Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170159-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Beschluss vom 21. August 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ AG
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2017 (CB170079)
Erwägungen:
i nstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 3 = act. 7 S. 3). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 zugestellt (act. 4/3). 2. 2.1. In der Folge wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Datum Poststempel: 23. Juli 2017) an die Vorinstanz und erklärte, eine Be- schwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2017 einreichen zu wol- len (act. 5). Die Vorinstanz leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter, wo es am 24. Juli 2017 und damit innert der Rechtsmittelfrist einging (act. 8). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unri chti ge Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides i m Ei nzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. i m Ei nzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). D as gi lt auch i m zwei ti nstanzli c hen be-
treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den friedensrichterlichen Urteilsvorschlag richte, sei darauf mangels sach- licher Zuständigkeit nicht einzutreten. Gegen den Urteilsvorschlag sei kei n Rechtsmittel gegeben, er könne nur abgelehnt werden. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, der Urteilsvorschlag sei ihr nicht gehörig eröffnet worden oder sie habe ihn rechtzeitig abgelehnt. Vielmehr habe sie den Urteilsvorschlag vom 10. Mai 2017 mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juni 2017 sel- ber ins Recht gelegt und dagegen keine formellen Einwendungen erhoben. Die Ablehnung des friedensrichterlichen Urteilsvorschlages vom 13. Juni 2017 sei verspätet. Aufgrund der Akten sei daher davon auszugehen, dass der Urteilsvor- schlag rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsankündigung sei mangels einer hi nrei- chenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten. Eventualiter wäre sie abzu- weisen, da die Betreibung-Nr. ... gestützt auf den rechtskräftigen, friedensrichter- lichen Urteilsvorschlag zu Recht fortgesetzt worden sei (act. 3 S. 2 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Forderung der Beschwerdegeg- neri n ni cht ei nverstanden zu sei n, wei l diese an i hrem Auto "gemäht" habe, ohne ihr eine Offerte zu unterbreiten, wie das üblich gewesen wäre. Sie sei aus diesem Grund mit dem Forderungsbetrag nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin bittet darum, dass ein Kompromiss gefunden werde, welcher beiden Parteien die- ne (act. 8). 4.3. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist kein Antrag, wie die Kammer entscheiden soll, zu entnehmen. Auch setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und äussert si ch nicht dazu, an welchen Mängeln der Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. oben Erw. 3.).
Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Die Äusserungen der Be- schwerdeführerin zielen gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung. Die Aufsichtsbehörden – und auch das Betreibungsamt – haben jedoch die materielle Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung ni cht zu prüfen und mit den Parteien hinsichtlich der Forde- rung auch keinen Kompromiss zu suchen. Die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 ff. SchKG ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsverfahrens be- schränkt. Ein solcher wäre etwa gegeben, wenn kein rechtskräftiger Zahlungsbe- fehl vorläge und das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubi- gers hin trotzdem die Pfändungsankündigung erlassen hätte. Dies würde zur Nichtigkeit der Pfändungsankündigung führen und jederzeit sowie von Amtes we- gen Beachtung finden (Art. 38 Abs. 2, Art. 88 und Art. 22 SchKG; BSK SchKG I- Lebrecht, 2. A., Basel 2010, Art. 88 N 6 sowie Art. 89 N 3; BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, a.a.O., Art. 22 N 8, 12, 15 f. und 20). Dass dem so ist, ist jedoch ni cht er- sichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Betreibung-Nr. ... ge- stützt auf den rechtskräftigen, friedensrichterlichen Urteilsvorschlag – mit wel- chem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde – zu Recht fortgesetzt. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 21. August 2017