Bankruptcy opening annulled for lack of proper hearing notice

PS170032Obergericht15.02.2017Granted

Zusammenfassung

The Zurich cantonal appellate court upheld the debtor's appeal against a bankruptcy opening. It held that the hearing notice had not been validly served and that the service fiction of Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO did not apply in the circumstances. The bankruptcy opening was therefore annulled for breach of the right to be heard. Because the debtor had meanwhile deposited sufficient amounts to secure the claim and the costs, bankruptcy prerequisites were no longer met and no remand was necessary. The court also disposed of costs, charged the first-instance fee to the debtor, waived appellate fees, and ordered payout of the deposited funds.

Regest

Art. 168 SchKG; Art. 138 Abs. 1 and 3 lit. a ZPO; Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Art. 174 Abs. 1 SchKG: In bankruptcy-opening proceedings, the hearing notice must be validly served; the fiction of service under Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO applies only where the addressee, by reason of an existing procedural relationship, must expect judicial service. A bankruptcy warning alone does not create such a duty. If the debtor was not duly summoned, the bankruptcy opening must be annulled for violation of the right to be heard. Remand is unnecessary where, by the time of the appeal decision, the debtor has secured the claim, interest, and costs so that the prerequisites for bankruptcy are no longer met. Costs may nevertheless be allocated to the debtor if its payment default caused the bankruptcy proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2017 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 (EK162229)

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch den Konkurs über di e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 12'600.– nebst Zi ns zu 8% seit 1. Juni 2016, Fr. 120.– Mahn- und Betreibungskosten sowie weitere Betreibungskosten von Fr. 224.60 (act. 3 = act. 8 = act. 9/7). 2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel), beim Ober- gericht eingegangen am 14. Februar 2017, erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017. Sie beantragt die Aufhebung der Kon- kurseröffnung und macht geltend, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhand- lung vom 1. Februar 2017 nicht erhalten zu haben (act. 2 S. 4 Rz. 9 f.). Weiter stellt sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 2 S. 2). 3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1-9). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden von der Schuld- neri n mi t Postei nzahlung vom 8. Februar 2017 vorgeschossen (act. 5/9 und 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann i nnert zehn Tagen mi t Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerdefrist läuft ab der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 ZPO). Die am 13. Februar 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis, welches der Schuldnerin am 2. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 9/9), ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde i st ei nzutreten.

  1. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellungsfi kti o n). 3. Die Vorinstanz setzte die Verhandlung über das Konkursbegehren der Gläubigerin auf den 1. Februar 2017, 10:00 Uhr, an (act. 9/3). Die Verhandlungs- anzeige an die Schuldnerin wurde am 6. Januar 2017 eingeschrieben an ihre Adresse gemäss Handelsregister (... [Adresse]; vgl. act. 7) versandt, von der Post indessen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 9/4/2 und 9/5). Ei ne zweite Zustellung an dieselbe Adresse erfolgte am 20. Januar 2017 per A-Post. Auch diese Sendung wurde von der Post retourniert (act. 9/6). Weitere Zustellversuche wurden durch die Vorinstanz nicht vorgenommen. Daher ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit Recht vorbringt, die Vorla- dung zur Konkurseröffnungs ver ha nd lung vom 1. Februar 2'017 ni cht erhalten zu haben (act. 2 S. 4 Rz. 9 f.). Anhaltspunkte für anderes liegen jedenfalls nicht vor. 4. Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass i hnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewis- sen Wahrschei nli chkei t mi t der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betreibungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfah- ren beim Konkursgericht noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Pflicht des Schuldners, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Entscheide zuge- stellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss der Schuldner nach der Praxis der Kammer nicht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gerichtliche Postsendungen entgegenzunehmen

(vgl. ZR 104 Nr. 43 sowie OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. II./2.; vgl. auch BGE 130 III 396 sowie BGE 138 III 225). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungs fiktion greift daher im vorliegenden Fall nicht. Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zuge- stellt. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid betreffend Konkurseröffnung wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldneri n auf rechtli ches Gehör aufzuhe- ben. 5. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren erübrigt sich. D i e Schuldneri n hat für die Konkursforderung inkl. Kosten und Zin- sen beim Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag von Fr. 13'784.– zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt (vgl. act. 5/7 und 10). Zudem hat die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes und des ersti nstanzli chen Konkursgeri chtes mit Bezahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt Oerlikon-Züri ch sichergestellt. Nach der Bestätigung des Konkursamtes genügt dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamts und die erstinstanzliche Entscheidgebühr sicherzustellen (act. 5/8). Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung sind daher heute nicht mehr erfüllt (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend ist der angefochtene Ent- scheid in Gutheissung der Beschwerde ohne weiteres aufzuheben. 6. Da sogleich ein Urteil gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). III. 1. Die erstinstanzliche, aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene Spruchgebühr von Fr. 400.– ist trotz Gutheissung der Beschwerde der Schuldne- rin aufzuerlegen, weil sie der Gläubigerin mit ihrer Zahlungssäumnis begründeten

Anlass zum Konkursbegehren gegeben hat (vgl. OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). 2. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Par- teien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Auch die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Züri ch sind auf die Staatskasse zu neh- men (vgl. auch dazu PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). Für eine Partei- entschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO- J ENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER/GRÜTTE R, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12). Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Ertei lung der aufschi ebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 1. Februar 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Zürich werden auf die Staatskasse genommen. 5. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin

sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin den Restbetrag auszuzahle n. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Konkursforderung (i nkl. Kosten und Zi nsen) hi nterlegten Betrag von Fr. 13'784.– der Gläubigerin auszuzahle n. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien − das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) − das Konkursamt Oerlikon-Züri ch − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (mit besonderer Anzeige) − das Betreibungsamt Züri ch 11, sowie − die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

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