Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170081-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. April 2017 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. März 2017 (EK170233)
Erwägungen:
dung zur Verhandlung des Konkursrichters – gerügt werden. Diese sind von der Oberinstanz an erster Stelle zu prüfen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. A, Basel 2014, Art. 174 N 7). 2.2.1. Die Schuldnerin führt aus, ihr Ehemann habe sich im Zeitpunkt des Er- halts der Vorladung zur Konkursverhandlung im Ausland aufgehalten. Er sei an der Messe Casmoprofe in Italien gewesen. Aufgrund ihrer schlechten Deutsch- kenntnisse sei ihr Ehemann für den gesamten Briefverkehr zuständig. Der ver- passte Termin sei nicht entschuldbar, jedoch bestätige sie, dass sie keinerlei Kenntnis von der Vorladung gehabt habe. Andernfalls hätte sie – wie bereits in der Vergangenheit schon – sofort reagiert (act. 2 S. 2). 2.2.2. Die schweizerische Zivilprozessordnung enthält in den Art. 133 ff. ZPO Regeln dazu, in welcher Form bzw. innert welcher Frist gerichtliche Sendungen zuzustellen sind. Namentlich ist die Vorladung zu einer gerichtlichen Verhandlung gemäss Art. 134 ZPO mindestens 10 Tage vor dem Erscheinungstermin zu ver- senden und sie hat gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Zur Gültig- keit einer gerichtlichen Zustellung reicht es, wenn die Sendung den Frist- und Formvorschriften entsprechend an den Empfänger zugestellt wurde; die tatsächli- che Kenntnisnahme des Inhalts der Sendung ist hingegen zur Gültigkeit der Zu- stellung nicht erforderlich, sondern stellt vielmehr eine Obliegenheit des Empfän- gers dar. Gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Zustellbeleg wurde der Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 22. März 2017 am 21. Februar 2017 am Postschalter zugestellt (act. 6/5). Die Vorladung erfolgte somit gültig, unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften. Der Einwand der Schuldnerin, dass sie aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten keine Kenntnis von der Vorladung zur Konkursverhandlung gehabt habe, ändert daran nichts. Ein Verfahren wird gemäss Art. 129 ZPO in der Amtssprache des zuständigen Kan- tons geführt, weshalb gerichtliche Sendungen im Kanton Zürich in deutscher Sprache erfolgen. Eine Fürsorgepflicht des Staates, der Amtssprache nicht mäch- tigen Parteien gerichtliche Sendungen in einer anderen Sprache zuzusenden, be-
steht nicht. Vielmehr handelt es sich um eine weitere Obliegenheit der Parteien, sich um entsprechende Hilfe zu bemühen. Dazu hätte die Schuldnerin – ange- sichts der bereits am 21. Februar 2017 erfolgten Zustellung der Vorladung – ge- nügend Zeit gehabt. Anzufügen ist überdies, dass sich ihr Ehemann gemäss dem eingereichten Beleg in der Zeit vom 17. bis 20. März 2017 an der Messe im Aus- land befand (act. 4/1). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Vorladungserhalts am 21. Februar 2017 und/oder anlässlich der Konkursverhandlung vom 22. März 2017 zur Unterstützung in sprachlicher Hinsicht nicht zur Verfügung gestanden wäre. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegen. Je- doch gelingt es der Schuldnerin, den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachzuweisen, indem sie belegt, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung beim Be- treibungsamt Zürich 4 bezahlt zu haben (act. 4/3). Die Schuldnerin hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren hinterlegt und für das Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.00 geleistet (act. 4/4-5). Der Konkurs ist somit aufzuheben, wenn die Schuldnerin zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III
