Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170106-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 13. Juli 2017 i n Sachen
Stadt Schlieren, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin) ve r- fügt – gemäss ihrer grundsätzlich glaubhaften Darstellung – über diverse offene Forderungen aus für †B., die Mutter des Gesuchs- und Beschwerdegeg- ners (nachfolgend: Schuldner), bi s zu deren Tod am tt.mm.2015 i m Haus für Be- tagte C. erbrachten Pensionsleistungen, rückerstattungspflichtigen kantona- len Beihilfen bzw. Gemeindezuschüssen sowie Rückforderungen aus der Führung einer Beistandschaft für †B.. Nach dem Tod von †B. wandte sich die Gläubigerin an deren Kinder, D._____ und den Schuldner. Aus einem gegen D._____ durchgeführte n Zwangsvollstreckungsverfahren erzielte die Gläubigerin ei nen Verwertungserlös von Fr. 16'268.45, sodass sich der ursprünglich geschul- dete Betrag von insgesamt Fr. 48'662.95 auf Fr. 32'394.50 reduzierte. 2. Am 12. Mai 2017 gelangte die Gläubigerin an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und stell- ten ei n gegen den Schuldner gerichtetes Arrestbegehren für Forderungen über Fr. 32'394.50 und Kosten. Dabei beantragten sie, es seien sämtliche Vermö- genswerte des Nachlasses von †B._____ bei der PostFi nance AG bi s zur De- ckung der Arrestforderungen samt Kosten zu verarrestieren (act. 1 S. 2). Die Vo- rinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 17. Mai 2017 ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 29. Mai 2017 fristgerecht (vgl. act. 4a) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 8 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Bezirksge- richts Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003) aufzuheben und es seien sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses von Frau B._____ sel. bei der PostFinance AG, ... [Adresse], zu verar- restieren, insbesondere aber die Hälfte des sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf B._____ sel., befindlichen Liquidationsanteils
des Beschwerdegegners sowie Barschaften, Kontokorrentgutha- ben, Checks, Inhalte von Schrankfächern, Warenpapiere, Edel- metallguthaben und Guthaben und Vermögenswerte jeglicher Art, die auf Frau B._____ sel. lauten, alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung im Betrag von CHF 24'230.50 und Kosten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Mai 2017 (EQ170003) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälligem MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Staatskasse." Ferner beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner sei vom Beschwerdever- fahren kei ne Kenntnis zu geben, insbesondere sei er ni cht zur Ei nrei chung ei ner Stellungnahme aufzufordern (act. 8 S. 2). 4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Gläubigerin Fri st zur Lei stung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 12). Der Kostenvorschuss gi ng i nnert Fri st ei n (act. 14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unri chti ge Sach- verhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht an- zuhören und generell ni cht über den Prozess i n Kenntni s zu setzen (B GE 1 0 7 III
29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sin- ne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entschei d zu machen. 3. Während sich das Arrestbegehren noch auf einen Betrag von Fr. 32'394.50 belief, beantragt die Gläubigerin in der Beschwerde – unter dem Vorbehalt der Wiedereinbri ngung – nur noch die Arrestlegung für eine Forderung von Fr. 24'230.50, weil sie zur Ansicht gelangte, im Umfang des Differenzbetrages von Fr. 8'164.– läge kein Arrestgrund vor (vgl. act. 8 Rz 4 und 25). Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 8 Rz 5), ist eine solche Reduktion zulässig. Zwar sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Bei einem reduzierten Begehren wie dem Vorliegenden handelt es sich jedoch ni cht um ei nen neuen Antrag im Sinne dieser Bestimmung. Über den Vorbehalt der Wiedereinbringung ist hi er sodann ni cht zu entschei den.
