Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Geschäfts-Nr.: PS170087-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 16. Mai 2017 i n Sachen
Aktiengesellschaft A._____ in Liquidation, Konkursi ti n und Beschwerdeführeri n,
betreffend Anordnung des summarischen Konkursverfahrens
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Februar 2017 (EK170041)
Erwägungen: 1. Die Aktiengesellschaft A._____ in Liquidation befindet sich seit dem 11. November 2016 im Konkurs. In der Folge führte der Verwaltungsrat B._____ der Konkursi ti n i n deren und im Namen anderer von ihm vertretener Gesellschaften mehrere Beschwerden, welche von der Kammer alle abgewiesen wurden (Ent- scheide PS170057 - 61). Am 15. Februar 2017 ordnete das zuständige Gericht an, der Konkurs sei im summarischen Verfahren durchzuführen (act. 3). Diese Anordnung wurde dem Vertreter der Gemeinschuldnerin nach dessen Darstellung am 30. März 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. April 2017 beschwerte sich die Gemeinschuldnerin bei der Kammer. Sie verlangt Aufhebung des Entscheides und Rückweisung an das Einzelgericht, ferner die vorläufige Einstellung des Kon- kursverfahrens (act. 9). Die Akten des Einzelgerichts wurden beigezogen (Dossier EK170041). Mit Verfügung vom 20. April 2017 entschied die Stellvertreterin des Kammervorsit- zenden i n dessen Abwesenheit, keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Sie liess der Beschwerdeführerin wie von dieser verlangt eine Kopie des Antrages zukommen, welchen das Konkursamt dem Konkursgericht hinsichtlich der Anord- nung des summarischen Verfahrens gestellt hatte, unter Ansetzen einer Frist bis zum 5. Mai 2017 zur schriftlichen Äusserung (act. 12, insbesondere auch zur Be- gründung, weshalb keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet wurden). Die Stellungnahme erfolgte unter dem 5. Mai 2017. Die Konkursitin beantragt damit neu, der Konkurs sei mangels Aktiven einzustellen (act. 14). Die Sache ist spruch- reif. 2. Über das auf den Konkurs anzuwendende Verfahren entscheidet auf Antrag des Konkursamtes das Konkursgericht (Art. 231 SchKG). Damit untersteht diese Sache den Regeln der Zivilprozessordnung (Art. 1 lit. c ZPO), und für einen Weiterzug kommt (nur) die zivilprozessuale Beschwerde in Frage (Art. 319 in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO).
In der Verfügung vom 20. April 2017 wurde darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Legitimation des Konkursiten hi nsi chtli ch der Anordnung des summa- ri schen Konkurs-Verfahrens und der Einstellung des Konkurses postuliert wird (act. 12 S. 2, ergänzend ist hinzuwiesen auf BSK SchKG Ergänzungsband-Bauer, ad N. 12 zu Art. 231 SchKG und den dort erwähnten Entscheid des Bundesge- ri chts). Dem ist zu folgen. Die Frist für die Beschwerde (10 Tage: Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist nach der nicht überprüfbaren Darstellung der Konkursitin eingehalten. Die Beschwerde enthält einen sinngemässen Antrag und eine Begründung; insoweit ist darauf ein- zutreten. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist abschliessend zu erheben und zu begründen. Das bedeutet, dass nachträgliche Ergänzungen der Begrün- dung so wenig zulässig sind wie neue Anträge. Immerhin kann der Fall eintreten, dass die Beschwerde sachlich zutreffend und der angefochtene Entscheid aufzu- heben ist und die Rechtsmittelinstanz aus pragmatischen Überlegungen auf eine Rückweisung verzichtet und selber entscheidet. Dann scheint es nicht ausge- schlossen, neue und an si ch unzulässi ge Vorbri ngen noch zu berücksi chti gen, falls dem nicht Interessen einer Gegenpartei entgegenstehen. Es wird sich aller- dings zeigen, dass die Frage im heutigen Fall offenbleiben kann. 3.1 In der Beschwerde wird es als Verletzung des rechtlichen Gehörs be- anstandet, dass das Konkursgericht die Konkursi ti n zum Antrag des Konkursam- tes auf Anordnung des summarischen Verfahrens nicht anhörte (act. 9 S. 2). Das ist allerdings nirgends vorgesehen (Art. 231 Abs. 2 SchKG). Die Anordnung des summarischen Verfahrens gilt als Akt der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche kein Parteiverfahren ist; es wird also auf einseitigen Antrag hin entschie- den (Kommentar KOV-Milani/Wohlgemuth, N. 32 zu Art. 39 KOV und BSK SchKG II -Bauer, N. 11 zu Art. 231 SchKG). Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher ni cht berechtigt. 3.2 In der Ergänzung zur Beschwerde wird auf den Antrag des Konkursam- tes an das Konkursgericht vom 14. Februar 2017 Bezug genommen, und es wird
