Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Ge- richtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2017 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Januar 2017 (EK160315)
Erwägungen:
gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schli essli ch Zi nsen und Kosten erfolgt sei n (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzu- reichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner so- wohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen beziehungsweise mit Urkunden nachzuwei sen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, un- abhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden indes ni cht gewährt (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 3. Der Konkurseröffnung liegt eine Forderung von Fr. 16'721.30 zu Grunde (act. 5; act. 6/3). Die Schuldnerin zahlte daran am 10. Juni 2016 Fr. 6'338.50 (act. 5 S. 2). Die Schuldnerin belegt, am 17. Januar 2017 beim Konkursamt Stäfa Fr. 11'100.– sichergestellt zu haben (act. 4/2). Damit ist die noch offene Konkurs- forderung von Fr. 11'045.20 (Fr. 10'382.80 [Fr. 16'721.30 – Fr. 6'338.50] + Fr. 306.60 Betreibungskosten + Fr. 50.– Mahnkosten + Fr. 305.80 [Zins von 5 % auf Fr. 10'382.80 vom 10. Juni 2016 bis 11. Januar 2017) gedeckt. Zudem hat die Schuldneri n am 13. Januar 2017 die Kosten des Konkursamtes Stäfa unter Ein- schluss der ersti nstanzli che n Spruchgebühr mi t Ei nzahlung von Fr. 1'000.– si- chergestellt (act. 4/3 i.V.m. act. 8). Da die Schuldnerin auch die zu erwartenden Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits überwies, ist die Voraus- setzung der Hinterlegung i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfä hi gkei t der Schuldneri n. 4. 4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzu- zeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft i hren laufenden Verbindlich- keiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vor-
übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch ni cht als zah- lungsunfähig erscheinen. 4.2. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. An- ders verhält es sich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der fi nan- ziellen Lage zu erkennen sind und di e Schuldneri n deshalb auf unabsehbare Zeit hi naus als i lli qui d erschei nt. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind er- füllt, wenn Urkunden den objektiven Schluss zulassen, dass eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür besteht, die Sachdarstellung der Schuldnerin treffe zu. Vor- ausgesetzt ist, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zah- lungsunfähi gkei t (BSK SchKG II-Giroud, 2. Aufl. 2010, Art. 174 N 26). Ein Beweis, der das Gericht davon überzeugen würde, dass die Sachdarstellung der Schuld- nerin zutreffe, ist nicht nötig. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht inso- weit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsge- wohnhei ten der Schuldnerin im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids zu gewin- nen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). 4.3. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Pfannenstiel vom 18. Januar 2017 zu den Akten (act. 4/5). Dieser weist neben der nun sichergestellten Kon- kursforderung im Zeitraum seit August 2012 rund 70 Betreibungen und 20 ni cht getilgte Verlustscheine im Betrag von Fr. 154'751.05 (act. 4/5 S. 9) auf. Wohl vermochte die Schuldnerin von diesen 70 Betreibungen 49 zu einem Gesamtbe- trag von Fr. 310'627.80 durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen (act. 4/5). Jedoch befinden sich nach dem Auszug weiterhin neun offene Forderungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 406'518.30 in Betreibung, gegen die die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat. In sieben Fällen (Gesamtbetrag: Fr. 39'924.85) ist die Betreibung eingeleitet. D i e Schuldneri n liess es neben dem vorliegenden Ver- fahren vier weitere Male (Gesamtbetrag: Fr. 82'923.31) zu einer Konkursandro- hung kommen (act. 4/5). In einem zusätzlichen Fall wurde – jedenfalls nach dem
Betreibungsregisterauszug (act. 4/5 S. 8) – der Konkurs eröffnet. Wie es zu einer weiteren – der vorliegenden – Konkurseröffnung kommen konnte, i st unklar. 4.4. Die Schuldnerin selber führt aus, dass sich aus dem Betreibungsregister- auszug offene Forderungen von insgesamt Fr. 687'653.61 ergeben würden (act. 2 S. 3). Sie belegt, dass die unter der Betreibungsnummer 1... geführte Forderung von Fr. 7'001.46 bezahlt worden ist (act. 4/6). Über die Betreibung der B._____ SA in der Höhe von Fr. 209'631.– (Betreibungsnummer 2...) wurde vor Handels- gericht ein Vergleich geschlossen, in welchem die Forderung auf Fr. 170'000.– reduziert wurde (act. 4/7). In Anrechnung an die reduzierte Forderung habe die Schuldneri n bereits insgesamt Fr. 80'000.– an Ratenzahlungen geleistet, sodass noch Fr. 90'000.– dieser Forderung offen sei (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 4/8). Das Konkursbegehren in der Betreibungsnummer 3... über Fr. 10'014.40 wurde zu- rückgezogen (act. 4/9). Über die diversen Forderungen der Sozialversicherungs- anstalt Zürich von total Fr. 69'000.– sei ein Abzahlungsplan über einen Betrag von Fr. 28'500.– geschlossen worden (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 4/11). Entgegen dem Be- treibungsregisterauszug betrage die offene Forderung gegenüber der C._____ Vorsorgestiftung (Betrei bungsnummern 4..., 5... sowie 6...) ni cht Fr. 129'417.35 sondern noch Fr. 64'728.10 (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 4/10). Die Forderung der D._____ GmbH über Fr. 66'695.36 (Betreibungsnummer 7...) habe über ein priva- tes Darlehen getilgt werden können. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich – ginge man von der Darstellung der Schuldnerin aus – aus dem Be- treibungsregisterauszug immer noch offene Verbindlichkeiten von Fr. 386'123.60 ergeben würden. 4.5. Zur fi nanzi ellen Lage führt die Schuldnerin aus, dass sie trotz der Kon- kurseröffnung zahlungsfähig sei und über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Schulden hätten sich wegen des rückläufigen Geschäftsgangs der letzten Jahre und aufgrund von Infrastrukt uri nvesti ti o nen über Fr. 500'000.– ergeben. Der provisorische Ab- schluss für das Jahr 2016 würde wieder einen Gewinn von rund Fr. 37'000.– auf- weisen, nachdem im vergangenen Jahr noch ein Verlust von rund Fr. 107'000.–
resultierte. Für das laufende Jahr werde von einem deutlich gesteigerten Gewinn von Fr. 270'000.– ausgegangen (act. 2 S. 4 f.). 4.6. D i e Ausführunge n der Schuldneri n vermögen ni cht zu überzeugen. Dass sie insbesondere über genügend Mittel verfügen soll, um den laufenden Zah- lungsverpflichtungen nachzukommen, widerlegt sie selbst durch die eingereichten Urkunden. Die monatlich vereinbarten Ratenzahlungen von Fr. 10'000.– an die B._____ SA reissen, nach unregelmässigem Zahlungseingang seit Juli 2015, am 5. Juli 2016 gänzlich ab (act. 4/8). Weiter belegt die Schuldnerin wohl, dass mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich eine Zahlungsverei nbarung mit ratenweiser Tilgung der Restschuld von Fr. 28'500.– i n monatli chen Raten von Fr. 1'200.– (Fälligkeit der ersten Rate am 31. Juli 2016) vereinbart worden war (act. 4/11). Dass die Ratenzahlungen tatsächlich geleistet wurden, geht indes aus den einge- reichten Unterlagen nicht hervor und wurde auch nicht behauptet (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin behauptet weiter, dass sie die Forderung über Fr. 66'695.35 der D._____ GmbH durch eine Umschuldung bzw. ein privates Darlehen habe tilgen können. Ein Dokument dazu wie beispielsweise den Darlehensvertrag reicht sie jedoch nicht ein, sondern stellt bloss in Aussicht, die entsprechende Gläubigerer- klärung sofort nach Erhalt einzurei chen. Der Hinweis auf die Nachreichung ist je- doch unbehelflich, da sämtliche Unterlagen wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2) i nnert der Rechtsmittelfrist einzureichen sind. Von wem sie das private Darlehen im Üb- rigen erhalten haben soll, bleibt das Gehei mni s der Schuldneri n. Jedenfalls reicht die blosse Behauptung zur Glaubhaftmachung nicht aus, weshalb weiterhin von einer bestehenden Schuld über Fr. 66'695.35 ausgegangen werden muss. 4.7. Die auf die Planerfolgsrechnung (act. 4/17) gestützte Hoffnung der Schuld- neri n, i m laufenden Jahr ei nen Gewi nn von Fr. 270'000.– zu erzielen, erscheint nicht glaubhaft. Einerseits besteht di e Rechnung im Wesentlichen in einer blossen Behauptung in tabellarischer Form. Die Schuldnerin versäumt es, konkrete Auf- tragsunterlagen einzureichen oder die Auftragslage schon nur darzulegen, aus der sich der monatliche Gewinn zusammensetzen soll. Auch wenn man anderer- seits weiter mit i hr davon ausgeht, dass sich der Aufwärtstrend (2015: Verlust von Fr. 36'000.–, 2016: Gewinn von Fr. 107'000.–, 2017: Gewinn von Fr. 270'000.–)
fortsetzen werde, erscheint die angeführte Zahl von Fr. 270'000.–, insbesondere wegen der fehlenden Darstellung der Auftragslage und der erwarteten Höhe, un- realistisch. Der Schuldnerin ist zuzugestehen, dass sie zwar viele Betreibungen durch Zahlung an das Beitreibungsamt tilgen konnte. Jedoch wurde in vier bezie- hungsweise nach der Schuldneri n in drei weiteren Fällen bereits die Konkursan- drohung für nicht unerhebliche Beträge gestellt. Die Schuldnerin stellt sodann nicht in Abrede, dass offene Verlustscheine über einen Betrag von rund Fr. 155'000.– bestehen. Nach ihrer Darstellung als auch aus dem Bild, das sich aus dem Betreibungsregisterauszug ergibt, bestehen weiter offene Forderungen über mehrere hunderttausend Franken. D i e Schuldneri n legt ni cht hi nrei chend bzw. nur für ausgesuchte Betreibungen dar, wie sie die – teilweise schon bi s zu einem bedrohlichen Fortschritt gediehenen – Ausstände begleichen will. Es ist auch angesichts der Tatsache, dass vereinbarte Ratenzahlungen bereits nicht (mehr) geleistet werden, nicht zu erwarten, dass sie i hre Schulden i n näherer Zu- kunft wird abtragen können. Von einer bloss vorübergehenden Illiquidität kann un- ter diesen Umständen nicht mehr ausgegangen werden. 5. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass die Schuldnerin innert kurzer Zeit zwar genügend Mittel aufzubringen vermochte, um di e Konkurs- forderung inklusive Zinsen und Verfahrenskosten sicherzustellen. Ihre finanzielle Lage erscheint indes prekär und es ist unwahrscheinlich, dass die Schuldnerin ih- ren erheblichen Schuldenberg innert nützlicher Frist wird abtragen können. Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorausset- zungen zur Aufhebung des Konkurses sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist ab- zuwei sen. 6. Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; der Schuldnerin wegen Unterliegens nicht, der Gläubigerin mangels Um- trieben in diesem Verfahren nicht.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Pfannensti el, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 27. Januar 2017