Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170175-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 16. August 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 3. August 2017 (EK170203)
Erwägungen: I. Am 3. August 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über den Schuldner (act. 3 und 6). Dieser erhob dagegen mit Eingabe an das Obergericht vom 10. August 2017 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2; Beilagen: act. 3, 4, 5/3–13; vgl. act. 7/7/1). Er macht i m Wesentlichen geltend, nach der Konkurseröffnung die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung ge- setzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt und die konkurs- amtlichen einschliesslich der konkursgerichtlichen Kosten beim Konkursamt Höngg-Zü rich sichergestellt zu haben; er sei zahlungsfähig. Mit Verfügung vom 11. August 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 7/1–10). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner bevorschusst (act. 2 Rz. 15, act. 5/6). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts- mi ttels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurs- hindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn
sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491). III. Am 9. August 2017 hat der Schuldner bei der Post für die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 3'298.23 einbezahlt (act. 2 Rz. 14, act. 5/5). Damit ist die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'199.80 ein- schliesslich Zinsen bis zur Konkurseröffnung und Betreibungskosten (vgl. act. 7/3) getilgt. Weiter hat der Schuldner beim Konkursamt Höngg-Züri ch einen Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.– geleistet. Dieser ist zusammen mit dem vom Konkurs- gericht nicht benötigten Teil des ihm von der Beschwerdegegnerin geleisteten Barvorschusses von Fr. 1'800.– ausreichend, um im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die konkursamtlichen Kosten zu decken und der Beschwerdegegne- rin den ganzen dem Konkursgericht geleisteten Barvorschuss zurückzuerstatten (act. 2 Rz. 17 f., act. 5/7). Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner sei ne Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedi- gen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es si ch, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben wür- den, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret darge-
legt werden, dass die bloss vorübergehende Natur der gegenwärtigen Zahlungs- schwierigkeiten wirklich glaubhaft ist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. 2.1. Zur finanziellen Lage des Schuldners ist der Beschwerdeschrift und den da- mit eingereichten Unterlagen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Schuldner ist seit Ende 2010 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister eintragen. Registrierter Zweck des Unternehmens ist der Han- del mit Waren aller Art, speziell mit Sicherheitssystemen (act. 2 Rz. 6, act. 5/3). D er vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Regensdorf vom 9. August 2017 weist für die Zeit ab August 2012 40 betrei- bungsrechtliche Ereignisse mit einer Forderungssumme (ohne Zinsen und Kos- ten) von rund Fr. 51'000.– aus (act. 5/13): Anzahl Betreibun- gen Summe Forde- rungen / Fr. Status 13 4'470.40 Bezahlt an Betreibungsamt 15 29'579.40 Erloschen 3 1'852.25 Rechtsvorschlag 6 9'158.60 Konkursandrohung 1 3'022.90 Konkurseröffnung 2 3'198.70 Betreibung eingeleitet 40 51'282.25 Zieht man von der Forderungssumme die bezahlten Forderungen von Fr. 7'493.30 ab (Fr. 4'470.40 bezahlt an Betreibungsamt, Fr. 3'022.90 [Konkurs- forderung] an Gläubigerin), bleiben Forderungen von Fr. 43'788.95 (ohne Zi nsen und Kosten). Abzüglich der den erloschenen Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'209.55 (act. 2 Rz. 26). Verlust- scheine sind keine registriert. Frühere Konkurseröffnungen sind im Handelsregis- ter ni cht vermerkt (act. 5/3).
An flüssigen Mitteln verfügte der Schuldner per 8. August 2017 laut Vermögens- bzw. Kontoauszügen der D._____ und der E._____ über Guthaben von i nsge- samt Fr. 763'209.58 (act. 2 Rz. 21 ff., act. 5/8–9). Mit dem Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 und einem Versi- cherungs-Nachweis der kantonalen Gebäudeversicherung vom 14. Januar 2016 macht der Schuldner sodann glaubhaft, dass er i n F._____ Eigentümer eines Ein- familienhauses und einer Stockwerkeigentumseinheit mit einem Verkehrswert von insgesamt Fr. 1'000'200.– ist (act. 2 Rz. 24, act. 5/10–11). Seine Hypothekar- schuld bei der D._____ beträgt laut Online-Kreditübersicht der Bank vom 8. August 2017 Fr. 659'900.– (act. 2 Rz. 24, act. 5/12). 2.2. Unterlagen wie eine Steuererklärung oder ein Geschäftsabschluss, welche einen Gesamtüberblick über die finanzielle Situation des Schuldners, namentlich auch die Passivseite gewähren würden, liegen nicht vor. Der Einblick in das Be- treibungsregister und der Umfang der flüssigen Mittel lassen es gleichwohl als wahrschei nli ch erschei nen, dass der Schuldner zahlungsfähig, das heisst in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen, weil er die Verfah- ren durch sei ne Zahlungssäum ni s veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. August 2017, mit dem über den Schuldner und Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am: 17. August 2017