III. Zur Beschwerde i m Ei nzelnen 1. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit (act. 7 E. 1.3), verneinte aber das Vorliegen von definitiven Rechtsöffnungstiteln und somit das Bestehen eines Ar- restgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Dies, weil die von der Gläubigerin ins Recht gelegten, als "Rechnungen" betitelten Dokumente keine Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellen würden (act. 7 E. 4.2-5). 2. Die Gläubigerin hingegen ist nach wie vor der Ansicht, die fraglichen Rech- nungen seien Rechtsöffnungstite l im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wes- halb ein Arrestgrund gegeben sei. Im Übrigen seien auch Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung sowie das Vorliegen von Arrestgegenständen zu bejahen. Entsprechend sei der Arrest zu Unrecht nicht bewilligt worden (act. 8 Rz 6 ff.).
xis wurde daher bisher die Ansicht vertreten, Rechnungen würden nicht als defini- tive Rechtsöffnungstite l gelten (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 120 mit Hinweisen auf die kantonale Praxis; Stücheli, a.a.O., S. 304). Das Bun- desgericht entschied jedoch kürzlich, eine nicht als Entscheid bezeichnete Rech- nung mit dem Vermerk "zahlbar bis..." und beigelegtem Einzahlungsschein, die keine eigentliche Begründung, sondern nur Positionen und deren Berechnung aufführte, und ferner auf der Rückseite eine – mangelhafte, da ohne Angabe der Rechtsmittelinstanz und der Konsequenzen bei Nichtergreifen – Rechtsmittelbe- lehrung aufwies, sei als Verfügung zu qualifizieren (BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2 und 2.2.1). D i e Verfügung darf ni cht ni chti g sein. Das ist dann der Fall, wenn sie mit ei- nem sehr schweren Mangel wie etwa der offensi chtli chen Unzuständigkeit der er- lassenden Behörde oder einem schweren Formfehler behaftet ist . Ist sie hingegen aufgrund eines sonstigen Fehlers bloss anfechtbar, gilt sie als Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123 und 128; Stücheli, a.a.O., S. 214), es sei denn, aufgrund des Mangels ist nicht ersichtlich, dass es si ch um eine Verfügung handelt (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 123). Fehlt eine vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, ist ausserdem zu beachten, dass die fragliche Rechtsmit- telfri st ni cht zu laufen beginnt. Steht ein Rechtsmitteln mit aufschiebender Wir- kung zur Verfügung, ist der fragliche Entscheid folglich nicht vollstreckbar (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 127). Hat eine Verfügung eine Forderung zum Gegenstand, so muss diese bezif- fert und zudem fällig sein (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 119 und 133). Als schweizerische Verwaltungsbehörde gelten einerseits sowohl Bun- desbehörden als auch kantonale Behörden, andererseits private Organisationen, die durch das öffentliche Recht ermächtigt sind, Verfügungen zu erlassen (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 102 und 108). In der Verfügung muss erkennbar sein, welche Behörde die Verfügung erlassen hat (BSK SchKG I- Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 128). Zu m Nachweis der Vollstreckbarkeit ge- nügt sodann grundsätzlich eine Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheini-
gung, sofern der Schuldner keinen Einwand betreffend die Zustellung erhebt (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 124; ZR 2013 Nr. 70; vgl. auch BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 124 m.w.H.; Stücheli, a.a.O., S. 217 f., 305 und 306 f.). 4.2. Die im vori nstanzli che n Arrestverfahren geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 32'394.50 stützen sich auf di e Rechnungen Nr. 1, 2, 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-7) sowie die Rechnungen Nr. 5/2015 und 6/2015 der Gläubigerin betreffend die rückerstattungspflichtigen kantonalen Beihilfen bzw. Gemeindezuschüsse und die Rückerstattungen aus der Beistandschaft (act. 11/13.1-2; vgl. act. 8 Rz 9). In Fra- ge steht, ob es sich dabei um definitive Rechtsöffnungstitel handelt. Aufgrund des Verzichtes der Gläubigerin in der Beschwerde, die Arrestlegung für die sich aus der Rechnung Nr. 5/2015 ergebenden Forderung von Fr. 8'164.