Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gericht- schreiberin lic. i ur. D. Tolic Hamming Urteil vom 5. September 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Feuerthalen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 10. April 2017 (CB160019)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Feuerthalen vom 7. Oktober 2015 wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführer) von seiner von ihm getrennt le- benden Ehefrau B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) für ausstehende Unter- haltszahlungen im Umfang von Fr.12'815.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2014 betrieben (Betreibung-Nr. ..., act. 2/5 = act. 36/31/5). Die Pfändungsankündigung und der Pfändungsvollzug wurden vom Beschwerdeführer angefochten. Im Ze nt- rum des vorliegenden Verfahrens stehen die Fragen, ob die Betreibung trotz Teil- zahlung zu Recht für den ganzen in Betreibung gesetzten Betrag fortgesetzt und ob das Existenzminimum korrekt ermittelt wurde. 2.1 Am 1. November 2015 erhob der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers Teilrechtsvorschlag im Umfang des Fr. 8'036.40 übersteigenden Betrages (act. 2/6 = act. 36/31/6). Am 20. November 2015 stellte die Beschwer- degegnerin beim Betreibungsamt Feuerthalen (fortan: Betreibungsamt) das Be- gehren um Fortsetzung der Betreibung für den unbestrittenen Forderungsbetrag in Höhe von Fr. 8'036.40 zzgl. Zins und Kosten (act. 2/7 = act. 36/31/7), welchem mit der Begründung des erhobenen Rechtsvorschlags nicht entsprochen wurde (act. 2/8 = act. 36/31/8). Gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens er- hob die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/8). Nachdem das Betreibungsamt seinen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Fortsetzungsbegehren für den unbestri ttenen Betrag von Fr. 8'036.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2014 stattgegeben hatte (act. 36/25), wurde das Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Andelfingen (Proz.-Nr. CB150021) mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (act. 2/12 = 36/31/12). Am 16. Dezember 2015 erfolgte die Pfändungsankündigung für den Betrag von Fr. 8'036.40 zzgl. Zins (act. 2/10 =
act. 36/31/10). Mit an das Betreibungsamt adressiertem Schreiben vom 5. Januar 2016 zog die Beschwerdegegnerin ihr Begehren um Fortsetzung der Betreibung zurück (act. 2/13 = act. 36/31/13). 2.2 Für den bestrittenen Forderungsbetrag in Höhe von Fr. 4'778.60 zzgl. Zi ns und Kosten beantragte die Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 definitive Rechtsöffnung (act. 5/4/1). Mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2016 wurde ihr in der Be- treibung-Nr. ... definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'340.60 zzgl. Zins erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (act. 5/4/13). 3.1 Die nachfolgende Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 31. August 2016 für eine Forderung von Fr. 12'377.-- zzgl. Zins (act. 2/18 = act. 36/31/17) focht der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan: Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 an (Proz-Nr. CB160017; act. 5/1 und act. 5/3/1-5). Er machte zusammenfassend geltend, die Betreibung könne nur für den Forderungsbetrag gemäss Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2016 fortgesetzt werden, da die Betrei- bung für den von ihm anerkannten Forderungsbetrag zufolge Teilzahlung und Ab- zahlungsverei nbarung am 5. Januar 2016 zurückgezogen worden sei (act. 5/1). Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 5/5). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 23. November 2016 ver- nehmen (act. 5/8). Die Beschwerdegegnerin äusserte si ch ni cht. 3.2 Das Betreibungsamt vollzog am 22. September 2016 die Pfändung ge- genüber dem Beschwerdeführer. Mangels pfändbaren Vermögens wurde festge- halten, dass die Pfändungsurkunde den provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bilde und wurde eine Lohnpfändung verfügt. Ausge- hend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von "ca. Fr. 4'800.-- " wurden die das ermittelte monatliche Existenzmi ni mum von Fr. 5'214.40 übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der Forderung von Fr. 12'377.-- zzgl. Zi ns und Kosten längstens für die Dauer eines Jahres gepfän- det und die Einkommenspfändung dem Arbeitgeber angezeigt (act. 36/38-39). Mit
an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 10. November 2016 focht der Be- schwerdeführer auch di e Ei nkommenspfändung an (Proz-Nr. CB160019; act. 1 und act. 2/1-26). Die beiden Beschwerdeverfahren Proz-Nr. CB160017 und CB160019 wurden mit Beschluss der Vorinstanz vom 5. Dezember 2016 vereini gt und unter letzterer Nummer weitergeführt und das Verfahren Nr. CB160017 wur- de als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 4 = act. 5/9). Gleichentags wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt (act. 6). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 12. Dezember 2016 (act. 10) wurde den Parteien sowie die Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2016 (act. 11) dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtli chen Gehörs zuge- stellt (act. 14). Auch die weiteren Eingaben der Parteien (Beschwerdeführer: act. 8 f., act. 16 und act. 17/1-3; Beschwerdegegnerin: act. 20) wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Wahrung des rechtli chen Gehörs bzw. Kenntni snahme zugestellt (act. 14, act. 18, act. 21).
