Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 29. März 2017 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Februar 2017 (EK160524)
Erwägungen:
nachzuweisen. Ferner wurde ihm Frist angesetzt, um die Kosten des Beschwer- deverfahrens vorzuschiessen (act. 7). d) Innert der ihm bis 27. Februar 2017 laufenden Beschwerdefrist belegte der Schuldner mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (Poststempel: act. 11), dass er am 24. Februar 2017, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, die Kosten des Kon- kursgerichts sowie des Konkursverfahrens durch Zahlung von Fr. 1'200.-- an das Konkursamt sichergestellt hatte (act. 12/1). e) Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 - während der Beschwerdefrist - zog die Gläubigerin ihr Konkursbegehren in der Betreibung Nr. 3... zurück (act. 10). In der Betreibung Nr. 2... erfolgte kein Rückzug. f) Der Schuldner leistete bei der Obergerichtskasse mit Valutadatum vom 24. Februar 2017 rechtzeitig den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 750.-- für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht (act. 13). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 2. März 2017 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 15). g) Da den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen war, wie die Parteien vorgeladen wurden, ob von der Gläubigerin ein Vorschuss verlangt wurde und ob eine solche Anordnung der Gläubigerin zuging, setzte der Kammervorsitzende der Gläubigerin sowie der Vorinstanz je eine fünftägige Frist an, um diese Fragen zu beantworten (act. 19). Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte die Vorinstanz die Vorladungen an die Gläubigerin und den Schuldner mit den Zustellnachwei- sen zu den Akten (act. 22/1-4). Sie erteilte zudem die schriftliche Auskunft, dass die Gläubigerin - entgegen den irrtümlichen Feststellungen im angefochtenen Entschei d - kei nen Kostenvorschuss geleistet habe und das Konkursgericht dem Konkursamt keine Vorschüsse überwiesen habe (act. 21). h) Diese Auskunft der Vorinstanz wurde mit den beigelegten Vorladungen und Zustellnachweisen der Gläubigerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23). Die Gläubigerin reichte keine Stellungnahme ein. Das Verfahren ist spruchreif.
des Beginns der Konkurseröffnungsverhandlung im Besitz des Betrages oder des Gutschriftzettels des Postcheckamtes sei (act. 22/1 S. 2). Ferner kündigte sie an, bei Nichtleistung oder verspätetem Eintreffen des Kostenvorschusses werde auf das Konkursbegehren nicht eingetreten (a.a.O.). Diese Verfügung nahm die Gläubigerin am 16. Januar 2017 in Empfang (act. 22/2). Die Gläubigerin leistete den verlangten Kostenvorschuss nicht, auch nicht verspätet. Dies ist der Stellungnahme der Vori nstanz zu entnehmen (act. 21), welche der Gläubigerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 23). Die vor- i nstanzliche Erwägung, wonach der verlangte Barvorschuss fristgerecht geleistet worden sei (act. 3 S. 2), erweist sich als ein Irrtum. Ebenso ist der in Dispositivzif- fer 3 des angefochtenen Urteils enthaltene Hinweis, der Rest der Vorschüsse werde dem beauftragten Konkursamt überwiesen, unzutreffend. Die Vorinstanz hätte infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung den Kon- kurs nicht eröffnen dürfen. Dies ist zweitinstanzlich zu korrigieren. Die Beschwer- de ist gutzuheissen, und es ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. 3. Nebenbei kann folgendes erwähnt werden: D er Schuldner hat gemäss den korrekten Abrechnungen des Betreibungsamtes und gemäss der zutreffen- den Feststellung der Vorinstanz die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung getilgt (act. 3 i.V.m. act. 6/10). Dies gilt auch für die Betreibung Nr. 2..., bei welcher die Gläubigerin der Vorinstanz gegenüber auf telefonische Frage noch angab, es bleibe ihr ein unge- deckter Restbetrag von Fr. 21.35 (act. 6/11). Gemäss der Abrechnung des Be- treibungsamtes wurden sämtliche laut Konkursandrohung zu bezahlenden Beträ- ge, inklusive der seit Ausstellung des Zahlungsbefehls anfallenden Zi nsen, der Gläubigerin vor der Konkurseröffnung abgeliefert (act. 6/10). Der Schuldner hat zudem während der Beschwerdefrist, nach der Konkurseröffnung, der Kasse des Bezirksgerichts Dietikon für die Kosten des Konkursgerichts Fr. 200.-- in bar ge- leistet (act. 6/13). Damit besteht der Konkurshinderungsgrund der Tilgung im Sin- ne von Art. 172 Ziffer 3 SchKG.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Februar 2017, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 200.-- festge- setzt, dem Schuldner auferlegt und aus der vom ihm bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon geleisteten Barzahlung (Kassen-Beleg Nr. 20: Ge- schäfts-Nr.EK160524-M) bezogen. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen. 5. Das Konkursamt Höngg-Züri ch wi rd angewiesen, den bei ihm vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 1'200.-- dem Schuldner auszuzahle n. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den vom Schuldner geleisteten Barvorschuss von Fr. 750.-- dem Schuldner auszuzahle n. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diet- ikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil- Weiningen, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
versandt am: 30. März 2017