Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic . i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 6. März 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2017 (EK170007)
Erwägungen:
Die A._____ GmbH (Schuldneri n und Beschwerdeführeri n, nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem 28. Oktober 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Handel mit Le- bensmitteln und Waren aller Art. (act. 6). Gestützt auf das Konkursbegehren der B._____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Gläubige- rin) für eine Forderung von Fr. 7'154.95 zuzügl. Zins vom 1.1.2016 bis 6.10.2016 von Fr. 255.20, Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- und Betrei- bungskosten von Fr. 146.60 (act. 8/1) eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 15. Februar 2017 über die Schuldneri n den Konkurs (act. 7). 2. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 16. Februar 2017 zugestellt (act. 8/11). Die 10tägige Rechtsmittelfrist lief unter Berücksichtigung des Fristlaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am 27. Februar 2017 ab. Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 24. Februar 2017, beim Obergericht einge- gangen am 27. Februar 2017, beantragte die Schuldnerin u.a. die Aufhe- bung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das Beschwerdeverfahren. Sie machte geltend, sie habe die Konkursforderung durch Hinterlegung eines Barbetrages von Fr. 8'194.90 sichergestellt. Des Weiteren habe sie die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 750.- vorgestreckt. Ferner habe sie auch beim Konkursamt einen Barbe- trag von Fr. 1'200.- geleistet, womit die Kosten der Gläubigerin für das Kon- kursverfahren und diejenigen des Bezirksgerichts Zürich gedeckt seien. Damit seien sämtliche Forderungen (Schuld inkl. Zins und Kosten) der Gläubigerin in diesem Bertreibungsverfahren getilgt, womit gegen die Schuldnerin kein Konkurs zu eröffnen sei bzw. das Betreibungsverfahren respektive die Forderung durch Zahlung erlösche. Des Weiteren sei auf Grund der klaren Sachlage und des aussichtsreichen Begehrens der vorlie- genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
a) Da die Beschwerde am letzten Tag des Fristenlaufs beim Obergericht einging, wurde der Rechtsvertreter der Schuldnerin telefonisch darauf hin- gewiesen, dass bislang noch keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit eingereicht worden seien (act. 9). Innert der Beschwerde- frist erfolgten seitens der Schuldnerin keine weiteren Eingaben. b) Das von der Schuldnerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, wird mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst hi nfälli g. 4. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mi t der Ei nle- gung des Rechtsmittels sei ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgrün- de (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Ti lgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl sei ne Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaub- haft zu machen bzw. mi t Urkunden nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294; BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014). Darauf hat auch die Vorinstanz i n ihrem Urteil hingewiesen (act. 7 S. 2). 5. D i e Schuldneri n hat bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 8'194.90 hinterlegt (act. 5/4). Die gesamt Konkursforderung i nkl. Fr. 128.40 Zins beläuft sich auf Fr. 8'185.15 (vgl. act. 10, act. 8/1 i.V.m. act. 7). Beim Konkursamt hat sie zudem Fr. 1'200.- (inkl. Kosten des Kon- kursgerichtes) sichergestellt (act. 5/5). Ferner hat si e beim Obergericht für das Beschwerdeverfahren einen Barvorschuss von Fr. 750.- geleistet. Damit hat die Schuldnerin einen Konkurshi nderungsgrund, nämli ch Hi nterlegung, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen. Nebst dem
Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuldnerin aber auch i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen müs- sen erfüllt sein, damit der Konkurs aufgehoben werden kann. 6. a) Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhanden- sein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hin- blick auf die Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursi ten wahrschei nli cher sei n muss als sei ne Zahlungsunfähi gkei t. An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des schuldneri schen Unternehmens ni cht von vornherei n ausgeschlossen wer- den kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Blosse Behauptungen genügen ni cht. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Grundsätzli ch zahlungsunfähi g i st ei n Schuld- ner, wenn kei ne wesentli chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf absehbare Zeit als illiquid erschei nt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfähi g erschei nen (vgl. dazu BGer 5A_606/204 vom 19. November 2014). b) Allein mit dem Nachweis der Hinterlegung bzw. Tilgung der Konkursforde- rung kann di e Schuldneri n i hre Zahlungsfähi gkei t ni cht glaubhaft machen. Dies sagt über ihr Zahlungsverhalten gegenüber den anderen Gläubigern und die Liquidität ni chts aus. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungs- verhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermitteln insbesondere das Betreibungsregister und entsprechende Bankbelege. D i e Schuldneri n hat weder einen Betreibungsregisterauszug noch Bankbelege über vorhan- dene Barschaften eingereicht. Sie unterliess es auch dem Gericht eine (Zwi- schen-)Bilanz oder zumindest eine aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste vorzulegen. Da die Schuldnerin hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit keine ein-
zi ge Urkunde eingereicht hat geschweige denn eine einzige Behauptung aufstellte, lässt sich i hre aktuelle wirtschaftliche Lage nicht beurteilen. Da es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlt, ist die Beschwerde abzuweisen. Ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung wei terer Urkunden kann i hr, wi e bereits vorerwähnt, nicht angesetzt werden (vgl. dazu auch BGer 5A_606/2014 vom 19. November 2014). Es hat deshalb bei der Konkurser- öffnung zu bleiben. 7. Die Kosten des Verfahrens trüge ausgangsgemäss an sich die Schuldnerin (Art. 106 ZPO). Das ist hier nicht angebracht. Der Anwalt durfte in Abspra- che mit der Klientschaft sehr wohl ein Rechtsmittel einreichen, das wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Allerdings müsste er dann wenigstens ansatzwei- se die gesetzlich notwendigen Punkte erwähnen, welcher es für die Aufhe- bung des Konkurses bedurfte. Er hat eine nur schon nach dem Gesetzestext unbrauchbare Rechtsschrift eingereicht, indem er kein Wort zur Zahlungsfä- hi gkeit verlor (act. 2 und Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Wie bereits erwo- gen wurde er zudem in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen (act. 7 S. 2). Erneut darauf aufmerksam gemacht, reagierte er mit einer Ausrede, die seine Unkenntnis über das gel- tende Prozessrecht indiziert (act. 9: er werde eine Nachfrist erhalten - dazu Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Kosten sind daher in Anwendung von Art. 108 ZPO dem Anwalt persönlich aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Gläubigerin keine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und Rechtsanwalt X._____ persönlich auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 6. März 2017