Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170174-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 12. April 2018 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Juli 2017 (CB170033)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin A._____ (vormals A1.) und i hr früherer Ehe- mann B. waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft i n C.. Beide Miteigentumsanteile wurden gepfändet. Anfang November 2013 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumiko n auf Verlangen verschiedener Pfän- dungsgläubiger die Versteigerung des Gesamtgrundstücks auf den 27. Februar 2014 an (ABl. Nr. 1 vom tt.mm.2013, S. 21/22; act. 10). Am tt.mm.2014 sagte es sie wieder ab (ABl. Nr. 2 vom tt.mm.2014, S. 19; act. 11). Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr damaliger Vertreter) hatte dem Betreibungsamt am 13. Januar 2014 für noch nicht gedeckte Betreibungskosten der Betreibung D. und die angefal- lenen Pfändungs- und Verwertungskosten Fr. 3'700.– bezahlt (act. 2/1). Am 20. Januar 2016 erstellte das Betreibungsamt die "Kostenrechnung der ge- meinsamen Kosten der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung ab Steige- rungspublikation bis zur Absage der Steigerung des Grundstückes als Ganzes". Es wies Gebühren von Fr. 1'528.– und Auslagen von Fr. 1'425.15, also Kosten von insgesamt Fr. 2'953.15, aus (act. 2/2) und hi elt weiter fest, dass sich der Sal- do des Verwertungskontos der Beschwerdeführerin (Nr. 3) per 20. Januar 2016 auf Fr. 2'542.65 belaufe. Dieser Betrag entspreche dem Rest der Fr. 3'700.–, die i hm zur erfolgreichen Abwendung der Versteigerung durch (Rest-)Tilgung diverser Forderungen samt Deckung der aufgelaufenen hälftigen Verwertungskosten ein- bezahlt worden seien (act. 2/2 S. 4). Das Betreibungsamt verfügte alsdann im gleichen Schriftstück vom 20. Januar 2016, es werde nach Rechtskraft der Verfügung: 1. die Hälfte der aufgelaufenen Verwertungskosten von Fr. 1'476.55 [= ½ x Fr. 2'953.15] vo m Verwertungskonto der Beschwerdeführeri n beziehen; 2. die andere Hälfte der aufgelaufenen Verwertungskosten von Fr. 1'476.60 dem Pfän- dungsverfahren Nr. 4 gegen B._____ belasten;
amt aus Kostengründen kei ne Aktenei nsi cht nehmen können und wi sse bi s heute nicht, wie das Amt ihr Geld verwendet habe (act. 7 S. 2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). II. 1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes muss bei der Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntni s erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsmittelfrist ist eine Verwirkungsfrist. Deren Wiederher- stellung i st nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Beschwerdeführerin räumt ein, seinerzeit keine Beschwerde gegen die be- treibungsamtliche Verfügung vom 20. Januar 2016 erhoben zu haben. Sie macht geltend, auf die Gesetzeskonformität der Verfügung vertraut zu haben (act. 7 S. 2). Dies ist – abgesehen davon, dass es im obergerichtlichen Verfahren ver- spätet vorgebracht wird – kei n Grund, die versäumte Beschwerdefrist wiederher- zustellen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2017, wegen Versäumung der Be- schwerdefrist nicht auf die Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Verfügung ei nzutreten, ist somit nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist, so- weit sie sich gegen den Entschei d der Vorinstanz richtet, abzuweisen. Dass die betreibungsamtliche Verfügung an einem Nichtigkeitsgrund leiden würde, ist nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Schadenersatzanspruchs liegt nicht bei den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden. Was den Anspruch auf Abrechnung mit Belegen über die Verwendung der Fr. 3'700.– betrifft, ist in der angefochtenen Verfügung des Be- treibungsamtes über den Betrag von Fr. 2'542.65 abgerechnet und darauf hinge- wiesen worden, dass dies der Rest der zur Abwendung der Versteigerung einbe- zahlten Fr. 3'700.– sei. Über die Differenz ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden und es besteht kein Anlass, weitere Abrechnungen und Belege bei- zuzi ehen. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin sei auf Folgendes hingewiesen: Das Betreibungsamt hat in seiner Verfügung klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Gebäudeversicherungsprämie 2015 im Sinne einer Verwaltungshandlung be- zahlt habe und auch die Prämie 2016 in diesem Sinne zahlen werde (act. 2/2 S. 4). Dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind, ergibt sich aus der von der Be- schwerdeführerin dem Obergericht eingereichten E-Mail der Gebäudeversiche- rung vom 8. August 2017 (act. 9/4). Im Rahmen der Grundstückverwaltung ge- pfändeter Grundstücke hat das Betreibungsamt laufende Abgaben etc., wozu auch die Prämien für die Gebäudeversicherung gehören, bei Fälligkeit ohne Wei- teres zu bezahlen (Art. 17 VZG). Einer Betreibung dafür bedurfte es nicht. Das Betreibungsamt hat nicht verfügt, dass mit dem Restbetrag von Fr. 357.60 Betreibungsforderungen getilgt würden, sondern dass dieser Betrag gepfändet werde. Die Pfändung ist in der eingereichten Pfändungsurkunde (Pfändungs- Nummer 5) aufgeführt (act. 2/4 S. 6). Der Verwertungskostenanteil des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 1'476.60 wurde gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2016 dem Pfändungsverfahren gegen B._____, nicht der Beschwerdeführerin be- lastet. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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