Interest requirement for debt collection register excerpt

PS170017Obergericht07.03.2017Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dismissed the supervisory complaint against the Hinwil District Court decision. The appellant had asked the Rüti debt office to issue a debt-enforcement and loss-certificate register excerpt concerning the respondent. The court held that the appellant failed to show the specific, current and protected interest required by Art. 8a SchKG. A payment order alone, or a general desire for reciprocity in access to register information, was insufficient. The later invoked conciliation summons was an inadmissible nova. The proceedings were free of charge, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 8a SchKG; interest requirement for debt-enforcement register information; Art. 326 ZPO; noven exclusion in supervisory appeal proceedings. A register excerpt may be released only if the applicant shows a specific, current and legally protected interest. The mere fact that the applicant is itself pursued, or relies on a general principle of reciprocity or equality of arms, does not suffice. A payment order as such does not prove a dispute or a pending claim contest. New factual allegations and evidence are inadmissible in the appeal stage under Art. 326 ZPO. Where the interest requirement is not substantiated, the debt office may refuse disclosure; the complaint is to be dismissed.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 7. März 2017 i n Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Auskunftsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt Rüti)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 23. Januar 2017 (CB160014)

Erwägungen:

  1. 1.1. Mit Schreiben vom 12. November 2016 ersuchte die A._____ AG (fortan Be- schwerdeführerin) beim Betreibungsamt Rüti ZH um Zusendung ei nes Betrei- bungs- und Verlustscheinregisterauszuges über B._____ (fortan Beschwerdegeg- neri n; act. 2/2). Die Beschwerdeführerin legte ihrem Ersuchen als Interessen- nachwei s den Zahlungsbefehl vom 28. September 2016 bei, nach welchem sie von der Beschwerdegegneri n – vertreten durch Rechtsanwalt X._____ – für die Forderung von Fr. 9'832.60 nebst Zins zu 5% seit 27. September 2016 betrieben wurde. Auf dem Zahlungsbefehl war als Forderungsgrund "Lohnzahlung von 3 Monaten und Zahlung von Krankentaggeld-Prämien" angegeben (act. 2/3). Das Betreibungsamt wies das Gesuch um Betrei bungsauskunft am 25. November 2016 mit der Begründung zurück, dass der vorgeschriebene Interessennachweis fehle bzw. ungenügend sei. Für die Rückweisung des Auskunftsbegehrens erhob das Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten (act. 2/1). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückweisung i hres Auskunftsbe- gehrens am 29. November 2016 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der i hr von der Vorinstanz ange- setzten Frist keine Beschwerdeantwort ein; ei n von i hr gestelltes Fristerstre- ckungsgesuch war von der Vorinstanz abgewiesen worden (act. 6-7). Die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Rüti ZH datiert vom 15. Dezember 2016 und wurde den Parteien zugestellt (act. 8; act. 10). Mit Urteil vom 23. Januar 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 11 = act. 14 = act. 16 S. 6). 2. 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Januar 2017 führt die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt den Antrag, es sei

das Betreibungsamt Rüti ZH anzuweisen, einen Betreibungs- und Verlustschein- registerauszug über die Beschwerdegegnerin auszustellen (act. 15 S. 1). 2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. ei ner Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides i m Ei nzelnen auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ei n weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4. 4.1. Voraussetzung für die Auskunftserteilung gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG ist einerseits ein Einsichtsinteresse als solches und anderseits ein genügender Inte- ressennachweis (vgl. auch KUKO SchKG-Möckli, 2. A., Basel 2014, Art. 8a N 7 ff. und 14 ff.; BSK SchKG I-Peter, 2. A., Basel 2010, Art. 8a N 5 ff. und 12 ff.). Es bedarf eines schützenswerte n, besonderen und gegenwärtigen Interesses an der

Einsicht bzw. Auskunft. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzi- eller Art zu sein, es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Es gibt Fälle, bei denen das rechtlich geschützte Interesse einigermassen offenkundig ist. Andererseits gibt es Fälle, in denen das Einsichtsinteresse weniger offenkundig i st und daher i m Auskunftsgesuch darzutun i st (vgl. BGE 115 III 81 E. 2, BGE 105 III 3 8 E . 1; Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007 S. 169 ff., S. 173). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren ist, muss von Fall zu Fall aufgrund der genannten Voraussetzungen entschieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). 4.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe dem Betreibungsamt Rüti ZH als einzigen Interessennachweis den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Würenlos vorgelegt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für Lohnzahlungen sowie Kran- kentaggeldprämien betrieben worden sei. Das blosse Vorliegen eines Zahlungs- befehls resp. die "Registrierung als Schuldner" an sich belege noch keinen Rechtsstreit. Einem Zahlungsbefehl könne lediglich entnommen werden, dass ein Gläubiger die Begleichung einer seiner Meinung nach bestehenden Schuld auf dem Wege der Schuldbetreibung fordere. Aus dem Zahlungsbefehl gehe ni cht hervor, ob über den Forderungsbestand Uneinigkeit bestehe und ein Rechtsstreit hängig sei oder bevorstehe. Vorliegend dränge sich auch keine andere Schluss- folgerung auf, denn die Beschwerdeführerin mache weder geltend, Rechtsvor- schlag erhoben zu haben, noch zu beabsichtigen, einen Prozess über den Forde- rungsbestand anzustrengen. Selbst der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren einen Anwalt mandatiert haben solle, lasse nicht auf einen vorliegenden Rechtsstreit schliessen. Anwälte seien keines- wegs nur forensisch, sondern vielfach auch nur beratend tätig. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass auch kein Vertragsverhältnis vorliege, welches ein Auskunftsinteresse begründen könnte. Schützenswerte Interessen i hm Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Hinblick auf den Abschluss eines solchen bestünden regelmässig nur dort, wo Arbeitnehmer eine Vertrauensposition ein- nähmen, bei der deren Kreditwürdigkeit von Relevanz sei. Solches sei vorliegend nicht dargelegt worden (act. 14 S. 4 f.).

