Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 3. April 2017 in Sachen
A._____ KGaA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2017 (EQ170018)
Erwägungen:
I. 1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Arrestbegehren gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 596.40 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2015 (act. 1a mit Ver- weis auf act. 1b). 2. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (vgl. die nicht akturierte Mitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf, zuhinterst bei den Ak- ten der Vorinstanz). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Datum Poststempel = 9. Februar 2017) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ar- restbegehren sei gutzuheissen (act. 7). 4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vor- schuss in der Höhe von Fr. 225.– zu leisten (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Ver- fahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenvorschuss nicht in der geforderten Höhe von Fr. 225.– bei der Obergerichtskasse eintraf. Der Kasse des Obergerichts wurden lediglich Fr. 222.– gutgeschrieben (act. 12). Die Beschwer- deführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Bei Überweisungen im internationalen
Verkehr kommt es vor, dass aufgrund von Wechselkursschwankungen, Gebühren etc. gewisse Abzüge getätigt werden, was durch eine geeignete Auftragserteilung zu vermeiden wäre. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO müsste der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt werden, um den fehlenden Betrag zu leisten. Angesichts des geringen Differenzbetrags kann darauf verzichtet werden. Auf die Beschwer- de ist trotz dieses Mangels einzutreten. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 309 ZPO N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- bei hat die Beschwerde führende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vo- rinstanzliche Entscheid leidet. Bei Laien werden an die Begründung des Rechts- mittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimen- tär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist (vgl. ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 15). 3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar blei- ben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen, worunter Lehre und Rechtsprechung nur echte Noven verstehen (BSK SchKG II-Reiser, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46), gel- tend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtge- währung des Arrestes gilt das aber nicht (vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015, E. 2 sowie OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011, E. II./3). Der Ent- scheid des Arrestgerichts erwächst jedoch nicht in materielle Rechtskraft. Der
Gläubiger, dessen Arrestgesuch abgewiesen wurde, kann dieses deshalb jeder- zeit mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln beim Arrestgericht wieder einreichen, ohne einen Rechtsverlust zu erleiden. Aus demselben Grund ist der Arrestentscheid auch einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zugänglich (BGE 138 III 382 E. 3.2. f.). 4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt der Arrest das Glaub- haftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und einer Arrestforde- rung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrschein- lichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. act. 6 S. 2; BSK SchKG II-S TOFFEL, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-MEIER- DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14). 4.1. Die Vorinstanz liess offen, ob eine Arrestforderung sowie ein Arrest- grund glaubhaft gemacht wurden. Sie erachtete das Arrestbegehren hinsichtlich des Arrestgegenstandes als nicht schlüssig. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin bezeichne als Arrestgegen- stand sinngemäss eine Lohnforderung des Gesuchsgegners gegenüber der Ge- sellschaft "C._____" mit Sitz in Zürich. Die Beschwerdeführerin habe keine Aus- führungen dazu gemacht, woher die entsprechende Information stamme. Weiter habe sie (die Beschwerdeführerin) keine Gründe genannt, weshalb sie über keine Dokumente verfüge, welche den Sachverhalt untermauern würden. Da es nicht selbstverständlich sei, dass eine in Deutschland wohnhafte Person in Zürich ar- beite, wäre dies im vorliegenden Fall jedoch angezeigt gewesen (act. 6 S. 2). 4.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde weitere Unterla- gen ins Recht (vgl. act. 9/1-8). Sie führt dazu aus, sie hoffe, "diese Unterlagen würden nunmehr zur Glaubhaftmachung ausreichen" (act. 7 S. 2). Bei diesen Un- terlagen handelt es sich jedoch um neue Beweismittel, welche im Beschwerdever-
fahren wie erwähnt nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erw. II./3.). Im Übri- gen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Damit erweist sich ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuwei- sen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie – wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erw. II./3.) – jederzeit ein neues Arrestbegehren stellen kann. III. 1. Die Beschwerdeführerin unterliegt im hiesigen Verfahren und wird da- her kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 2. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 596.40 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 222.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 222.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 4. April 2017