140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zü- rich 4 vom 30. März 2017 weist insgesamt 31 zwischen dem 2. Oktober 2012 und dem 4. Januar 2017 eingeleitete Betreibungen aus (act. 11/1). Von den 31 einge- leiteten Betreibungen wurden 15 Betreibungen – darunter die Konkursforderung – durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt. In 9 Betreibungen kam es zur Ausstellung von Verlustscheinen nach Art. 149 SchKG für einen Gesamtbetrag von Fr. 37'620.00. Der Betreibungsregisterauszug weist damit noch 7 laufende Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 10'549.00 aus. Da- von befinden sich drei Betreibungen über gesamthaft Fr. 1'835.30 im Stadium der Pfändung. In drei Betreibungen wurde der Zahlungsbefehl zugestellt und eine Be- treibung ist bereits bis zur Konkursandrohung vorgedrungen. 2.3.3. Die Schuldnerin legt zur Betreibung-Nr. ..., in welcher es schon zur Kon- kursandrohung kam, eine mit der Gläubigerin getroffene Zahlungsvereinbarung vor. Nach dieser verpflichtete sich die Schuldnerin zur Forderungstilgung in vier monatlichen Raten à Fr. 1'905.00 (act. 11/3). Der ersten Ratenzahlung kam sie gemäss dem eingereichten Zahlungsbeleg fristgerecht nach (act. 11/4). Die Schuldnerin bringt weiter vor, mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen ge- troffen zu haben. Diese halte sie mit aller Tatkraft ein. Bei dringlichen gerichtli- chen Vorladungen habe sie sodann jedes Mal die gesamte Schuld beglichen, oh- ne weitere Kosten zu verursachen (act. 2 S. 2). Weitere Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern reicht die Schuldnerin jedoch nicht ins Recht. Überdies wird nicht klar, ob die Schuldnerin von den Gläubigern spricht, die bereits eine Betreibung eingeleitet oder einen Verlustschein erlangt haben, oder ob damit weitere beste- hende Gläubiger angesprochen sind. Im einen wie im anderen Fall handelt es
sich bei den Vorbringen der Schuldnerin um blosse Behauptungen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auch ist nicht ersicht- lich, ob es der Schuldnerin – wie von ihr behauptet (act. 10 S. 2) – tatsächlich möglich ist, nach Beendigung der momentan laufenden Lohnpfändung, die noch bestehenden Verlustscheinforderungen über Fr. 37'620.00 abzubezahlen. Zu- gunsten der Schuldnerin ist zwar zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, et- liche Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt zu erledigen (act. 11/1). Um eine Abzahlung der Verlustscheinforderungen innert zwei Jahren zu gewährleisten, müsste sie jedoch monatlich Fr. 3'135.00 aufbringen können. Daneben wären auch die nach abgeschlossener Lohnpfändung noch nicht begli- chenen weiteren Betreibungen über Fr. 8'713.70 zu bedienen. Auch wenn die Schuldnerin glaubhaft darlegt, ihr Arbeitspensum per 1. Juni 2017 auf 100% stei- gern zu wollen (act. 10 S. 2; act. 11/2), so macht sie keine Ausführungen zur Hö- he ihres momentanen Arbeitspensums und namentlich zum neu erwarteten Ein- kommen. Den eingereichten Steuererklärungen 2015 und 2016 lässt sich ent- nehmen, dass die Schuldnerin mit ihrem Ehemann zusammen ein jährliches Net- toeinkommen von zirka Fr. 70'000.00 erzielte, was im Monat rund Fr. 5'800.00 ergibt (act. 11/5-6). Davon muss die vierköpfige Familie – die Schuldnerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren (act. 11/5-6) – ihre Lebenshaltungskosten bestreiten. Auch zur Höhe des familiären monatlichen Be- darfs sowie zu den monatlichen Fixkosten des Coiffeur-Salons ist nichts bekannt. Eine Schuldentilgung innert zweier Jahre aus bestehenden Rücklagen erscheint nicht möglich. Gemäss den eingereichten Steuererklärungen verfügt die Schuld- nerin über kein Vermögen (act. 11/5-6). Offene Debitorenforderung bestehen nach eigenen Angaben der Schuldnerin keine (act. 10 S. 2). 2.3.4. Auch wenn der Wille zur Schuldenbereinigung in naher Zukunft vorhan- den ist, so versäumt es die Schuldnerin dennoch, glaubhaft darzulegen, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in ab- sehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Nachdem der Konkurs über die Schuldnerin privat eröffnet wurde, wäre es an ihr gelegen, ihre (persönliche) Finanzlage umfassend darzulegen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Infolge der unvollständigen Darlegung ihrer Schulden- und Vermögenslage sowie der fehlen-
den Glaubhaftmachung von Behauptungen ist es der Schuldnerin nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehen- der Natur sind. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab 7. April 2017, 13.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Emp- fangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 7. April 2017