3.3 Vor Vori nstanz rügte der Beschwerdeführer den vom Betreibungsamt angegebenen Forderungs- und Kostenbetrag sowie die vorgenommene Berech- nung sei nes Exi stenzmi ni mums und stellte die folgenden sinngemässen Anträge (act. 1 und act. 5/1): 1. Der Forderungsbetrag von total Fr. 12'377.-- sei abzuweisen und gemäss Rechtsöffnungse ntsc hei d des Bezirksgerichtes Andelfin- gen vom 6. Juni 2016 zu korrigieren. 2. Der Betrag "Rechtsöffnungskosten" von Fr. 758.40 sei zu begrün- den und zu belegen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wi rkung zu gewähren. 4. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Ermittlung des Exis- tenzminimums die Kosten für den Lebensunterhalt des Sohnes C._____, geb. tt.mm.1996, zu berücksichtigen. 5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Ermittlung des Exis- tenzminimums die Nebenkosten sowie die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. 6. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 11 und act. 15A). Mit Urteil der Vorinstanz vom 10. April 2017 wurde die Be- schwerde abgewiesen soweit sie nicht gegenstandlos war. Es wurden keine Kos- ten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerde- gegnerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Per- son von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 23 = act. 27). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 24/2) Beschwerde bei der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 28 inkl. Beilagen act. 30/2- 15). Mit Verfügung der Kammer vom 6. Juli 2017 wurde den Parteien die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes vom 23. November 2016 (act. 5/8; vgl. Ziff. I.3.1) zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt. Weiter wurde dem Betreibungsamt Frist angesetzt, um die – trotz entsprechender Auf- forderung im vorinstanzlichen Verfahren (act. 5/5 und act. 6) ni cht ei ngerei chten – Akten in der Betreibung-Nr. ... inkl. Beilagenverzeichnis ei nzurei chen. Sodann wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen prozessualen Antrag um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 28 S. 1) von gerichtlicher Seite zum wiederholten Mal (vgl. act. 14 S. 2; act. 21 S. 6) darauf hingewiesen, dass i hm ni cht vom Gericht eine Rechtsvertretung beigegeben werde könne und er selber einen Rechtsvertreter zu mandatieren habe, welcher i m Si nne von Art. 117 ff. ZPO für das konkrete Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unent- geltlicher Rechtsbeistand stellen könne (act. 31). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 25). Das Beila- genverzeichnis zu den eingereichten Betreibungsakten in der Betreibung-Nr. ... (act. 36/1-48) wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 37/1-2). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vori nstanzli che n Entschei des i m Ei nzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Art. 321 ZPO; ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab ange- legt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Be- schwerde ohne Weiteres ni cht ei nzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Fe- bruar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweit- instanzli chen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.1 Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge, es seien die Erwä- gungen der Vorinstanz zu korrigieren (act. 28 S. 1), enthalten zwar keine konkre- ten Abänderungsbegehren hinsichtlich des angefochtenen Entscheids und si nd daher grundsätzlich ungenügend. Doch lässt sich der zweiti nstanzli che n Be- schwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers hinreichend konkret entnehmen, dass er in der Sache an sei nen vori nstanzli che n Anträgen gemäss Ziffer 1, 4 und 5 (vgl. vorstehend Ziff. I.3.3) festhält.