neu beantragt, das Konkursverfahren solle mangels Aktiven eingestellt werden. Ausser ca. Fr. 3'000.-- sei kein Bargeld vorhanden, und daran werde B._____ ei n Aussonderungsbegehren stellen. Bezüglich der Einrichtungsgegenstände seien Eigentumsansprüche Dritter hängig. Das Konkursamt habe den Gläubigern mitge- teilt, es werde voraussichtlich keine Dividende resulti eren. In ei nem früheren Kon- kursverfahren über die Konkursitin habe das Konkursamt jener betreibenden Gläubigerin Kosten von Fr. 9'000.-- bis Fr. 10'000.-- in Rechnung gestellt. Zudem werde ein Nachlassvertrag vorbereitet, welcher zu gegebener Zeit dem Konkurs- richter unterbreitet werde (im Einzelnen act. 14). Ob Eigentumsansprachen begründet sind oder nicht, wird sich im Laufe der entsprechenden Verfahren zeigen. Nachdem solche Ansprüche bekanntermassen vom einzigen Organ der Konkursitin sowie von mehreren diesem nahestehenden Gesellschaften erhoben werden, ist für die Prognose eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Jedenfalls kann für den Entscheid über die Durchführung des Konkur- ses resp. Anordnung des summarischen Verfahrens nicht darauf abgestellt wer- den, sämtliche streitigen Sachen und Guthaben seien für die Gläubiger verloren. Im Interesse der Gläubiger an einer geordneten Abklärung ist der Konkurs im Zweifel nicht einzustellen. Selbst wenn aufgrund einer ersten vorläufigen Beurtei- lung zu befürchten ist, dass über die Verfahrenskosten hinaus keine oder keine namhafte Dividende resultieren wird, sind auch bescheidene Aktiven deswegen nicht einfach den Organen des Konkursiten zu überlassen. Wie viel ein früheres Verfahren kostete, hängt von jenen Umständen ab und kann auf das vorliegende nicht unbesehen übertragen werden. Das Konkursamt hat dem Konkursgericht mitgeteilt, es erachte das vorhandene Bargeld und die Guthaben (rund Fr. 3'300.--) sowie das Mobiliar zur Deckung der Kosten für das voraussichtlich ei nfache Ver- fahren als ausreichend (act. 1). Diese naturgemäss vorläufige und aufgrund einer summarischen Prüfung zu stellende Prognose vermag die Beschwerde nicht so überzeugend in Frage zu stellen, dass der Ermessensentscheid zur Anordnung des summarischen Konkursverfahrens aufzuheben wäre. 3.3 Ob zu einem späteren Zeitpunkt ein erst noch vorzuschlagender Nach- lassvertrag Aussicht auf Erfolg hat, wird sich zeigen. Sollte die Darstellung der
Beschwerde zutreffen, dass schlechterdings keine Aktiven vorhanden si nd, i st schwer zu sehen, wie ein Nachlassvertrag Sinn machen und für unabhängige Gläubiger akzeptabel sein sollte. Darüber ist heute allerdings nicht zu spekulieren, weil es (noch) nicht Thema des Verfahrens ist. 3.4 Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. Mittels vor- sorglichen Massnahmen in den Gang des Konkursverfahrens einzugreifen, kommt nicht in Frage. 4. Die Beschwerde des Zivilprozessrechts ist anders als die des SchKG nicht kostenlos. Die Gebühr ist auf Fr. 300.-- anzusetzen. Sie ist gestützt auf Art. 108 ZPO B., welcher das Verfahren initiiert hat, persönlich aufzuerle- gen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-- und B. persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an B._____ (für si ch persönli ch und für di e Konkur- sitin), an das Konkursamt Wald und unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Hinwil. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Is le r
versandt am: 16. Mai 2017