Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 14. März 2017 i n Sachen
betreffend Konkursbeschlag (Beschwerde über das Konkursamt E._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Februar 2017 (CB170001)
Erwägungen:
Dossier CB170001). Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 13. Februar 2017 ab (act. 17 im Dossier CB170001). Dagegen führt D._____ namens der bei- den Beschwerdeführeri nne n Beschwerde an die Kammer (act. 2). 2. Es wurden die Akten des Bezirksgerichts beigezogen. Weitere Anord- nungen der Prozessleitung erfolgten nicht. 3.1 D._____ führt in einer Eingabe für drei verschiedene Gesellschaften Beschwerde gegen fünf Entscheide (act. 2 S. 1, 6 und 18). Es ist nicht anzuneh- men, dass er für eine Gesellschaft Beschwerde führen will, welche in ei nem kon- kreten Entscheid nicht aufgeführt wurde. Die Dossiers wurden daher so angelegt, dass als Beschwerdeführerinnen (nur) die Gesellschaften aufgenommen wurden, welche schon im jeweils angefochtenen Entscheid Partei waren. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen führen Beschwerde, weil mit der Schlies- sung des Betriebes auf dem A._____ nicht derjenige der Konkursitin, sondern in Wirklichkeit ihr eigener Betrieb tangiert werde - nicht klar wird dabei freilich, ob es der Betrieb der A._____ Liegenschaften AG als Grundeigentümerin oder der "i n Verbindung mit i hr" der B._____ Holding AG sein soll. So weit sie Interessen von Arbeitnehmern geltend machen, si nd sie nicht selber legitimiert, und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. So weit sie Unannehmlichkeiten erleiden, weil eine in ihren Liegenschaften eingemietete oder anderweitig darin tätige Dritt- partei in Konkurs gefallen ist, mögen sie einen Schaden erleiden oder erlitten ha- ben, welchen sie im Konkurs anmelden können; das berechtigt sie aber nicht zur Beschwerde. Zur möglichen Inventierung und Sicherung von Sachen und Rech- ten Dritter hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts zutreffend ausgeführt, sie würde dem Dritten (hier der A._____ Liegenschaften AG) kein Recht zur Beschwerde verschaffen, sondern diesfalls wäre das Verfah- ren der Aussonderung zu beschreiten (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.1). Dem entspricht, dass der vom Konkursamt Beauftragten ausdrückli ch "Feststellung und Prüfung Eigentumsansprachen, Vorbereiten Herausgabe Dritteigentum, vorzeitige Herausgabe Dritteigentum in klaren Fällen, allenfalls gegen Hinterlage eines De- pots" aufgegeben ist. Auch insoweit ist also auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es könnte sich höchstens fragen, ob die Massnahmen des Konkursamtes nichtig seien. Die Pfändung von offenkundig nicht dem Schuldner gehörenden Vermögenswerten ist nichtig (BSK SchKG I-Cometta/Möckli 2. Aufl. 2010, Art. 22 N. 13, mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide des Bundesgerichts). Das lässt sich zwanglos auf das Konkursverfahren übertragen. Zutreffend hat das Bezirks- gericht aber erwogen, die Behauptung, die Konkursitin sei gar nicht mehr im "A." tätig, sei unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 5. oben). Zwar werden in diesem Verfahren zwei Papiere eingereicht, mit welchen eine am 10. Januar 2016 erfolgte "Abtretung" des Mietvertrages von der Konkursitin an die B. Hol- ding resp. eine am 25. Dezember 2016 erfolgte Retention des ganzen der Kon- kursitin gehörenden Inventars durch die A._____ Liegenschaften AG belegt wer- den soll. Das alles ist namens aller drei angeblich beteiligten Parteien von D._____ unterzei chnet (act. 2/6 und 2/7 im Dossier CB170001). Dass die Konkur- sitin damit per 1. Juni 2016 den Betrieb aufgegeben habe, wird