2.2.1 Erstmals im Beschwerdeverfahren vor Obergericht rei cht der Be- schwerdeführer Wochenpläne seines Sohnes D._____ (act. 30/14) ei n und macht geltend, er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er den grössten Teil der Be- treuung von D._____ übernehme, wenn auch dieser gemäss Gerichtsentscheid unter die Obhut der Mutter gestellt worden sei. Dies sei vom Betreibungsamt zu seinen Lasten falsch und so interpretiert worden, als ob er gelogen hätte (act. 28 S. 3). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, dass die Auslagen für die Betreu- ung des Sohnes D._____ bei der Berechnung seines Exi stenzmi ni mums zu be- rücksichtigen gewesen wären. Da er dies vor Vorinstanz nicht vorgebracht hatte (act. 1), kann es auch ni cht zum Thema des zwei ti nstanzli che n Beschwerdever- fahrens gemacht werden. Die Wochenpläne von D._____ (act. 30/14) und die entsprechenden Ausführunge n in der Beschwerdeschrift dazu (act. 28 S. 3) h a- ben demzufolge als unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO) unberücksichtigt zu bleiben. 2.2.2 Dasselbe gilt für die erstmals vor Obergericht erhobene Rüge des Beschwerdeführers, der im Exi stenzmini mum berücksichtigte monatliche Grund- betrag von Fr. 1'100.-- sei falsch, da dieser gemäss Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch für di e Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan: Kreisschreiben) in seinem Fall Fr. 1'250.-- betrage (act. 28 S. 3). Auch bei dieser Rüge handelt es si ch um ei n unzulässi ges Novum, das im obergerichtlichen Ver- fahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3. Wenn auch die zehntägige Frist für die Beschwerde ans Obergericht (Art. 18 Abs. 1 SchKG) dem Beschwerdeführer als zu kurz erschei nt (act. 28 S. 4), handelt es sich hierbei um eine gesetzli che, nicht erstreckbare Frist und i st die diesbezügliche Rüge der Rechtsverweigerung unbegründet.
III. Materielles 1.1 Die Vorinstanz hielt zu der in Betreibung gesetzten Forderung zusam- menfassend fest, es habe für den Beschwerdeführer trotz der Mehrzahl an pen- denten Verfahren nachvollziehbar sein müssen, wie sich der in der Pfändungsur- kunde vom 22. September 2016 angegebene Forderungsbetrag von Fr. 12'377.-- zusammensetze, nämlich aus der Summe von Fr. 8'036.40 und Fr. 4'340.60. Die Beträge seien ausgewiesen und korrekt. Der Betrag Fr. 8'036.40 sei vom Be- schwerdeführer ausdrückli ch anerkannt und über den Betrag von Fr. 4'340.60 sei die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, welcher Entscheid in Rechtskraft er- wachsen sei. Belege, welche eine Tilgung der Forderung aufzeigen würden, habe der Beschwerdeführer keine vorgelegt. Die Pfändung sei ihm mit Pfändungsan- kündigung vom 31. August 2016 auch ordentlich im Sinne von Art. 90 SchKG un- ter Hinweis auf Art. 91 SchKG angezeigt worden. Die Beschwerde wurde folglich in diesem Punkt abgewiesen (act. 27 S. 9). 1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Pfändungsankündigung und der Pfändungsvollzug hätten nur für den Forderungsbetrag gemäss Rechts- öffnungsentsc hei d des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2016 bzw. für Fr. 4'340.60 erfolgen dürfen. So habe er mit einem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 14. Novem- ber 2015 belegt, dass der anerkannte Betrag in Höhe von Fr. 8'036.40 nachträg- li ch um Fr. 1'000.-- reduziert worden sei. Die verbleibende anerkannte Restschuld sei sodann durch eine Teilzahlung von Fr. 5'000.-- am 5. Januar 2016 und an- schliessenden vereinbarungsgemässen Zahlungen von vier Raten à Fr. 500.-- ge- tilgt worden. Zufolge dieser Tei lzahlung und der Ratenzahlungsvereinbarung habe die Beschwerdegegnerin denn auch vereinbarungsgemäss am 5. Januar 2016 das Fortsetzungsbegehren für den Betrag von Fr. 8'036.40 zurückgezogen. All dies sei von der Vorinstanz gänzlich ignoriert und damit sein Recht auf rechtli ches Gehör verletzt worden (act. 28 S. 2 f.).
