Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 30. März 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Pfändung und Verwertungsprotokoll / Betreibung Nr. ... ff. / Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2017 (CB170009)
Erwägungen:
SchKG unpfändbar und deren Pfändung absolut nichtig. Die Beschwerdeführerin könne die Nichtigkeit bzw. Unpfändbarkeit jedoch nicht mehr geltend machen, da mit der Verteilung des Verwertungserlöses das Betreibungsverfahren seinen Ab- schluss gefunden habe (vgl. act. 12 E. 2.2.). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 13, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 10/1 i.V.m. act. 13): " 1. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben. 2. Die Pfändung und die Verwertung des gepfändeten Betrags über CHF 2'400.00 sind rückgängig zu machen, da es sich dabei nachweislich um unpfändbare So- zialbeträge des SVA Zürich handelt, was vom zuständigen Betreibungsamt hätte abgeklärt werden müssen, dies aber trotz Aufforderung nicht getan wurde. 3. Der vollständig gepfändete und verwerte Betrag, der dieser Argumentation zug- rundliegenden Pfändung, ist durch das Betreibungsamt Zürich 9 an die Be- schwerdeführerin zurückzuzahlen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Staates, keine Prozesskos- tenentschädigung für die Gegenpartei." In ihrer Beschwerde führt si e i m Wesentli chen aus, das Betreibungsamt habe Kinderzulagen gepfändet, ohne sich darüber zu informieren, ob diese pfändbar seien. Am 10. November 2016 habe sie eine Pfändungsankündigung erhalten mit der Aufforderung, sich bis am 15. November im Amtslokal zu melden. Sie habe Herrn C._____ eine Vollmacht erteilt und ihn mit ihrer Vertretung beauftragt. Herr C._____ habe dem zuständigen Betreibungsbeamten mündlich seine Einwände gegen die Pfändung erörtert und diesen gebeten, die Pfändung rückgängig zu machen, was jedoch ignoriert worden sei. Von einer zu späten Einsprache könne daher nicht die Rede sein. Zudem habe Herr C._____ mehrere Male versucht, Termi ne zu vereinbaren. Dies sei ihm entweder versagt worden oder er sei trotz Vollmacht nicht empfangen worden bzw. habe er eine lange Wartezeit in Kauf nehmen müssen (act. 13 S. 1 und 2).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, wo- nach sie sich gegen die Pfändungsankündigung rechtzeitig zur Wehr gesetzt ha- be, indem der von ihr bevollmächtigte Herr C._____ beim Betreibungsamt münd- li ch "Ei nsprache" erhoben habe, sowie die in Bezug auf Herrn C._____ gemach- ten Ausführungen, si nd neu. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verfahren, die der Untersuchungsma xi me unterstehen (vgl. BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. II.3.3. m.w.H.). Diese neuen Vorbringen können daher nicht berücksichtigt werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) sowie an das Betreibungsamt Zü- ri ch 9, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 31. März 2017