Debt enforcement may continue despite appeal against legal opening

PS160244Obergericht10.01.2017Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed against a debt-collection notice, arguing that enforcement could not continue because he had challenged the underlying definitive legal-opening judgment. The Zurich District Court had already rejected his complaint, and the debtor then appealed to the Zurich Higher Court, also seeking suspensive effect and a stay of the enforcement proceedings. The higher court held that an appeal against the legal-opening decision does not suspend its enforceability; only granted suspensive effect would do so, and none had been requested. The complaint was therefore dismissed. The court also held that the supervisory proceedings were free of charge and that no party compensation was due.

Regest

Art. 88 SchKG; Art. 309 lit. b Ziff. 3, Art. 319 ff., Art. 325 und Art. 326 ZPO; Art. 20a Abs. 2 SchKG: A debt may be continued once the legal-opening decision is enforceable; a mere appeal against the legal-opening judgment does not suspend its enforceability. Suspensive effect is required to prevent continuation. In supervisory complaints under SchKG, the appellate court may review only legal error and manifestly incorrect fact-finding; new allegations and evidence are inadmissible on appeal. If the court decides the matter on the merits without delay, a separate ruling on suspensive effect becomes moot. Proceedings before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy are free of charge; no party compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160244-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 10. Januar 2017 i n Sachen

A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Dezember 2016 (CB160178)

Erwägungen:

  1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Schuldner und die Beschwerdegegnerin ist Gläu- bigerin in der Betreibung Nr. .... Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte dem Be- schwerdeführer am 3. November 2016 die Pfändungsankündigung zu (act. 2/1). Mit Eingabe vom 25. November 2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Pfändungsankündigung mit der Begründung, die Betreibung habe mangels rechtskräftigem Zahlungsbefehl nicht fortgesetzt werden dürfen (vgl. act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 6 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 6). Dage- gen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte dabei fol- gende Anträge (act. 7 i.V.m act. 4/3): " 1. Es sei der Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2016 aufzuheben und es sei a) der Pfändungsvollzug aufzuschieben; b) das Betreibungsverfahren (Nr. ...) zu sistieren, bis über die Aufhebung des Rechtsvorschlags (Geschäfts-Nr. EB161264-L) sowie die Arrestein- sprache (Verfahrens-Nr. EQ160105-L) rechtskräftig entschieden ist; 2. Eventuell sei der angefochtene Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vo- ri nstanz zurückzuwei sen; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 1.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann

abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren i st spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es si nd di e Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel aus, auch bei Verfahren, die der Untersuchungs- maxime unterstehen (vgl. BGer 5A_405/2011 E. 4.5.3; OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014 E. II.3.3. m.w.H.). 2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- rei cht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegnerin sei mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt und damit der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt worden. Dieser Entscheid sei dem Beschwerde- führer am 31. Oktober 2016 schriftlich eröffnet worden und damit rechtskräftig sowie vollstreckbar geworden. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich hemme die Vollstreckbarkeit

nicht. Eine Rechtskraftbescheinigung sei unter den gegebenen Umständen nicht nötig gewesen und stelle lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Grundlage für die Fortsetzung der Betreibung Nr. ... bilde daher der vollstreckbare (definitive) Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Oktober 2016 (act. 6 E. 4 und E. 6). 3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zweitinstanzlich in Wiederholung seiner vori nstanzli che n Vorbri ngen im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, weil er den vor- instanzlichen Rechtsöffnungsentscheid beim Obergericht angefochten habe. Da- mit sei sein Rechtsvorschlag bis heute noch ni cht rechtskräftig beseitig worden. Die Verfügung, die den Vollzug der Pfändung eingeleitet habe, sei daher nichtig. Der zuständige Betreibungsbeamte habe es offenbar unterlassen, den Rechtsöff- nungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich auf die Rechtskraftbeschei ni gung hi n zu untersuchen (vgl. act. 7 S. 4 f. Rz 6 und act. 1 S. 4 Rz 1 und Rz 5). 3.3. Eine Betreibung kann fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Rechtskräftig wird der Zahlungsbefehl u.a., wenn der Gläubiger definitiv Rechtsöffnung erlangt bzw. einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt (Art. 88 SchKG, BSK SchKG I-L EBRECHT, 2. A., Art. 88 N 6, siehe auch OGer ZH PS150178 vom 16. November 2015 E. 3.5.1.). Gegen den Rechtsöffnungse ntsc hei d steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, welches die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides ni cht hemmt. All dies hat die Vorinstanz – wie soeben gesehen – zutreffend dar- gelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die oben wiedergege- ben Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vollstreckbarkeit entfällt nur, wenn di e Rechtsmi tteli nstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO und Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Beschwerdeführer – entgegen seiner neuen und dami t unzulässi gen Behauptung (vgl. act. 7 S. 4 Rz 2) – keine aufschiebende Wirkung beantragt hat (vgl. act. 2/2). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

  1. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2 und S. 5 Rz 7 f.). 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten sowie an das Betreibungsamt Züri ch 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am: 10. Januar 2017

Schlagwörter

debt enforcementlegal openingsuspensive effectcomplaintcontinuation of enforcementcosts