– (act. 11/13.1; vgl. act. 8 Rz 4 und 25) wei terhi n zu verlangen, erübri gen si ch Ausführunge n da- zu. 4.3. Zu unterschei den i st zwi schen den Rechnung mi t Rechtsmi ttelbelehr ung und denjenigen ohne (vgl. auch act. 7 E. 4.2), wobei zunächst auf die zuerst genannte Kategorie einzugehen ist. Dabei handelt es sich um die Rechnungen Nr. 3 und 4 des Hauses für Betagte C._____ betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.6-7) sowie di e Rechnung Nr. 6/2015 der Gläubigerin betreffend die Rückerstattunge n aus der Beistandschaft (act. 11/13.2). Die Vorinstanz qualifizierte diese D okumen- te ni cht als Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (act. 7 E. 4.2), womit die Gläubigerin ni cht ei nverstanden i st (act. 8 Rz 14, 35 und 36). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 7 E. 4.2) geht aus den besagten Rechnung objektiv hervor, dass es sich um Verfügungen handelt. So sind die materiellen Anforderungen erfüllt: Bei den fraglichen Rechnungen handelt es sich um konkrete, individuell an †B._____ oder an den Schuldner gerichtete, hoheitliche Verwaltungsakte der Gläubigerin bzw. des Hauses für Betagte C., mit welchen †B. oder direkt der Schuldner zu Geldlei stungen an die Gläubigerin und damit an eine staatliche Behörde verpflichtet werden. Dass die fraglichen Lei stungen erzwingbar si nd, ergibt sich aus den Rechtsmittelbeleh-
rungen, wonach innert 30 Tagen seit Erhalt schriftlich beim Stadtrat der Gläubige- ri n bzw. bei m Ausschuss Altersei nri chtungen der Gläubigerin Einsprache erhoben werden kann. Diese Würdigung steht i m Ei nklang mi t dem zitierten Bundesge- richtsentscheid, entsprechen doch die vorliegenden Rechnungen der Rechnung, die vom Bundesgericht zu beurteilen war (vgl. auch act. 8 Rz 16). Wie die Gläubi- geri n zu Recht vorbringt (vgl. act. 8 Rz 19 f., 22 und 26), macht gerade die Rechtsmittelbelehrung die Vollstreckbarkeit bei Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache für den jeweiligen Schuldner – auch wenn es si ch um ei nen juri sti- schen Laien handelt – klar erkennbar. Ei ne expli zi t als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der Ansicht der Vori nstanz (act. 7 E. 4.2) auch ni cht vergleichbar mit Fristen, die Private ansetzen für die Erhebung von Einwänden gegen eine Rechnung. Dass die D okumente ausdrückli ch als Rechnungen bezeichnet si nd, vermag entgegen der Vorinstanz (act. 7 E. 4.2) nichts an dieser Qualifikation zu ändern, zumal – wie die Gläubigerin korrekt darlegt (act. 8 Rz 17) – keine gesetzliche Grundlage besteht, welche explizit die Benennung als "Verfügung" oder "Ent- scheid" vorschreibt. Somit ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, eine solche Bezei chnung sei ni cht nöti g (vgl. BGer 5A_432/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Sodann ist der Gläubigerin auch Recht zu geben, dass weitere formelle Anforderungen wie etwa eine ausführliche Begründung, ein klar davon abgegrenztes Dispositiv und eine Unterschrift, was die Vorinstanz sinngemäss als notwendig erachtete (act. 7 E. 4.2), nicht ausschlaggebend sind zur Bejahung des Verfügungscharakters (vgl. act. 8 Rz 28). Auch verhi ndert deren Fehlen ni cht, dass die Verfügungen als solche erkennbar si nd und würde – sofern es überhaupt einen Mangel darstellt (vgl. act. 8 Rz 28 f. und § 10a lit. c VRG ZH) – höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügungen und ni cht zu deren Ni chti gkei t führen, wi e dies die Vorinstanz betreffend die Unterschrift korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.2). Blosse Anfechtbarkeit vermag einem Dokument aber nicht die Qualität als definiti- ver Rechtsöffnungsti te l zu nehmen. D i e Rechnungen, die auf Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– lauten, si nd sodann beziffert und zudem fällig, wurden darin doch jeweils konkrete Zah-
lungsfristen bzw. -termine angesetzt. D i e Rechnungen Nr. 3 und 4 wurden – dies geht aus den fraglichen Urkunden hervor – vom Haus für Betagte C._____ erlas- sen. Dieses wird in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden "Taxord- nung Haus für Betagte C._____ und Pflegewohnungen" vom 7. November 2011 (act. 11/20) mit dem Vollzug der Taxordnung beauftragt (Ziff. 7) und ist daher als ermächtigt anzusehen, zur Geltendmachung der Kosten für Pensi onslei stungen (vgl. Ziff. 3) Verfügungen zu erlassen. Aus der Rechnung Nr. 6/2015 ist sodann ersichtlich, dass sie von der Gläubigerin, also einer Gemeinde und damit einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, erlassen wurde. Schliesslich liegen hin- si chtli ch allen drei Rechnungen Vollstreckbarkeitsbescheinungen vor (act. 11/21 und act. 11/22, vgl. auch act. 8 Rz 38), was genügt, zumal der Schuldner im Ar- restverfahren naturgemäss keine Einwände betreffend die Zustellung erheben kann. Im Übrigen si nd auch keine