Improper summons in bankruptcy hearing; bankruptcy set aside

PS170103Obergericht01.06.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the opening of bankruptcy. It held that the bankruptcy hearing had not been properly notified; the file did not prove receipt of the summons, and the postal-fiction rule did not apply because the debtor was not in a procedural relationship requiring expectation of court mail. Since the debtor had meanwhile paid the claim, interest and costs, the court treated the bankruptcy hindrance as satisfaction and did not examine solvency. The first-instance bankruptcy order was set aside. The debtor was charged with the first-instance court fee, no appeal costs were awarded, and payment instructions were issued concerning funds held by the bankruptcy office and the court registry.

Regest

Art. 168 SchKG; Art. 138 Abs. 1 and 3 lit. a ZPO; Art. 174 Abs. 2 and Art. 172 Ziff. 3 SchKG; requirement of proper summons to the bankruptcy hearing and limits of postal-service fiction. A bankruptcy opening must be annulled where the record does not establish timely notification of the hearing and the debtor could not be deemed to expect court mail merely because of a bankruptcy warning. The fiction of delivery for an uncollected registered item presupposes a procedural relationship and a duty to anticipate service. If the claim, interest and costs are paid in the meantime, satisfaction constitutes a bankruptcy hindrance; in that case, the appellate court proceeds as if the claim had been extinguished before the first-instance decision, and examination of solvency under Art. 174 Abs. 2 SchKG becomes unnecessary (consid. 3.1–3.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170103-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 1. Juni 2017 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____, Sammelstiftung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Mai 2017 (EK170638)

Erwägungen:

  1. 1.1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldneri n) ist seit dem 9. Dezember 2003 im Handelsregister des Kantons Züri ch eingetragen. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Parkettbaumontagen, die Pro- jekti erung und Ausführung von Neu-, Aus- und Umbauten und Renovationen von Liegenschaften sowie den Verkauf von Haustechnik, Baustoffen, Baumaterialien, Fertigelementen und vorfabrizierten Bauprodukten (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 24. Mai 2017, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Züri ch (fortan Vorinstanz) den Konkurs über di e Schuldneri n für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 7/6 = act. 3): CHF 10'480.20 nebst Zins zu 5 % seit 01.01.2016 TZ von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit 29.03.2017 CHF 500.00 Umtriebskosten Betreibungsbegehren CHF 35.60

CHF 248.20 Betreibungskosten 1.3. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 (überbracht) beantragte die Schuldneri n rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ei n Gesuch um Ertei lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Am 30. Mai 2017 hinterlegte sie Fr. 7'969.05 bei der Obergerichtskasse, leistete den vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 und stellte 1'500.00 beim Konkursamt Oerlikon- Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursverfah- rens sicher (act. 8-9 und act. 10/1). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezo- gen (act. 7/1-7). Am 31. Mai 2017 überbrachte die Schuldnerin der Kammer eine weitere Eingabe samt Beilagen (act. 11 und act. 12/1-5). Das Verfahren ist spruchreif, wobei das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem heutigen Entscheid obsolet wird.

  1. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzi cht) nachwei st. Mit der Beschwerde können aber auch Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens – wie die nicht oder nicht richtige Vorla- dung zur Verhandlung des Konkursgerichts – gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A., Basel 2014, Art. 174 N 7). 2.2. Die Schuldnerin beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung. Sie führt aus, sie habe alles bezahlt und nicht gewusst, dass ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Damit macht sie sinngemäss geltend, ni chts von der Konkursver- handlung gewusst bzw. nicht ordnungsgemäss zu dieser vorgeladen worden zu sein (act. 2). 3. 3.1. Eine korrekte Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gericht- liche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abge- holt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. 3.2. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Mai 2017, 10.00 Uhr, mit Ge- ri chtsurkunde an di e Schuldneri n verschi ckt wurde. D i e Zustellung gelang ni cht, die Vorladung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" von der Post retourni ert. Gemäss handschriftlichem Vermerk auf dem Couvert wurde eine zweite Zustel- lung am 5. Mai 2017 per A-Post vorgenommen (act. 7/5). Ob diese der Schuldne- ri n zugi ng resp. sie von der anstehenden Konkursverhandlung Kenntnis erlangt

hatte, ergibt sich aus den vori nstanzli che n Akten ni cht; die Schuldnerin bestreitet es. 3.3. Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. D i e Zustellung der Konkursandrohung an die Schuldnerin durch das Be- treibungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Pflicht der Schuldnerin, dafür zu sorgen, dass ihr gerichtliche Entscheide zugestellt wer- den können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss die Schuldnerin ni cht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gericht- liche Postsendungen entgegenzunehmen (ZR 104 [2005] Nr. 43; vgl. auch BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Zustellungsfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift deshalb im vorliegenden Fall nicht. Die Konkursverhandlung muss den Parteien mindestens drei Tage im Voraus an- gezeigt werden (Art. 168 SchKG). Da sich nicht nachweisen lässt, wann bzw. ob die Schuldnerin die Vorladung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass sie nicht korrekt vorgeladen wurde und sie vom laufenden Verfahren keine Kenntnis hatte. Dies steht der Konkurseröffnung entgegen. Der angefochtene Entscheid ist des- halb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör aufzuheben. 3.4. Die Schuldneri n hat die Konkursforderung samt Zi nsen und Kosten begli- chen (act. 8) und daneben an das Konkursamt Oerlikon-Züri ch Fr. 1'500.00 (für dessen Kosten) bezahlt sowie an die Obergerichtskasse Fr. 750.00 für das Be- schwerdeverfahren geleistet (vgl. act. 9 und act. 10/1). Aus di esem Grund erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aufgrund des damit gegebenen Konkurshi nderungsg rundes der Ti lgung nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG i st so zu verfahren, wi e wenn di e Schuld- neri n di e Konkursforderung bereits vor dem Entscheid des Konkursgerichts Zürich

getilgt hätte. Ausgangsgemäss entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 4. Die erstinstanzlichen Kosten sind der Schuldnerin aufzuerlegen, da ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat. Hingegen fällt die zweit- i nstanzli che Geri chtsgebühr aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers ausser Ansatz. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist für das Rechtsmittel- verfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (vgl. Adrian Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 24. Mai 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Das Konkursamt Oerlikon-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldneri n sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 7'969.05 an die Gläubigerin auszubezahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerich- tes Züri ch (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkurs- amt Oerlikon-Züri ch und die Obergerichtskasse, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Züri ch 11, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 1. Juni 2017

Schlagwörter

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