Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170154-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 17. August 2017 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2017 (EK170952)
Erwägungen:
2017: Fr. 185.40) und Betreibungskosten von Fr. 885.90 (act. 3). D i e Schuldneri n belegt, am 21. Juli 2017 Fr. 5'600.00 bei der Obergerichtskasse einbezahlt zu ha- ben. Damit hat sie die Konkursforderung samt Zi nsen und Betrei bungskosten hin- terlegt und gleichzeitig auch ei nen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Be- schwerdeverfahren geleistet (act. 5/4). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zah- lung vom 21. Juli 2017 beim Konkursamt Altstetten-Züri ch zur Deckung der Kos- ten des Konkursgerichtes sowie des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 5/5). Damit gelingt es der Schuldnerin, den Konkursaufhebungsgrund der Hi nterlegung i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachzuwei sen. 2.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldne- rin überdies i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil aus- schliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldne- rin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtra- gen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014).
2.3.2. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 9 vom 24. Juli 2017 weist insgesamt 27 zwischen dem 12. Mai 2015 und dem 9. Juni 2017 eingeleitete Betreibungen aus (act. 5/24). Davon wurden 24 Betrei- bungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt. Der Betreibungsregis- terauszug weist noch 3 offene Betreibungen aus. Im Beschwerdeverfahren belegt die Schuldnerin, die der Betreibung-Nr. ... zugrunde liegende Forderung am 24. Juli 2017 an die Betreibungsgläubigerin bezahlt zu haben (act. 5/27). Zur For- derung über Fr. 5'943.70 aus der Betreibung-Nr. ... erklärt die Schuldnerin, mit der C._____ AG einen Vergleich geschlossen zu haben. Nach diesem habe sich die C._____ AG mi t ei ner Zahlung von Fr. 1'000.00 als befriedigt erklärt und i n Aussicht gestellt, die Betreibung zurückzi ehe n (act. 2 S. 14 f.). Anhand der einge- reichten Belege ist glaubhaft, dass die Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'000.00 bezahlt hat und die Betreibung-Nr. ... damit erledigt ist (act. 5/25-26). D i e Schuld- neri n führt zur Forderung über Fr. 1'107.70 aus der Betreibung-Nr. ... aus, dass diese bezahlt und die Betreibung von der D._____ AG nicht mehr weiterverfolgt worden sei (act. 2 S. 14). D i e Schuldneri n rei cht zur Glaubhaftmachung i hrer Be- hauptungen jedoch keine Belege ein, weshalb davon auszugehen ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung weiterhin besteht. Es ist dementsprechend noch von einer offenen Betreibungsforderung der D._____ AG über Fr. 1'107.70 aus- zugehen. 2.3.3. Die Schuldnerin ist seit dem 1. März 2012 im Handelsregister des Kan- tons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Vermittlung von Krediten, Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Immobiliengeschäften auf Maklerbasis (act. 6). Zusammengefasst erklärt sie, eine der führenden Anbie- teri nnen von Fi nanzdi enstlei stungen i n der Schwei z zu sei n und i hre Kunden schweizweit rund um die Uhr in allen Finanzfragen zu beraten. Im Jahr 2014 habe si e ei nen Gewi nn von Fr. 42'000.00 und im Jahr 2015 einen solchen von Fr. 164'000.00 erzielt. Die Jahresumsätze hätten sich in der Vergangenheit auf bi s zu 4 Millionen Franken belaufen, wobei die Erwartungen für dieses Jahr auf- grund von Umstrukturierungen bei rund 1.7 Millionen Franken liegen würden. Die
Schuldneri n gibt an, im Bereich der Privatkreditvermittlung seit vielen Jahren mit der E._____ AG [Bank], der F._____ AG [Bank] sowie der G._____ zusammen zu arbeiten. Im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen bestünden etwa Kooperationsverträge mit der H._____ Versicherungen AG, der I._____ Versiche- rungen sowie der J._____ Gruppe. Zudem vermittle sie pro Jahr zirka 30 bis 40 Immobilien im In- und Ausland resp. derzeit im K._____ [Staat in Europa] 52 Häuser der schönen Überbauung "L." und i n M. [Gemeinde in der Schwei z] eine Liegenschaft der Verkäuferschaft N._____ sowie Wohnungen des Ehepaares O.. Weiter erziele sie aufgrund der Erstellung von Steuererklä- rungen für 1'400.00 bis 1'800.00 Kunden einen Umsatz von Fr. 80'000.00 bis 85'000.00 pro Jahr. D i e Kundenzahl ungen würden bar und ni cht auf i hr Fi rmen- konto erfolgen. Auf ihrem Firmenkonto habe sie (exemplarisch) im Zeitraum vom 25. Juli 2016 bis 21. Juli 2017 Provisionseingänge von total Fr. 984'397.90 gene- riert, wobei darunter hauptsächli ch solche aus der Zusammenarbeit mit der F. AG [Bank], der E._____ AG [Bank] und der P._____ AG seien (act. 2 S. 5 ff.). Offene Debitorenforderungen bestünden sodann in der Höhe von Fr. 570'000.00. Dazu gehörten v.a. Darlehensbeträge und di e Forderung gegen- über der P._____ AG über Fr. 284'000.00, welche im September 2017 bezahlt werde. Hinzukommen würden diverse Barbezüge von Herrn O., welche er zur Rettung/Wiederherstellung des Bauprojekts im K. [Staat in Europa] vo r- genommen habe (act. 2 S. 14 und 18 f.). Auf der Ausgabenseite führt die Schuld- neri n Kosten für i hre 10 Mitarbeiter (darunter 5 Lehrlinge), die Büromiete von mo- natli ch Fr. 4'351.00, die kollektive Unfallversicherung und sonstige Versicherun- gen sowie weitere Aufwendungen für Insertionskosten, Abgaben für die Sozial- versicherung sowie die Krankentaggeldversicherung an. Nach Angaben der Schuldneri n würden di e geschäftsbedi ngten Aufwendungen hi nter i hren Ei nnah- men li egen (act. 2 S. 16 f. und 20). Zu den Betreibungen sei es – so die Schuldneri n – gekommen, weil dem einzigen Veraltungsrat, Herrn O., aufgrund einer Vielzahl unglücklicher Umstände die Zügel entglitten seien. Wegen schlimmer Überschwemmungen sei das grosse Immobilien-Bauprojekt im K. [Staat in Europa] in eine Krise geraten. Herr O._____ habe einen hohen sechsstelligen Betrag und einen sehr grossen Teil
seiner Aufmerksamkeit aufwenden müssen, um das Projekt wieder auf Gleis zu bringen. Während seiner wochenlangen Auslandabwesenheiten seien die Ge- schäfte in der Schweiz vernachlässigt worden. Hinzugekommen sei die längere Krankheitsabwesenheit eines Schlüsselmitarbeiters, wodurch die administrativen Belange in Schieflage geraten seien und es zur Konkurseröffnung gekommen sei (act. 2 S. 15). 2.3.4. Die von der Schuldnerin behaupteten Vertragsbeziehungen mit der E._____ [Bank], der F._____ AG [Bank], der G., der H. Versicherun- gen AG, der I._____ sowie der J._____ Gruppe sind anhand der eingereichten Belege, insbesondere der eingereichten Verträge und den im Kontoauszug des Firmenkontos verzeichneten Zahlungseingängen (act. 5/11-15; act. 5/21), glaub- haft und lassen auf regelmässige künftige Mittelzuflüsse schliessen. Nach dem vorgelegten Kontoauszug kann für das Jahr 2017 von durchschnittlichen monatli- chen Ei nkünften – allein aus Provisionen der F._____ AG [Bank] und der E._____ AG [Bank] – von rund Fr. 62'500.00 ausgegangen werden (act. 5/21). Die im Wei- teren behaupteten Einkünfte gehen aus den Belegen der Schuldnerin ni cht durchwegs schlüssig hervor (act. 5/7-20). Auch skizziert resp. belegt die Schuld- neri n i hre laufenden Kosten zum Teil nur grob und es wird daraus ni cht ganz klar, auf welchen konkreten Betrag sie sich monatlich im Total belaufen (vgl. act. 2 S. 16-19; act. 5/28-41). Solches hätte sich aus den Geschäftsabschlüssen der Schuldnerin ergeben, welche jedoch nicht vorliegen. Obwohl Belege, wie etwa Kreditorenlisten, ein Zwischenabschluss sowie Jahresabschlüsse, Steuererklä- rungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre fehlen, was für eine im Handels- register eingetragene, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Gesell- schaft gewisse Bedenken erweckt und die Liquiditätsprüfung erschwert, erschei nt es dennoch überwiegend glaubhaft, dass die Schuldnerin die laufenden Verbind- lichkeiten mi t i hren Ei nkünften wi rd decken können. Dafür spricht, dass es i hr möglich war, fast sämtliche Betreibungsforderungen zu bezahlen. D arüber hi naus konnte die Schuldnerin innert kurzer Zeit genügend flüssige Mittel aufbringen, um die Konkursforderung zu tilgen, beim Konkursamt Fr. 1'000.00 zu hinterlegen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschiessen, was als weiteres Ind i z für eine bloss vorübergehende Illiquidität gewertet werden kann. Das Guthaben
der Schuldnerin auf den Firmenkonten per 20. Juli 2017 übersteigt mit insgesamt rund Fr. 3'715.00 (act. 5/21-22) die (einzige) noch offene Betreibungsforderung über Fr. 1'107.70 und die Schuldnerin verfügt zudem über Debitorenforderungen resp. Forderungen aus gewährten Darlehen in der Höhe von Fr. 570'000.00, zu- züglich der Barbezüge des Gesellschafters O._____ (act. 5/23; act. 5/42). Die Schuldneri n schei nt ferner ihre Defizite erkannt zu haben und zeigt ihre Absicht, diese schnellstmöglich zu beheben. 2.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist folglich – trotz einiger Beden- ken – von der bloss vorübergehenden Illiquidität bzw. der Zahlungsfähigkeit der Schuldneri n auszugehen. D i es führt zur Guthei ssung i hrer Beschwerde und zur Aufhebung des am 12. Juli 2017 über sie eröffneten Konkurses. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldneri n aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch i hre Zah- lungssäumni s verursacht hat. Partei entschädi gungen si nd ni cht zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 12. Juli 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Di e von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Altstetten-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin ei-
nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 4'850.00 (= Fr. 5'600.00 – Fr. 750.00), Fr. 4'671.30 an die Gläubigerin und den Rest (Fr. 178.70) an die Schuldneri n auszubezahle n. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten), die Obergerichtskasse und das Konkursamt Altstetten-Züri c h, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 18. August 2017