Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS170051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. A. Hui zi nga so- wie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Beschluss vom 20. März 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsabrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. Februar 2017 (CB160012)
Erwägungen:
bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt habe nur hin- sichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell- rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibe dem Richter überlassen (act. 9 S. 4 E.5.2). Ferner wies die Vorin- stanz darauf hin, dass der vorliegenden Pfändung ein rechtskräftiges Rechtsöff- nungsurteil zugrunde liege. Dies sei bereits mit ihrem Urteil als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchKG vom 29. März 2016 (Geschäfts-Nr. CB160003: Auf- sichtsbeschwerde des Schuldners gegen die Pfändung) und mit Beschluss des Obergerichts als obere kantonaler Aufsichtsbehörde SchKG vom 2. Mai 2016 (Geschäfts-Nr. PS160064-O/U) festgestellt worden (act. 9 S. 4 E.5.4). b) Zweitinstanzlich bri ngt der Beschwerdeführer (sinngemäss zusammengefasst) vor, er halte an seiner Beschwerde sowie seinen bisherigen Eingaben fest. Seine Nichtschuld sei definitiv gerichtlich festgestellt. Es könne ni cht sei n, dass man sich einfach einer anderen Betreibungsnummer bediene und die angeblich falsch gelaufene Sache einer Nichtschuld in Schuld umfabriziere (act. 10 S. 2). Er ver- weise (erneut) auf die Urteile vom 1. April 2014 und 23. Oktober 2014 des Be- zirksgerichts Affoltern. Die Behauptung des Betreibungsamtes entspreche nicht der Wahrheit. Er verweise auf Art. 85a SchKG (act. 10 S. 3). Die Forderung der Gläubigerin habe rechtlich nicht bestanden. Die Gegenseite habe die Forderung nicht bewiesen, wogegen er mit zwei Urteilen bewiesen habe, dass die Forderung nicht bestehe (a.a.O. S. 3). 3. a) Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind sinngemäss Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG). Ge- mäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und be- gründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerde- führer auch i n Verfahren, i n welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Si cht unri chti g ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen feh-
lender Begründung ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Man- gels anzusetzen, nicht eingetreten. Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Er- fordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Begründung rei cht es aus, wenn auch nur rudi mentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers un- ri chtig sein soll (vgl. dazu betr. Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ge- gen die Pfändung: Proz.Nr. PS160064-O/U, Beschluss vom 2. Mai 2016, E.2.b mit Verweisen). Im Entscheid vom 2. Mai 2016 verwies die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde den damaligen (und heutigen Beschwerdeführer) da- rauf, dass ihm die Vorinstanz erläutert habe, sie sei nicht zuständig, die Begrün- detheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen (Proz.Nr.PS160064-O/U E. 3.b). Weiter erwog die Kammer, der Beschwerdefüh- rer habe sich nicht mit dieser zutreffenden Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandergesetzt, so dass es an einer auch nur minimalen Anforderungen ge- nügenden Begründung der Beschwerde fehle (Proz.Nr. PS160064-O/U E.3.b). Sie trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (a.a.O. Dispositivziffer 1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer erneut in derselben Be- treibung und derselben Pfändung eine inhaltlich im wesentlichen gleichgerichtete Beschwerde erstattet und sich erneut mit den zutreffenden Erwägungen der Vo- ri nstanz, nämli ch dass si e ni cht zur Prüfung des Bestands der in Betreibung ge- setzten Forderung zuständig sei, nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Es ist daher auch vorliegend auf die Beschwerde nicht einzutreten, mangels einer auch nur mini malen Anforderungen genügenden Begründung. b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetz- mässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Von vornherein unbehelflich und irrelevant ist es, wenn der Beschwerdeführer Bestand und Um- fang der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet. Es geht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzig darum, ob der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung der Normen des Betreibungsrechts durch die angefochtene Verfügung darzutun vermag. Dies ist nicht der Fall. Mit Recht wies die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darauf hin. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen i st grundsätzli ch kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung können dem Beschwerdefüh- rer Gebühren und Auslagen sowie eine Busse bis Fr. 1'500.-- auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer beschwerte sich im Pfändungsverfahren Nr. 1 (Betreibung Nr. 2) bereits gegen den Pfändungsvollzug und brachte dort vor, die der Pfändung zugrundeliegende Forderung habe keinen Bestand. Mit dem Beschluss der Kam- mer vom 2. Mai 2016 wurde ihm die Rechtslage eingehend aufgezeigt (Proz.Nr. PS160064-O/U). Der Beschwerdeführer hat erneut eine gleich lautende, haltlose Beschwerde ergriffen und an die obere kantonale Instanz weitergezogen, indem er i nhaltli ch dieselben Argumente vorgetragen hat. Er wird darauf hingewiesen, dass ihm bei erneuter haltloser Beschwerdeführung Kosten auferlegt werden können. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Affoltern als untere Auf- sichtsbehörde SchKG sowie an das Betreibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 21. März 2017