Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170140-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 11. August 2017 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Juni 2017 (EK170197)
Erwägungen:
über künftige Aufträge (act. 13/1-4) und, per Post, Verträge über Unterhaltsreini- gungen (act. 16/1-5) ei n. 1.4. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (act. 14) wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Lei stung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (vgl. act. 19). 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-6). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen; das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hi nterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. 2.2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und ab- schliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zah- lungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen beziehungsweise mit Urkunden nachzuwei- sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tat- sachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig da- von, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen werden hingegen nicht gewährt (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 3. 3.1. Der Konkurseröffnung liegt eine Forderung von Fr. 5'253.55 (i nkl. Zi nsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'371.50 vom 6. März 2017 bis 20. Juni 2017 und von 5 % auf dem Betrag von Fr. 453.15 vom 6. März 2017 bis 20. Juni 2017 so- wie Fr. 537.63 Gläubigerkosten und Fr. 146.60 Betreibungskosten) zu Grunde
(act. 3). Die Schuldnerin belegt mittels Bestätigung der Obergerichtskasse Zürich, am 6. Juli 2017 Fr. 5'953.55 bar bei der Obergerichtskasse einbezahlt zu haben (act. 12/1). Damit hat die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegen- de Forderung (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster) samt Zi nsen und Betreibungskosten beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt. Im Weiteren hat die Schuldnerin mit dieser Zahlung einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– geleistet, welcher gemäss telefonischer Auskunft des Konkursamtes Us- ter vom 6. Juli 2017 ausreicht, um die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens und die konkursamtlichen Kosten zu decken (vgl. act. 8). Ferner hat die Schuldne- rin mit der Leistung des Kostenvorschusses am 18. Juli 2017 (act. 19, oben E. 1.4) die zu erwartenden Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens si- chergestellt. Der Konkursaufhebungsgrund der Hi nterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) wurde damit innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen. 3.2. Nebst dem Konkursaufhebungsgrund hat der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, li- quide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zah- lungsunfähi g erwei st si ch ei n Schuldner, welcher beispielsweise Konkursandro- hungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner hingegen noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Anders verhält es sich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen si nd und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners im Zeit- punkt des Beschwerdeentscheids zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4).
3.3. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allei n ni cht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Ge- richt den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 3.4. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage der Schuldneri n gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldneri n eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Uster (act. 7) weist im Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis 7. Juni 2017 insgesamt 25 Be- treibungen aus. Davon sind drei erloschen. Gegen zwei Betreibung in der Höhe von Fr. 2'000.– (Betreibung einer Privatperson) und Fr. 33'618.55 (Betreibung durch die E._____ AG) hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Acht weite- re Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 4'958.30 führten zu ei nem Verlust- schein (z.T. bereits mangels pfändbaren Vermögens gestützt auf Art. 115 SchKG). Bezüglich der verbleibenden 12 Betreibungen liegt in 11 Fällen bereits eine Konkursandrohung vor. Diese 11 Konkursandrohungen umfassen auch die Forderung von Fr. 5'080.45 (Fr. 4'542.82 Forderung + Fr. 537.63 Gläubigerkos- ten), welche vorliegend zur Konkurseröffnung führte. Abgesehen von dieser For- derung, welche aktuell sichergestellt ist, belaufen sich die weiteren zehn bi s zur Konkursandrohung fortgeschrittenen Forderungen (wovon zwei ebenfalls der Gläubi geri n zuzuordne n si nd) auf einer Summe von Fr. 11'725.85. Schliesslich wurde am 7. Juni 2017 für eine weitere Forderung im Umfang von Fr. 201.05 (ebenfalls von der Krankenkasse F._____, d.h. der Gläubigerin) die Betreibung eingeleitet. Die Schuldnerin hat somit unbestrittene Betreibungen / Schulden von Fr. 16'885.20 (Verlustscheine, Betreibungen und Konkursandrohungen). Zu sätz- lich werden Forderungen, die sie bestreitet, in der Höhe von Fr. 35'618.55 gegen sie geltend gemacht.
