Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160216-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger. Beschluss vom 15. November 2016 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2016 (EK161498)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerich- tes Züri ch vom 19. Oktober 2016, mit welchem über den Schuldner der Konkurs eröffnet worden war (act. 2-3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 4/1-6). Von weiteren prozessleitenden Anordnungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwer- de angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Gemäss Sendungsverfol- gung der Post wurde das angefochtene Urteil dem Schuldner am 28. Oktober 2016 zugestellt (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag zu laufen und endete damit am Montag, 7. November 2016 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde erst am 8. November 2016, 22:08 Uhr, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Bri efumschlag zu act. 2). Die Beschwerde des Schuldners gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 19. Oktober 2016 ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Schuldner für das Beschwer- deverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Züri ch, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 15. November 2016