damit nicht glaub- haft gemacht, geschweige denn bewiesen. Der Kontoauszug der Appenzeller Kantonalbank über ein "Kontokorrent GASTRONOMIE" der "Aktiengesellschaft A." (act. 2/3 im Dossier CB170001) weist diverse Gutschriften und Belas- tungen aus, welche den Betrieb von Hotel und Restaurant "A." betreffen können, aber ni cht müssen - die unpräzise Bezeichnung der Kontoinhaberin macht das Dokument zum Beweis einer Betriebsübergabe ohnehin wertlos. Wer unter der Bezei chnung "A." für die besonderen Anlässe um den Jahres- wechsel einlud, lässt sich dem eingelegten flyer (act. 2/4 im Dossier CB170001) nicht entnehmen. So weit die A. Liegenschaften AG behauptet, sie führe den Betrieb, lässt sich das kaum vereinbaren mit ihrem statutari schen Zweck, der laut Handelsregister wie folgt definiert ist: "Erwerb, Errichtung, Vermietung, Ver- waltung, Veräusserung und Vermittlung von Immobilien aller Art. Die Gesellschaft kann im Inland und Ausland Zweigniederlassungen errichten, im Inland und Aus- land Unternehmungen gründen, erwerben und veräussern oder sich an solchen beteiligen, im Inland und Ausland Liegenschaften kaufen und verkaufen, beleihen, vermitteln und verwalten, Schutzrechte aller Art wie Patente und Lizenzen entwi- ckeln und registrieren lassen, solche erwerben, vergeben und verwerten, Finanz-, Anlage-, Franchising-, Leasing-, Verwaltungs- und Treuhandgeschäfte durchfüh-
ren sowie Repräsentations- und Agenten-Tätigkeiten übernehmen." - von Hotel, Restaurant und dergleichen ist da nicht die Rede, auch wenn in der Beschwerde (S. 9) das Gegenteil behauptet wird. Die Beschwerde an die Kammer vermag dagegen nichts Anderes zu bele- gen. Neue Behauptungen sind prozessual unzulässig. Es werd en die Vorge- schichte des Konkurses und Details der Forderung, welche zum Konkurs führte, erläutert. Es wird behauptet, dass Gäste und Personal das Haus verlassen muss- ten. Es wird erläutert, wer aktuell den Papagei füttert und dass bei grosser Kälte die Heizung ausgefallen ist. Es wird darauf verwiesen, D._____ habe die Betrieb- sübernahme dem Konkursamt gegenüber schriftlich behauptet. Und es wird das der unteren Aufsichtsbehörde Vorgetragene ohne Bezugnahme auf die Erwägun- gen des angefochtenen Entscheides wiederholt. Das alles macht es nicht glaub- haft und erst recht ni cht bewiesen, dass die Schuldnerin den statutengemässen Betrieb im "A." aufgegeben und der Eigentümerin der Liegenschaften "in Verbindung" mit der B. Holding AG übertragen hat (was immer das heissen soll). So weit (sinngemäss) Nichtigkeit geltend gemacht sein sollte, ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. Offenkundig geht es bei den mittlerweile buchstäblich zahllosen Rechtsmitteln und Weiterzügen im Komplex "A." ungeachtet der Erfolgs- aussichten darum, möglichst viele Register zu ziehen, weil "in einem Rechtsstaat niemand exekutiert werden darf, solange Rechtsmittel offenstehen"; schon vor der endgültigen Konkurseröffnung kündigte D. an, "Rekurs an das Bundesge- richt (...) Antrag um Widerruf des Konkurses, Wiedererwägung oder Revisionsbe- gehren" zu ergreifen (act. 2/2 im parallelen Dossier CB160015 S. 2 unten/S. 3). In der Tat sind bei der Kammer aktuell sechszehn von D._____ verfasste Be- schwerden rund um den "A." anhängig. Das ist mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Es sind daher Kosten von Fr. 1'000.-- zu erheben und den beiden Beschwerdeführerinnen, der A. Liegenschaften AG und der B._____ Holding AG, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und den beiden Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführeri nne n, an das Konkursamt E._____ unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 15. März 2017