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Betrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Höngg-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Re- gensdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Leitende Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
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