Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2017 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 (EK162229)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch den Konkurs über di e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) über Fr. 12'600.– nebst Zi ns zu 8% seit 1. Juni 2016, Fr. 120.– Mahn- und Betreibungskosten sowie weitere Betreibungskosten von Fr. 224.60 (act. 3 = act. 8 = act. 9/7). 2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel), beim Ober- gericht eingegangen am 14. Februar 2017, erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2017. Sie beantragt die Aufhebung der Kon- kurseröffnung und macht geltend, die Vorladung zur Konkurseröffnungsverhand- lung vom 1. Februar 2017 nicht erhalten zu haben (act. 2 S. 4 Rz. 9 f.). Weiter stellt sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 2 S. 2). 3. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 9/1-9). Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden von der Schuld- neri n mi t Postei nzahlung vom 8. Februar 2017 vorgeschossen (act. 5/9 und 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann i nnert zehn Tagen mi t Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerdefrist läuft ab der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 ZPO). Die am 13. Februar 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis, welches der Schuldnerin am 2. Februar 2017 zugestellt wurde (act. 9/9), ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde i st ei nzutreten.
(vgl. ZR 104 Nr. 43 sowie OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. II./2.; vgl. auch BGE 130 III 396 sowie BGE 138 III 225). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zustellungs fiktion greift daher im vorliegenden Fall nicht. Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zuge- stellt. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid betreffend Konkurseröffnung wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldneri n auf rechtli ches Gehör aufzuhe- ben. 5. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren erübrigt sich. D i e Schuldneri n hat für die Konkursforderung inkl. Kosten und Zin- sen beim Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag von Fr. 13'784.– zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt (vgl. act. 5/7 und 10). Zudem hat die Schuldnerin die Kosten des Konkursamtes und des ersti nstanzli chen Konkursgeri chtes mit Bezahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt Oerlikon-Züri ch sichergestellt. Nach der Bestätigung des Konkursamtes genügt dieser Betrag, um die Kosten des Konkursamts und die erstinstanzliche Entscheidgebühr sicherzustellen (act. 5/8). Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung sind daher heute nicht mehr erfüllt (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend ist der angefochtene Ent- scheid in Gutheissung der Beschwerde ohne weiteres aufzuheben. 6. Da sogleich ein Urteil gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). III. 1. Die erstinstanzliche, aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene Spruchgebühr von Fr. 400.– ist trotz Gutheissung der Beschwerde der Schuldne- rin aufzuerlegen, weil sie der Gläubigerin mit ihrer Zahlungssäumnis begründeten
Anlass zum Konkursbegehren gegeben hat (vgl. OGer ZH PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). 2. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Par- teien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Auch die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Züri ch sind auf die Staatskasse zu neh- men (vgl. auch dazu PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). Für eine Partei- entschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO- J ENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER/GRÜTTE R, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12). Es wird beschlossen: 1. D as Gesuch um Ertei lung der aufschi ebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 1. Februar 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Konkursamtes Oerlikon-Zürich werden auf die Staatskasse genommen. 5. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.00 (Fr. 1'500.00 Zahlung der Schuldnerin
sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin den Restbetrag auszuzahle n. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den für die Konkursforderung (i nkl. Kosten und Zi nsen) hi nterlegten Betrag von Fr. 13'784.– der Gläubigerin auszuzahle n. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Parteien − das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) − das Konkursamt Oerlikon-Züri ch − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (mit besonderer Anzeige) − das Betreibungsamt Züri ch 11, sowie − die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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