4.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde an die Kammer zunächst, dass ihr vom Betreibungsamt Rüti ZH Gelegenheit gegeben worden sei, einen aktuellen Interessennachweis nachzuliefern. Das Betreibungsamt habe lediglich telefonisch den Arbeitsvertrag einverlangt, der aber nicht schriftlich exis- tie re (act. 15 Rz. 2). 4.3.2. Die Bestreitung der Beschwerdeführerin betrifft eine Äusserung des Be- treibungsamtes Rüti ZH i n der Vernehmlassung. Letztere wurde der Beschwerde- führerin zugestellt, ohne dass sie sich vor Vorinstanz dazu äusserte. Die Bestrei- tung im Beschwerdeverfahren erfolgt daher zum einen verspätet. Zum anderen kann die Beschwerdeführeri n aus i hrer Bestrei tung und der Wiederholung, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere, nichts für sich ableiten. Sie ist im Übri- gen darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt Rüti ZH das Auskunftsbegeh- ren ni cht ab-, sondern zurückwies, mit dem Hinweis auf die Anforderung an ei n Auskunftsbegehren. Das Betreibungsamt stellte in Aussicht, dass die gewünschte Auskunft nach Eingang des verlangten Interessennachweises umgehend erteilt werde. Für die Rückweisung des Auskunftsbegehrens erhob das Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten (act. 2/1). 4.4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ni cht geprüft, ob ein schützenswertes Interesse darin bestehe, zeitnah über eine Per- son eine Betreibungs- und Verlustschei nauskunf t zu erhalten, wenn man eben von dieser betrieben worden sei. Diese Grundsatzfrage sei zu klären, denn alleine mit einer Betreibung werde die Kreditwürdigkeit von jeder Person oder Firma tan- giert. Mittels Betreibung einer auch nur fiktiven Forderung könne von jeder Person problemlos (mit dem Betreibungsbegehren) eine Betreibungs- und Verlustschein- auskunft eingeholt werden. Im Gegenzug sei der betriebenen Person das Gegen- recht einzuräumen, dieselben Informationen über die betreibende Person einzu- holen. Dieses Recht zu verneinen würde bedeuten, bewusst eine Waffenun- gleichheit zu schaffen (act. 15 Rz. 3). 4.4.2. Die Vorinstanz stellte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Erwägungen dazu an, ob ein schützenswertes Auskunftsinteresse der Be- schwerdeführeri n ei nzig aufgrund der Tatsache des Betriebenseins durch die Be-

schwerdegegnerin vorliege. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich ei n gegenwärtiges Interesse jedenfalls nicht ohne weiteres aus dem Zahlungsbe- fehl ergab, welchen die Beschwerdeführerin ihrem nicht näher begründeten Auskunftsgesuch beilegte, sondern von ihr darzulegen gewesen wäre. Darüber hi naus stellt der Wille zur Einsicht in das Betreibungs- resp. Verlustscheinregister einer Person im Sinne eines Gegenrechts oder einer Waffengleichheit, wenn die- se Person in das eigene Register Einsicht nehmen konnte, kein nach Art. 8a SchKG gefordertes Einsichtsinteresse dar. Ein direkter Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Person und der Gefährdung eigener berechtigter Interessen ist allein dadurch nicht dargelegt. So ist etwa auch kein genügendes Interesse gegeben, Auskünfte auf Vorrat oder aus reiner Neu- gier zu sammeln (siehe KUKO SchKG-Möckli, a.a.O., Art. 8a N 13 und auch Vonder Mühll, a.a.O., S. 174). 4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das von der Vorinstanz angezweifelte Bestehen eines Rechtsstreites zwischen ihr und der Beschwerde- gegnerin sei aufgrund der Vorladung zur Schli chtungsver ha ndl ung auf den 31. Januar 2017, 14 Uhr, beim Bezirksgericht Baden offenkundig (act. 15 Rz. 4; act. 17/1). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin macht erstmals im Beschwerdeverfahren bei der Kammer geltend, dass sich die Partei en nunmehr i n ei nem Schli chtungsverfa hren gegenüberstünden; sie reicht hierzu neu die Vorladung des Bezirksgerichts Ba- den ins Recht (act. 17/1). Das Tatsachenvorbringen sowie das Beweismittel stel- len damit Noven dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben (§ 84 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer- deführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf neue Tatsachen ohne Nachteile – insbesondere da für die Rückweisung des ersten Gesuchs vom Betreibungsamt Rüti ZH keine Kosten erhoben wurden – ei n neues Auskunftsbe- gehren stellen kann.

  1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegeg- nerin vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungs- amt Rüti ZH, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 7. März 2017

Schlagwörter

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