Zum Beleg seiner Darstellung verwies er auf ein von der Beschwerdegegne- rin unterzei chnetes Dokument vom 5. Januar 2016, in welchem sie bestätigt, vom Beschwerdeführer Fr. 5'000.-- erhalten zu haben (act. 2/14). Der Grund der Zah- lung i st aus dem D okument ni cht ersi chtli ch. D as gi lt auch für den vom Beschwer- deführer eingereichten Kontoauszug, gemäss welchem er der Beschwerdegegne- rin am 27. Januar 2016 Fr. 500.-- und am 26. Februar, 29. März und 28. April 2016 je Fr. 2'820.-- überwiesen hat und auf welchem handschri ftli ch vermerkt ist , dass die Unterhaltsschuld nur Fr. 2'320.-- betrage und daher zusätzli ch je Fr. 500.-- überwiesen worden seien (act. 2/15). 1.3 Ein Gläubiger kann, solange die Pfändung noch nicht vollzogen wurde, sein Fortsetzungsbegehren vorbehalt- und bedingungslos zurückzi ehen und die- ses bis spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erneut stellen (BSK SchKG I-Lebrecht, 2. Aufl. 2010, N 28 zu Art. 88 SchKG; KuKo SchKG-Winkler, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 88 SchKG). Die Beschwerdegegnerin hat mit an das Betreibungsamt adressiertem und von i hr und dem Beschwerdeführer unterzei chnete n Schreiben vom 5. Januar 2016 zwar den Rückzug der Fortsetzung der Betreibung für den Betrag von Fr. 8'036.40 erklärt (act. 2/13 = act. 36/31/13). Nachdem ihr mit Urteil des Einzel- gerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 6. Juni 2016 für den bestrittenen Forderungsbetrag im Umfang von Fr. 4'340.60 zzgl. Zins definitive Rechtöffnung erteilt worden war (act. 5/4/13), liess sie – wie nunmehr aus den eingereichten Akten des Betreibungsamtes ersichtlich (act. 36/42) – am 30. August 2016 das Begehren um Fortsetzung der Betreibung für Fr. 12'377.-- (und damit für die beiden Beträge Fr. 8'036.40 + Fr. 4'340.60) zzgl. Zi ns und Kosten stellen. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten insofern nicht zu beanstanden, als das am 5. Januar 2016 vor erfolgter Pfändung (22. September 2016) zurück gezogene Fortsetzungsbegehren am 30. August 2016 rechtzeitig bzw. innert der Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Oktober 2015 (act. 36/31/5) erneuert wurde. 1.4 Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Tilgung der anerkannten Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die Zahlungen von total Fr. 7'000.-- ni cht di-
rekt an das Betreibungsamt auf Rechnung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt sind. Diesfalls wäre die Schuld im bezahlten Umfang unmittelbar erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und hätte die Betreibung für den bezahlten Betrag nicht fortgesetzt werden können (vgl. BSK SchKG I-Emmel, 2. Aufl. 2010, N 9, 14 und 20 zu Art. 12 SchKG; BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. Aufl. 2010, N 17 zu Art. 85 SchKG). 1.5 Die Zahlungen erfolgten (in Bar und per Banküberweisung ohne Anga- be des Zahlungsgrundes) direkt an die Beschwerdegegnerin, welche sich entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers auf den Standpunkt stellt, damit sei die seit dem Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2015 bzw. für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 angefallene und offene Unterhaltsschuld beglichen worden und somit stünden die Zahlungen in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Be- trei bung wegen offener Unterhaltsbeiträge bis Ende September 2015 (act. 11 S. 4). Zahlt der Betriebene an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren (im Gegensatz zur Situation bei einer Zahlung an das Betreibungsamt) nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weiter geführt werden (vgl. KuKo SchKG-Möckli, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 12 SchKG; BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. Aufl. 2010, N 17 zu Art. 85 SchKG). Stellt der Gläubiger beim Betreibungsamt ein gültiges Fortset- zungsbegehren (d.h. der Zahlungsbefehl ist rechtskräftig, die Fristen gemäss Art. 88 SchKG sind eingehalten und die Betreibung wurde nicht nach Art. 85 SchKG ri chterli ch gestoppt), muss die Pfändung vollzogen werden. Das Betreibungsamt darf nicht von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Vollstreckungsanspruchs prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger i nzwi schen durch Zahlung befriedigt und dem Betreibungsamt die Quittungen vorgelegt hat. Vielmehr muss der Schuldner – wenn der Gläubiger trotz Zahlung die Betreibung weiterführt – im gerichtlichen Klageverfahren die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 bzw. 85a SchKG verlangen, da die Beur- teilung der Tilgung ausschliesslich dem Richter obliegt (BSK SchKG I-Emmel, 2. Aufl. 2010, N 22 zu Art. 12 SchKG; BSK SchKG I-Lebrecht, 2. Aufl. 2010, N 32 zu Art. 88 SchKG; KuKo SchKG-Wi nkler, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 88 SchKG;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 N 38). In diesem Sinne sind auch Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Betriebenem über die Anrechnung geleisteter Zahlungen bei Bestehen meh- rerer Schulden ausschliesslich im gerichtlichen Klageverfahren nach Art. 85 bzw. 85a SchKG und nicht durch die Betreibungs- oder Aufsichtsbehörden zu ent- scheiden (vgl. BSK SchKG I-Bodmer/Bangert, 2. Aufl. 2010, N 18 zu Art. 85 SchKG). Darüber, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen an die Betreibungsschuld anzurechnen sind bzw. ob die Betreibungsforderung in der geltend gemachten Höhe zu Recht (noch) besteht oder nicht, durfte das Betrei- bungsamt nach dem Gesagten nicht befinden. Daran ändert auch nichts, dass es gemäss Ansicht des Beschwerdeführers naheliegend sei, dass der Rückzug der Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 8'036.40 am 5. Januar 2016 deswegen erfolgt sei, weil er gleichentags eine Teilzahlung von Fr. 5'000.-- geleis- tet und für den Rest Ratenzahlunge n mit der Beschwerdegegnerin vereinbart ha- be (act. 28 S. 2). Auf den beanstandeten Pfändungsvollzug für Fr. 12'377.-- hätte das Betreibungsamt nur verzichten können, wenn das (erneuerte) Fortsetzungs- begehren von der Beschwerdegegnerin zurückgezogen worden wäre oder der Beschwerdeführer rechtzeitig vom Richter die Aufhebung oder Einstellung der Be- treibung nach Art. 85 bzw. 85a SchKG erwirkt hätte (vgl. BSK SchKG I-Lebrecht, 2. Aufl. 2010, N 32 zu Art. 88 SchKG). Die nach Eingang des Fortsetzungsbegeh- rens vom 30. August 2016 erfolgte Pfändungsankündigung und der anschliessen- de Pfändungsvollzug für den Forderungsbetrag von Fr. 12'377.-- zzgl. Zi ns und Kosten sind somit nicht zu beanstanden. Zur Sicherung der Lohnpfändung wurde diese gesetzeskonform (Art. 99 SchKG) auch sofort dem Arbeitgeber angezeigt. Auch wenn di e Vori nstanz die Beschwerde in diesem Punkt u.a. mit der Be- gründung der nicht belegten Tilgung abgewiesen hat, ohne si ch zu den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Umständen (Zahlungen des Beschwerdefüh- rers, Rückzug der Betreibung) zu äussern (vgl. vorstehend Ziff. III.1.1), ist dies im Ergebnis ohne Belang.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet gemäss seinen Anträgen auch die vori nstanzli che n Erwägungen zu den i n sei nem Exi stenzmi ni mum berücksi chtig- ten Unterhaltskosten für den Sohn C._____ (vgl. vorstehend Ziff. I.3.3 und II.2.1), setzt sich aber mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides mit keinem Wort auseinander (vgl. act. 28), weshalb auf die Beschwerde i n di esem Punkt ni cht einzutreten ist. 2.2 Selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten würde, wä- re sie abzuweisen. Es sind die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Ein- kommenspfändung massgebend. Der Vori nstanz ist beizupflichten, dass das Be- treibungsamt im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 22. September 2016 rich- tigerweise davon ausgegangen ist , dass der sich gemäss Gerichtsurteil unter die Obhut des Beschwerdeführers gestellte und i n Haushaltgemei nschaft mi t i hm le- bende Sohn C., geb. tt.mm.1996, noch in Erstausbildung befindet (vgl. auch act. 1 S. 4 und act. 2/22). Entsprechend wurden in der Berechnung des Exis- tenzmi ni mums des Beschwerdeführers i n Überei nsti mmung mi t Ziff. II.4 des Kreisschreibens Fr. 600.-- für den Unterhalt des Sohnes C. berücksichtigt. Dass in der Pfändungsurkunde zwei Kinder "geb. 1996 + 2006" aufgeführt wurden und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer wohne mit seinen beiden Kindern zur Miete (act. 36/38 S. 4), ändert ni chts am korrekt angerechneten Betrag für den Sohn C.. Die ordentlichen Auslagen für dessen Unterhalt (Nahrung, Klei- dung, Wäsche etc.) si nd mit dem dem Beschwerdeführer angerechneten Kinder- grundbetrag von Fr. 600.