3.5. D i e Schuldneri n hat mündli ch ausgeführt (vgl. act. 9), mi t i hrer Ei nzelunter- nehmung im Jahr 2015 begonnen zu haben. Sie sei dann aber krank geworden und habe bis Januar 2017 nur beschränkt arbeiten könne. Im November 2015 sei ihr geschiedener Mann gestorben. Seit Juli 2016 erhalte sie eine kleine Witwen- rente von Fr. 1'740.–. Durch ihr Reinigungsgeschäft könne sie ein monatliches Ei nkommen i nkl. Rente von Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– erzielen. Ihre Kosten würde monatlich ca. Fr. 6'000.– betragen. Die Wohnung koste Fr. 1'300.–, den Rest brauche sie für das Auto, Krankenkasse, Lebenshaltung und Material. Spo- radisch beschäftige sie Hilfspersonen. Für diese könne sie pro Stunde Fr. 35.– verrechnen, müsse aber selber nur Fr. 22.50 bezahlen. Die Schuldnerin führt aus, sofern sie gesund bleibe, wolle sie möglichst bald sämtliche offenen und zu Recht bestehenden Schulden von ca. Fr. 17'000.– abbezahlen. Sie führt aus, keine wei- tere Schulden als die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten zu haben, aller- dings auch über keine Guthaben zu verfügen. 3.6. Aus dem eingereichten Kontoauszug der D._____ (Schweiz) AG von Ja- nuar 2017 bis 6. Juli 2017 (act. 12/2) lässt sich folgendes entnehmen: Jeden Mo- nat erhielt die Schuldnerin von der "SVA Züri ch" ei ne Zahlung von Fr. 1'752.–; d.h. die von der Schuldnerin genannte Witwenrente. Im Januar 2017 war dies das einzige Einkommen der Schuldnerin. Im Februar 2017 erhielt sie zusätzliche Zah- lungen von der "G._____ GmbH" von insgesamt Fr. 5'621.80. Dass sie in diesem Monat ein Entgelt an Hilfspersonen bezahlt hätte, ist nicht ersichtlich; jedenfalls erfolgte keine entsprechend gekennzeichnete Überweisung. Eine entsprechende Barzahlung kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Im März erzielte die Schuldneri n zusätzli ch zur Witwenrente ein Einkommen von der "G._____ GmbH" von Fr. 5'479.60 und von der "H._____ AG" von Fr. 5'083.55. Im April erzielte sie zusätzli che Zahlungseingänge von Fr. 216.– vom "I.", Fr. 376.40 von der "J. AG", Fr. 467.10 von "K.", Fr. 1'920.57 von der "G. GmbH" und Fr. 4'690.45 von der "H._____ AG". Im Mai verzeichnete sie nebst der Rente Zahlungseingänge von Fr. 108.– von der "L._____ AG", Fr. 1'057.10 von "K." und Fr. 4'918.32 von der "H. AG". Im Juni gi ngen zusätzli che Zahlungen von Fr. 1'700.– von der "M._____ GmbH", Fr. 324.– von der "J._____ AG", Fr. 696.60 von "K." und am 5. Juli 2017 eine Zahlung der "H.
AG" von Fr. 4'877.28 ein. Unter Berücksichtigung des Bezugs von Fr. 4'831.–, welchen die Schuldnerin am 6. Juli 2017 tätigte, um die Konkursforderung und die bisher entstandenen Kosten zu hinterlegen, liegt der Saldo des Kontos am 6. Juli 2017 bei wenigen Rappen. Mit anderen Worten beliefen sich die Ausgaben und Bezüge der Schuldneri n von Januar bi s Ende Juni ungefähr auf i hre Ei nnahmen, welche addiert Fr. 7'373.80 (Februar), Fr. 12'315.15 (März), Fr. 9'422.52 (April), Fr. 7835.43 (Mai) und Fr. 9'349.88 (Juni [Fr. 4'472.60] und anfangs Juli [Fr. 4'877.28]) betrugen. Da die Geldabflüsse gemäss Kontoauszug hauptsächli ch Bargeldbezüge umfassen, welche nicht zugeordnet werden können, i st ni cht er- kennbar, welche Kosten für die Schuldnerin mit i hren Ei nnahme aus der Reini- gungstätigkeit verbunden sind. Feststellbar ist jedoch, dass sie nicht in der Lage war, während dieses ersten halben Jahres 2017 Ersparnisse zu bilden. 3.7. In weiteren Beilagen (act. 13) verweist die Schuldnerin im Wesentlichen auf zwei Wohnungsreinigungen anlässlich einer Wohnungsabnahme (Ende Juni und Ende August). Sodann liegen vier Verträge über die Unterhaltsreinigung vor (act. 16). Ein Vertrag mit der "N._____ AG" wurde am 1. Juli 2017 durch die Schuldneri n unterzei chnet und soll Rei ni gungsdi enstlei stunge n zu ei ner Pauscha- le von monatlich Fr. 500.– umfassen (act. 16/1). Ein Ende März/Anfangs April mit der "M." abgeschlossener Vertrag umfasst Reinigungsarbeiten durch die Schuldneri n für monatli ch pauschal Fr. 1'852.– zzgl. MwSt (act. 18/2). Ab Mitte Juni soll die Schuldnerin sodann für die "O. GmbH", vertreten durch "P.", Rei ni gungsarbeiten für eine monatliche Pauschale von Fr. 780.– zzgl. MwSt. erbringen (act. 18/3). Schliesslich reicht die Schuldnerin den Vertrag mit der "H. AG", vertreten durch K._____, ein, wonach sie ab März 2017 Reini- gungsleistungen für ein Honorar von monatli ch Fr. 4'250.– zzgl. MwSt. erbringt. Dies ergibt ein monatliches Einkommen aufgrund bestehender Verträge von Fr. 7'382.–. Zuzügli ch der Wi twenrente von Fr. 1'752.– erzielt die Schuldnerin so- mit monatli che Ei nnahmen von Fr. 9'134.–. Daneben schei nt sie, wie ebenfalls ausgeführt, Einzelaufträge für Wohnungsabnahmen etc. auszu führen. 3.8. Zusammengefasst hat die Schuldnerin offene, ni cht bestri ttene und ni cht sichergestellte Schulden in der Höhe von Fr. 16'885.20, wovon Fr. 11'725.85 wei-
tere Konkursandrohunge n betreffen. Da es der Schuldnerin offenbar an Erspar- tem fehlt, kann sie eine Besserung ihrer Lage einzig mit einer ausserordentlich guten Auftragslage und einer sehr sparsamen Lebensweise erzielen. Si e hat si ch bewusst zu sein, dass es mit den Ausgaben in bisheriger Höhe nicht funktionieren kann. Es ist aufgrund der eingereichten Unterlagen erkennbar, dass die Schuld- nerin über bestehende Kunden verfügt und monatliche Ei nnahmen von rund Fr. 9'000.– generiert. Es ist zwar nicht erkennbar, wieviel ihr von diesen Ei nnah- men nach Abzug ihrer Ausgaben (für Materialkosten, allfällige Hilfspersonen und ihrer Lebenshaltungskosten) tatsächlich verbleibt und über wieviel Sparpotenzial sie verfügt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Schuldnerin aufgrund dieser Verträge (und mangels festangestellter Hilfspersonen) über relativ hohe und sichere monatliche Einkünfte verfügt, welche es ihr ermöglichen müssten, ih- ren laufenden Verpflichtungen zu entsprechen und, bei einer sparsamen Lebens- weise, auch Ersparnisse für die Begleichung der Schulden zu bilden. Problema- tisch sind die mehrfachen Konkursandrohungen, da die Schuldnerin diese Forde- rungen unverzüg li ch zu bezahlen oder bei den Gläubigern um einen Zahlungsauf- schub zu ersuchen hat. Nach dem Gesagten kann aber die wirtschaftliche Le- bensfähigkeit der Schuldneri n ni cht geradezu ausgeschlossen werden, weshalb die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erschei nt als die Zahlungsunfähigkeit. Wie oben (E. 3.3) ausgeführt, ist eine Tatsache bereits dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht die Möglichkeit nicht ausschliesst, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Kann die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens ni cht von vornherei n ausgeschlossen werden, dürfen keine allzu strengen Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014, E. 3.1 m.w.H.). Die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungs- fähigkeit der Schuldneri n ist somit für heute hi nreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Grenzfall handelt und im Fall einer neuerlichen Konkurseröffnung für di e Annah- me der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gelten würden. 3.9. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der am 20. Juni 2017 über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben.
Die Schuldnerin hat trotz der Gutheissung i hrer Beschwerde die Kosten beider In- stanzen zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 20. Juni 2017, mit dem über die Beschwerdefüh- rerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Total- betrag von Fr. 5'953.55 den für die Forderung und die Gebühr des Konkurs- gerichtes hi nterlegten Betrag von Fr. 5'703.55 (Fr. 5'253.55 + Fr. 450.–) der Beschwerdegegnerin auszubezahlen und den Rest von Fr. 250.– an das Konkursamt zu überweisen.
Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 1'800.– (Fr. 1'550.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten und von diesem an das Konkursamt über- wiesenen Barvorschusses; Fr. 250.– von der Obergerichtskasse gemäss Dispositivziff. 3 an das Konkursamt Uster zu überweisender Betrag) Fr. 1'550.– an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und der Beschwerde- führerin einen nach Abzug seiner Kosten allenfalls verbleibenden Rest aus- zuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen versandt am: 11. August 2017