Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170098-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 29. Mai 2017 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Insolvenzerklärung / Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2017 (EK170173)
Erwägungen:
durch eine (verspätete) Rückzugserklärung zurückzukommen, um di e Konkurser- öffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich OGer ZH, NN050188 vom 10. Januar 2006, E. II./1 ). Dem Beschwerdeführer mangelt es dafür an der Be- schwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher sei ne Insolvenze rklä- rung vor der Rechtsmittelinstanz zurückzi ehen wi ll, darf die Kammer dies ni cht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. 4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entschei des auf dem Beschwerdeweg und dadurch die Aufhebung des Kon- kurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei Folgendes bemerkt: 5. Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (act. 5/5 i.V.m. act. 2). Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf ei nen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG), kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröff- nung – nur i n seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntni s vorgehen. Die Recht- sprechung hat dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Ab- gabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der D urchführung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen will (OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom 19. Februar 2015, E. 2.1; vgl. ferner BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 131 N 30 m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das Ver- fahren oder der Entscheid der Vorinstanz an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, "dass Drittpersonen mit reingezogen werden". Über diese Regelungen sei er nicht informiert worden (act. 2). Auf wel- che Regelungen und auf welche Drittpersonen der Beschwerdeführer sich dabei bezieht, ist unklar. Was er genau meint, kann aber dahingestellt bleiben. Mit sei-
nen Vorbringen erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die Fol- gen eines Konkurses nicht bewusst gewesen seien. Ein solcher Irrtum ist jedoch unbeachtli ch (vgl. Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2) gibt es weiter auch keine behördliche Aufklärungspflicht über die Konkursfolgen. Sollte es also zutreffen, dass der Beschwerdeführer darüber nicht aufgeklärt wor- den war, so könnte er daraus ni chts zu sei nen Gunsten ableiten. Es ist abschlies- send und ergänzend jedoch darauf hi nzuweisen, dass der Beschwerdeführer i n seiner Insolvenzerklärung vom 11. Mai 2017 mit Unterschrift ausdrücklich sei n Bewusstsein bestätigte, dass durch die Eröffnung des Konkurses sein ganzes Vermögen erfasst werde (act. 5/1 S. 3). 7. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. D as führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Immerhin ist er aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 30. Mai 2017