Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 30. August 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. August 2017 (EK170139)
Erwägungen: I. Am 2. August 2017 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen auf Begehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2017 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über den Schuldner (act. 3 und 5). Dieser erhob dagegen mit Eingabe an das Obergericht vom 4. August 2017 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröff- nung aufzuheben (act. 2; Beilagen: act. 3 und 4/2–5). Er macht im Wesentli chen geltend, für di e in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Be- treibungskosten bei der Obergerichtskasse nach der Konkurseröffnung Fr. 5'800.– hinterlegt und die konkursamtlichen einschliesslich der konkursgericht- lichen Kosten beim Konkursamt C._____ sichergestellt zu haben; er sei zahlungs- fähig. Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). D i e ersti nstanzli che n Akten wurden bei- gezogen (act. 6/1–16). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom Schuldner bevorschusst (act. 2 S. 2, act. 4/2; vgl. act. 7). In einer Stellungnahme vom 11. August 2017 erklärte sich die Beschwerdegegne- ri n einverstanden, auf di e D urchführung des Konkurses zu verzichten unter der Voraussetzung, dass ihr der vom Schuldner bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 5'800.– und der von ihr dem Konkursrichter geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– überwiesen würden (act. 10). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdever- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechts- mi ttels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung
oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkun- den nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurs- hindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn si e nach dem ersti nstanzli chen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491). III. Am 3. August 2017 hat der Schuldner bei der Post für die Obergerichtskasse Fr. 6'550.– einbezahlt: Fr. 5'800.– zur Begleichung der Forderung der Beschwer- degegnerin und Fr. 750.– zur Sicherstellung der obergerichtlichen Kosten (act. 2 S. 1/2, act. 4/2, act. 9). Damit ist die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen bis zur Konkurseröffnung und Betrei- bungskosten (vgl. act. 6/4) gedeckt. Weiter hat der Schuldner beim Konkursamt C._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet. Dieser ist zusammen mit dem vom Konkursgericht nicht benötigten Teil des ihm von der Beschwerde- gegnerin geleisteten Barvorschusses von Fr. 1'800.– ausreichend, um im Fall ei- ner Gutheissung der Beschwerde die konkursamtlichen Kosten zu decken und der Beschwerdegegnerin den ganzen dem Konkursgericht geleisteten Barvor- schuss zurückzuerstatten (act. 2 S. 2, act. 4/3). Damit liegt ein Konkurshinde- rungsgrund i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner seine Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedi- gen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufen-
den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erschei nen. Anders verhält es si ch, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben wür- den, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret darge- legt werden, dass die bloss vorübergehende Natur der gegenwärtigen Zahlungs- schwierigkeiten wirklich glaubhaft ist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13). 2. Zur finanziellen Lage des Schuldners ist der Beschwerdeschrift und den damit eingereichten Unterlagen sowie einem von der Vorinstanz beigezogenen Han- delsregisterauszug im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Schuldner ist seit Ende 2001 als Inhaber des Einzelunternehmens "D.", dessen Zweck der Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art ist, im Han- delsregister eintragen (act. 6/6). Er macht mit der Beschwerde geltend, die Firma habe den Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen. Er sei bis 2009 Angestellter ge- wesen und habe sich erst danach mit der E. AG selbständig gemacht, wel- che in der Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Telekommunikati- onsmarkt tätig sei und deren Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied er sei. Die finanzielle Lage der E._____ AG sei etwas in Schieflage geraten, was Auswirkungen auf seine persönliche finanzielle Situation gehabt habe (act. 2 S. 3/4). Nun hätten si ch sei ne Ehefrau und er dazu entschlossen, das gemeinsa- me Haus i n F._____ zu verkaufen. Der Kaufvertrag sei am 30. Mai 2017 öffentlich beurkundet worden, die Eigentumsübertragung sei für den 9. August 2017 vorge- sehen worden. Mit dem Vollzug des Kaufvertrages werde eine Zahlung in der Hö- he von Fr. 404'000.– fällig, wovon Fr. 73'658.– als Si cherhei t für di e Grundstück- gewinnsteuer direkt an das Steueramt überwiesen würden. Die Differenz von Fr. 330'342.– stehe i hm zur Hälfte zu. Mit dem Verkauf des Hauses könne er die
finanzielle Situation bereinigen und sämtliche Schulden tilgen (act. 2 S. 2/3 und 4). Im eingereichten Grundstückkaufvertrag vom 30. Mai 2017 ist der Kaufpreis auf 1,425 Mio. Franken festgesetzt und die Tilgung wie folgt vorgesehen (act. 4/5): Fr. 31'000.– bereits früher an Immobilienfirma geleistete Reservationszahlung Fr. 200'000.– Anzahlung anlässlich des Vertragsabschlusses Fr. 790'000.– Ablösung der Hypothek Fr. 404'000.– Zahlung anlässlich der Eigentumsübertragung, wovon Fr. 73'658.– an das Steueramt gehen Fr. 1'425'000.– Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Pfannensti el vom 3. August 2017 weist für die Zeit ab Oktober 2015 16 betreibungsrechtliche Ereignisse mit einer Forderungssumme (ohne Zinsen und Kosten) von rund Fr. 29'000.– aus (act. 4/4): Anzahl Betreibungen Summe Forde- rungen / Fr. Status 8 1'980.45 Bezahlt an Betreibungsamt 5 22'721.45 Konkursandrohung 3 4'118.15 Betreibung eingeleitet 16 28'820.05 Offen ist ein Betrag von Fr. 26'839.60 (ohne Zinsen und Kosten), welcher die bei der Obergerichtskasse sichergestellte Konkursforderung mitumfasst. Verlust- scheine sind keine registriert. Frühere Konkurseröffnungen sind im Handelsregis- ter ni cht vermerkt (act. 6/6). 3. Unterlagen wie eine Steuererklärung, welche einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation, namentlich auch die Passivseite, gewähren würden, hat der Schuldner ni cht ei ngerei cht. Der Einblick in das Betreibungsregister und der öf- fentlich beurkundete Kaufvertrag lassen gleichwohl als wahrscheinlich erschei- nen, dass der Schuldner zahlungsfähig, das heisst in der Lage ist, seinen laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen.
V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten beider Instanzen sind dem Schuldner aufzuerlegen, weil er die Verfah- ren durch sei ne Zahlungssäum ni s veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summari schen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. August 2017, mit dem über den Schuldner und Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von den Parteien je zur Hälfte bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den vom Schuldner bei i hr hi nter- legten Betrag von Fr. 5'800.– an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin auszuzahle n. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'550.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: 31. August 2017