-- abgedeckt (vgl. Kreisschreiben Ziff. II Einleitung), was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, es seien die Kosten für den Lebensun- terhalt seines Sohnes C. zu berücksi chti gen, verkannte. Ordentliche Ausla- gen übersteigende Kosten machte der Beschwerdeführer kei ne geltend, und er rügte vor Vori nstanz auch ni cht, dass im ermi ttelten Exi stenzmi ni mum der Unter- halt des Sohnes D._____ ni cht berücksi chti gt wurde (vgl. act. 1 und vorstehend Ziff. II. 2.2.1). Da gemäss Bestätigung vom 3. November 2016 das Lehrverhältnis des Sohnes C._____ per 2. November 2016 aufgelöst wurde (act. 2/26), ging das Be- treibungsamt im Zei tpunkt des Pfändungsvollzugs am 22. September 2016 so-
dann zu Recht davon aus (vgl. auch act. 1 S. 4), dass C._____ ei n Ei nkommen erzi elt, weshalb in Übereinstimmung mit Ziff. IV.2 des Kreisschreibens vom mo- natlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ein Teil dieses Ei nkommens (konkret Fr. 200.-- ) als Beitrag an die Haushaltskosten in Abzug gebracht wurde. Die Höhe dieses Betrages rügte der Beschwerdeführer nicht (act. 1 S. 4).
2.3 Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Revision am 22. Dezember 2016 die laufende Einkommenspfändung des Be- schwerdeführers den veränderten Verhältnissen (u.a. Entfallen des Ei nkommens von C._____) angepasst und das Existenzminimum von bisher Fr. 5'214.40 auf Fr. 5'457.40 erhöht hat (act. 36/35), was auch dem Arbeitgeber angezeigt wurde (act. 36/33). 3.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die Ne- benkosten wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung anlässlich der Ermittlung sei- nes Existenzminimums nicht erfragt und die nötigen Unterlagen nicht angefordert (act. 1 S. 4), erwog die Vori nstanz, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen in der Pfändungsankündigung vom 31. August 2016 aufgefordert wor- den, beim Pfändungsvollzug Ausweise über Versicherungsprämien vorzulegen, weshalb grundsätzlich keine erneute Aufforderung hierzu notwendig gewesen sei und offen gelassen werden könne, weshalb er mit Schreiben vom 22. September 2016 nicht erneut aufgefordert worden sei, die Policen für die Hausrat- und Haft- pflichtversicherung dem Betreibungsamt vorzulegen. Grundsätzlich seien nur tat- sächlich bezahlte Beträge im Existenzmi ni mum zu berücksichtigen. Das Betrei- bungsamt habe glaubhaft dargelegt, dass es nicht über entsprechende Belege des Beschwerdeführers verfügt habe, weshalb es im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde zu Recht die entsprechenden Positionen im betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers ni cht berücksichtigt habe (act. 27 S. 11).
Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde und wendet lediglich ein, das Betreibungs- amt habe es unterlassen, die Unterlagen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzufordern (act. 28 S. 3). Damit setzt er sich ni cht mi t den vori nstanzli chen Er- wägungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde auch i n di esem Punkt ni cht ei nzutreten i st. 3.2 Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer ni cht nur i n der Pfändungsankündigung vom 31. August 2016 aufgefordert wurde, zum Pfändungsvollzugs u.a. Unterlagen über Versicherungen vorzulegen (act. 36/11/13 = act. 2/18), sondern auch in der Vorladung vom 8. September 2016 darauf hingewiesen worden war, dass allfällige das Existenzminimum betref- fenden Schriftstücke und Belege mitzubringen seien (act. 36/11/12 = act. 36/41 = act. 2/18). 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Kosten Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kei ne Entschädi gungen zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ei nzutreten i st. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 28 inkl. Beilagenverzeichnis, und – unter Rück- sendung der ersti nstanzli che n Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen sowie – unter Rücksendung der Betreibungsakten – an das Betrei- bungsamt Feuerthalen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: