Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170131-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 10. Juli 2017 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
betreffend Konkursandrohung vom 8. Mai 2017 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Juni 2017 (CB170062)
Erwägungen:
stellt die Anträge, die Konkursandrohung endgültig aufzuheben und allfällige Kos- ten "ausschliesslich der Antragstellerin aufzuerlegen" (act. 17 S. 2 a.E.). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Eine Beschwerde- antwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, das Verfahren sei androhungsgemäss abzuschreiben, da die Schuldnerin innert der ihr angesetzten Frist die verlangten Nachbesserun- gen (d.h. entweder eine Genehmigung der Eingabe oder den urkundli chen Nach- weis der ordnungsgemässen Bevollmächtigung) nicht eingereicht habe. Deshalb gelte die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt bzw. liege keine gültige Beschwerde vor. Sodann wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Eingabe innert Frist nicht der deutschen, sondern der schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung hätte über geben werden müssen. Die Vorinstanz hielt fest, dass die - nach Ablauf der Nachfrist - eingereichte Vollmacht vom 17. Juni 2013 zu Guns- ten des - mutmassli chen - Unterzeichners der Beschwerde ausdrücklich auf ein Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Dresden beschränkt sei und daher weder eine General- noch eine Prozessvollmacht für das vorliegende Be- schwerdeverfahren darstelle, so dass auch unter diesem Aspekt die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (act. 16 S. 3 f.). Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass materielle Einwendungen, auch die Tilgungseinrede, mit Rechtsvorschlag bzw. im Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen gewesen wären (a.a.O. S. 4). Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betrei- bungsverfahrens geltend gemacht werden. Solche würden nicht geltend gemacht und sei en aus den Akten auch ni cht ersi chtli ch. b) D i e Schuldneri n bri ngt zwei ti nstanzli ch sinngemäss (lediglich mit Hinweis auf act. 16 E. 4) vor, die im angefochtenen Entscheid erwähnten Vorgänge seien Nachwirkungen des Versteigerungsverfahrens (Amtsgericht Dresden, Zwangs- versteigerungsabteilung, Geschäfts-Nr. ...) betreffend das Flurstück ... der Ge- markung C._____ (vgl. act. 16 E. 4 i.V.m. act. 9). Dieses habe früher "der Gesell- schaft der Beschwerdeführerin, die Liquidator der A1._____ KG i n D eutschland" sei, gehört. Neue Eigentümerin sei infolge der Zwangsversteigerung die "D._____
AG, NL Frankfurt am Main" (act. 17 S. 2). Ihr als Liquidatorin seien Kosten nebst Wucherzinsen zugerechnet worden (act. 17 S. 1). Aus ihrer Sicht sei sie "zu den beantragten LG-Terminen in Dresden nicht ordentlich geladen" worden und das Ergebnis sei nicht ordentlich zugestellt worden, so dass sie erst nach Zugang der letzten konkursgerichtlichen Aufforderung bei der D._____ AG, NL Frankfurt am Main, der neuen Eigentümerin habe entgegnen können (a.a.O.). Durch die not- wendigen Postwege habe es "wohl wegen einem dazwischen liegenden Wochen- ende, an dem keine Briefkästen geleert wurden, Verzögerungen" gegeben, die sie ni cht zu vertreten habe. Auch die Frankfurter Niederlassung habe "keine Zeit zur genauen Aufklärung dieser Postbeamtenfehler bei den einzelnen Briefzustellun- gen" gehabt (act. 17 S. 1). 3. a) Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden, sofern das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Auf den Weiterzug einer betreibungs- rechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG; siehe zudem BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsan- wendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vo- rinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entspre- chend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ni cht ei nge- treten. Allerdings wird bei Laien für di e Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung reicht es aus, wenn rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Vorliegend ist dieses
Erfordernis lediglich knapp und ei nzi g dann erfüllt, wenn man di e Ausführungen der Schuldnerin dahingehend versteht, sie wolle sinngemäss geltend machen, dass sie an der Fristversäumni s der ihr von der Vori nstanz angesetzten Nachfrist keine Schuld treffe, sondern dass diese auf einen "Postbeamtenfehler" zurückzu- führen sei (act. 17). b) Diese Vorbringen der Schuldnerin sind von vornherei n unbehelfli ch. Die Schuldneri n verkennt, dass die Vorinstanz nicht einzig wegen verspäteter Einre i- chung der auf E._____, Frankfurt, lautenden Vollmacht ihre Beschwerde als nicht erfolgt erachtete und daher das Verfahren abschrieb. D i e Vori nstanz stützte i hren Entschei d auch auf eine zweite, von der Frage der Fristwahrung unabhängige Begründung, indem sie die im Jahre 2013 ausgestellte Vollmacht als im vorlie- genden Verfahren ungültig beurteilte (act. 16 S. 3 f.). Die vor vier Jahren ausge- stellte Vollmacht ist auf ein Zwangsversteigerungsverfahre n (betreffend ein exakt definiertes Grundstück) vor dem Amtsgericht Dresden beschränkt (act. 16 S. 3 f. i.V.m. act. 9). Mit Recht erwog daher die Vorinstanz, der von ihr verlangte urkund- liche Nachweis der gehörigen Bevollmächtigung sei nicht erbracht worden. Die Schuldneri n setzt si ch mit dieser zutreffenden selbstständigen Erwägung der Vo- ri nstanz nicht auseinander und vermag diesbezüglich kei nen Beschwerdegrund darzutun. Ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erweist sich schon aus diesem Grund als von vornherein unbegründet. c) Auch aus dem folgenden Grund ist die Beschwerde unbegründet: Die Vorin - stanz stellte mit Recht fest, dass die Schuldnerin die ihr angesetzte Nachfrist von zehn Tagen versäumt hat. Am 30. Mai 2017 nahm die Schuldnerin an ihrer Zür- cher Adresse den Beschluss der Vorinstanz vom 26. Mai 2017 i n Empfang, mit welchem i hr die Nachfrist von zehn Tagen zur Genehmigung der Beschwerde oder zum urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung oder der Zeichnungsbe- rechtigung des oder der Unterzeichnenden angesetzt wurde. Die Nachfrist lief ihr demnach am 9. Juni 2017, einem Freitag, ab. Spätestens an diesem Tag hätte die Eingabe dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das war nicht der Fall
und die Schuldnerin beanstandet die entsprechenden Feststellungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht. Soweit sie ihre Verspätung mit "Postbeamtenfehlern" usf. zu erklären versucht, bringt sie Neues vor, das un- beachtlich bleibt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zugleich setzt sie sich damit in Wi- derspruch zu dem, was sie einst der Vorinstanz vorgetragen hatte: Mit ihrem auf den 13. Juni 2017 datierten Schreiben behauptete die Schuldnerin nämli ch, sie habe versucht, die Vorinstanz zwecks Fax-Vorabübermittlung zur Fri stwahrung te- lefoni sch zu erreichen, das Gericht habe jedoch die Fax-Übermittlung abgelehnt und auf eine schri ftli che Eingabe mit Originalunterschrift verwiesen, so dass sie hiermit (d.h. am 13. Juni 2017) ihre Eingabe mache (act. 7 mit Verweis auf act. 8). Die Verspätung ihrer Eingabe war demnach von vornherein selbst für die Schuld- neri n evident. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde somit offensichtlich unbe- gründet. d) Die Schuldnerin bringt zweitinstanzlich erneut materiellrechtliche Einwendun- gen vor, wonach sie die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht schulde. Die Vorinstanz erläuterte der Schuldnerin, dass sie ihre materiellen Einwendungen, auch die Tilgungseinrede, mit Rechtsvorschlag bzw. im Rechts- öffnungsverfahren hätte vorbringen können, aber nicht in der betreibungsrechtli- chen Aufsichtsbeschwerde, in welcher nur formelle Mängel des Betreibungsver- fahrens geltend gemacht werden könnten (act. 16 S. 4). Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Schuldnerin nicht auseinander. Ihre Beschwerde ist demnach insgesamt unbegründet und abzuweisen. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend besteht für das Begehren der Schuldnerin, "der An- tragstellerin" allfällige Kosten aufzuerlegen, keine Rechtsgrundlage.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, sowie an das Betrei- bungsamt Züri ch 8, je gegen Empfangsschein. 4. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
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