offensichtlichen Einwände im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ersichtlich (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 107; Stücheli, a.a.O., S. 213). D i e Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 stellen somit defini- tive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, und zwar glaubhaft auch gegenüber dem Schuldner. Wohl ri chten si ch di e Rechnungen Nr. 3 und 4 nur an †B., doch machte die Gläubigerin die Erbenstellung des Schuldners und damit auch den Übergang der Schulden gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf i hn glaubhaft (vgl. act. 1 Rz 1 f., 16 und 25 sowie act. 11/1-2; ferner OGer ZH PC160013 vom 27. April 2016 E. III.3.2). 4.4. D i e Rechnungen Nr. 1 und 2 des Hauses für Betagte C. betreffend Pensionsleistungen (act. 11/11.4-5) werden von der Vorinstanz hingegen zu Recht ni cht als Verfügungen i m Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert (vgl. act. 7 E. 4.2). Zwar handelt es sich auch hier um konkrete, individuell an †B._____ gerichtete Aufforderungen des Hauses für Betagte C., Zahlungen an die Gläubigerin vorzunehmen. Allerdings sind keine Rechtsmittelbelehrungen aufgeführt, weshalb aus den ausdrücklich als Rechnungen bezeichneten Doku- menten nicht hervorgeht, dass die Leistungsverpflichtungen verbi ndli ch und er- zwingbar si nd. Der Einwand der Gläubigerin, die Rechtsmittelbelehrung ergebe sich aus der †B. bekannten Taxordnung (act. 8 Rz 18, 23 und 34), i st ni cht sti chhalti g, muss der Verfügungscharakter doch aus der fraglichen Urkunde selbst
hervorgehen, wie die Vorinstanz korrekt festhielt (vgl. act. 7 E. 4.3). Selbst die im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilende Rechnung enthi elt ei ne Rechtsmittelbelehrung. Damit war bzw. ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin (act. 8 Rz 19 f. und 26) für †B._____ bzw. den Schuldner nicht klar erkennbar, dass die Rechnungen Verfügungen darstellen, die vollstreckt werden könnten, wenn kein Rechtsmittel dagegen erhoben wird. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (vgl. act. 7 E. 4.4), ergibt sich solches entgegen der Gläubigerin (vgl. act. 8 Rz 19) auch nicht aus der vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung vom 30. Juni 2011 (act. 11/12). Anders als die Gläubigerin behauptet (vgl. act. 8 Rz 33), besteht sodann durchaus eine gesetzliche Grundlage, wonach öffentlich-rechtli c he Entscheide im Kanton Züri ch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, sehen das doch sowohl Art. 18 KV ZH als auch § 10 Abs. 1 VRG ZH und § 55 Abs. 1 der Gemein- deordnung der Stadt Schlieren vom 28. September 1997 (SKR Nr. 1.00) vor. Oh- ne Rechtsmittelbelehrung ist eine potentielle Verfügung zwar noch ni cht als ni ch- tig, sondern lediglich als mangelhaft und damit grundsätzlich dennoch als voll- streckbar anzusehen. Wenn aber der Mangel wie hier dazu führt, dass der Verfü- gungscharakter ni cht mehr ersi chtli ch ist , können die fraglichen Urkunden ni cht mehr als Verfügungen qualifiziert werden. Im Übrigen kommt dem Rechtsmittel, der Einsprache, gegen Anordnungen, die vom Haus für Betagte C._____ erl assen wurden, gemäss § 10b Abs. 2 VRG ZH die aufschiebende Wirkung zu. Entspre- chend begann bei den fraglichen Rechnungen zufolge der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist gar ni cht zu laufen, weshalb die Rechnungen auch dann ni cht vollstreckbar wären, wenn i hnen Verfügungscharak- ter zuerkannt werden müsste. D i e Rechnungen Nr. 1 und 2 stellen somit keine de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dies- bezüglich liegt somit kein Arrestgrund vor und die Vorinstanz bewilligte den Arrest in diesem Umfang zu Recht ni cht. 5. Soweit ein Arrestgrund gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob diesbezügli ch auch die übrigen Arrestvoraussetzungen erfüllt sind. Was das Bestehen einer Arrest- forderung betrifft, so ist eine solche mit dem Glaubhaftmachen des Arrestgrundes
von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch gleich dargetan (vgl. BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 8). Die Forderung muss fällig sei n und darf ni cht pfandgesichert sei n (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Das Vorliegen dieser Vorausset- zungen ist ohne weiteres glaubhaft gemacht. So si nd die Forderung von Fr. 6'914.10, Fr. 3'527.70 und Fr. 1'145.– im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und fällig, und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Pfandsicherung vor (vgl. E. III.4 .3 sowie act. 8 Rz 7 und 38). 6. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Exi stenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 27). Gemäss den glaubhaften Vorbringen der Gläubigerin (vgl. act. 1 Rz 2 und 30 f.) existiert - oder existierte jedenfalls - bei der PostFi nance AG mit Sitz in Bern (vgl. act. 11/24) ei n Guthaben auf einem auf †B._____ lautenden Konto (vgl. act. 11/12), und zumindest ei n Antei l daran steht zufolge der glaubhaft gemachten Erbenstellung des Schuldners (vgl. E III.4 .3 ganz am Ende) diesem zu . Für di e übrigen von der Gläubigerin aufgeführten Vermögenswerte wird ein Gattungsar- rest verlangt, mittels ei ner Umschreibung von Werten lediglich i hrer Art nach unter Bezeichnung des Belegenheitsortes (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271– 281 N 6). Eine solcher Gattungsarrest ist zwar grundsätzlich zulässig. Es ist aller- dings nicht glaubhaft, dass †B._____, die in der von der Gläubigerin eingereichten Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 30. Juni 2011 als überschuldet bezeichnet wurde (act. 11/12), über derartige Vermögenswerte ver- fügte - ganz abgesehen davon, dass die PostFinance für einzelne der erwähnten Werte (bspw. "Inhalte von Schrankfächern") ihre Dienste so weit bekannt gar nicht anbietet. Diesbezüglich liegen somit keine Arrestgegenstände vor, weshalb der Arrest nur hi nsi chtli ch des erwähnten Kontos zu bewilligen ist. 7. Ein Arrest kann entweder am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Ver- mögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Sollen – wie hier – Anteile von Gemeinschaftsvermögen wie unverteilten Erbschaften im
Si nne von Art. 1 Abs. 1 VVAG verarrestiert werden, liegt der Arrestort am Wohn- si tz des Schuldners (BGE 116 III 107 E. 5b). Vorliegend kann folglich am Wohn- sitz des Schuldners Arrest gelegt werden, wobei das Betreibungsamt Engstringen zuständig ist. 8. Hi nsi chtli ch der Rechnungen Nr. 3, 4 und 6/2015 si nd sämtliche Vorausset- zungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid ist dies- bezüglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formu- lars „Arrestbefehl“ zu erteilen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Von der Aufhebung des ersti nstanzli chen Entschei ds sind auch die erstin- stanzli chen Kosten erfasst, über welche folglich ebenfalls zu entscheiden ist. Da die Gläubigerin mit i hren Begehren rund zur Hälfte obsiegt, si nd ihr sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Kosten je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. der Vorinstanz zu belassen, weil der Schuldner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der erstinstanzlichen Spruchge- bühr wird von der Gläubigerin nicht beanstandet, und Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheides ist daher zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfah- ren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksi chti gung des Strei twerts von Fr. 24'230.50 auf Fr. 300.– festzusetzen. Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind sodann die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von i hr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer spricht einer Partei dann eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehler- haften Entschei d ni cht i denti fi zi ert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit ni cht er- füllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteient- schädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. Mai 2017 aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separa- ten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 400.– festge- setzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 300.– festge- setzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Be- schwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskas- se genommen bzw. dem Bezirksgericht Dietikon belassen. Die der Be- schwerdeführerin auferlegten Kosten für das zwei ti nstanzli c he Verfahren werden aus dem von i hr beim Obergericht geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. 5. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 75.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von i hr beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Be- schwerdeführeri n, an das Betreibungsamt Engstringen, an die Obergerichts- kasse sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon zu erfolgen. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'230.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: