Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160190-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2016 i n Sachen
A._____ AG in Nachlassstundung, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. i ur. X2._____
Sachwalter: Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nachlassstundung
Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2016 (EC150025)
Rechtsbegehren des Sachwalters (act. 8/111, 8/126 S. 1): "Es sei die der A._____ AG mit Entscheid vom 11. März 2016 bis zum 12. September 2016 gewährte definitive Nachlassstundung zu wider- rufen und i n Anwendung von Art. 296b SchKG über die A._____ AG von Amtes wegen der Konkurs zu eröffnen." Urteil des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 27. September 2016 (act. 8/147 = act. 3 = act. 7): "1. Die der Gesuchstellerin am 11. März 2016 bewilligte definitive Stundung wi rd widerrufen. 2. Mit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids gemäss Ziffer 1 wird über die Gesuchstellerin der Konkurs eröffnet. 3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauf- tragt. 4. Dritten wird die Einsicht in act. 108/1-7; act. 108/9-10; act. 110 und Prot. S. 53-63 verwehrt. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zur Sache (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Nachlassgericht, vom 27. September 2016 (Geschäfts-Nr. EC150025) sei aufzuheben und die definitive Nachlassstundung der Beschwerdeführerin bis zum 12. Dezember 2016 zu verlängern. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Nachlass- gericht, vom 27. September 2016 (Geschäfts-Nr. EC150025) auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung bzw. Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 2 S. 2): "Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Erwägungen: 1. 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ist seit dem 20. Juni 1991 als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Projektie- rung, Entwicklung und Fabrikation von sowie den Handel mit ... (act. 6). Das vor- liegende Verfahren betrifft die Nachlassstundung, die der Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin als Schuldnerin gewährt wurde. Die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin wird daher nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet. Von den 2000 Aktien der Schuldnerin gehören, so die Schuldnerin, seit dem Jahr 2000 1999 der A._____ Holding AG, während B., Delegierter des Verwal- tungsrats der Schuldnerin, eine Aktie besitzt. Die Aktien der A. Holding AG hielten bis 2015 B._____ zu 98% und seine Eltern CD._____ zu je 1%. Am 7. April 2015 erwarb die E._____ AG, ein deutscher Grosskonzern, von B._____ eine Beteiligung von 40% an der A._____ Holding AG. Die Verwaltungsräte so- wohl der Schuldnerin als auch der A._____ Holding AG setzen sich aus B._____ und sei nen Eltern CD._____ zusammen (vgl. act. 8/1 S. 3 f., 8/3/1-4). 1.2 Das Nachlassgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vori nstanz) gewährte der Schuldnerin die erwähnte Nachlassstundung am 11. November 2015 provisorisch und am 11. März 2016 definitiv bis 12. September 2016. Als Sachwalter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ bestellt (vgl. im Einzelnen act. 7 S. 2-4). 1.3 Mit Eingabe vom 8./12. September 2016 an die Vorinstanz stellte der Sach- walter den eingangs angeführten Antrag auf Widerruf der definitiven Nachlass- stundung und Konkurseröffnung von Amtes wegen (act. 8/111, 8/126). 1.4 Die Vorinstanz führte am 15. September 2016 die Verhandlung über den Widerruf der Stundung und di e Konkurseröffnung durch (Vi-Prot. S. 47 ff.) und er- liess am 27. September 2016 das eingangs angeführte Urteil, mit dem sie die Nachlassstundung widerrief und den Konkurs über die Schuldnerin eröffnete
(act. 8/147 = act. 3 = act. 7). Das Urteil wurde der Schuldnerin und dem Sachwal- ter am 28. September 2016 zugestellt (act. 8/148-149). 1.5 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel; Eingang beim Ober- gericht: 10. Oktober 2016) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2016. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträ- ge (act. 2 S. 2). 1.6 Der Vorsitzende der Kammer nahm mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 davon Vormerk, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukomme. Gleichzeitig setzte er der Schuldnerin eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 7'500.00 zu bezahlen (act. 9). 1.7 Der Sachwalter stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wi rkung zu entzi ehen (act. 13). Der Vorsit- zende gab der Schuldnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen (act. 15). Die Schuldnerin erklärte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass sie auf die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift zur aufschiebenden Wirkung verweise, wel- chen si e ni chts hi nzuzuf üge n habe (act. 18). 1.8 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1- 158). Vom Einholen einer Stellungnahme des Sachwalters zur Beschwerde wurde abgesehen. Da das Verfahren spruchreif ist, ist der Schuldnerin die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses abzunehmen. Dem Sachwalter ist noch das Doppel von act. 18 zuzustellen und der Schuldnerin das Doppel von act. 2. 2. 2.1 Entscheide des Nachlassgerichts sind aufgrund des gesetzlichen Aus- schlusses der Berufung (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO) mit Beschwerde nach der ZPO anzufechten. Da die Entscheide im summarischen Verfahren ergehen, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf di e rechtzei ti g schri ftli ch und begründet erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.2 In der Beschwerde sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen. Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begründung ihrer Anträge mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat substantiiert zu umschreiben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Verweise auf Vorakten sind ebenso ungenü- gend wie die blosse Rüge, der Entscheid sei "falsch" oder "rechtswidrig". Die An- forderungen sind gegenüber Laien nicht zu überspannen, während sich gegen- über anwaltlich vertretenen Parteien eine gewisse Strenge rechtfertigt (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15; BK ZPO-STERCHI, Art. 321 ZPO N 17 ff.). 3. 3.1 Die Schuldnerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe sich mit ihren Ar- gumenten zu den vom Sachwalter vorgebrachten Verfehlungen ni cht ausei nan- dergesetzt (act. 2 S. 8, S. 12). 3.2 Die Gerichte haben ihre Entscheide schriftlich zu begründen (bei zunächst unbegründeter Eröffnung auf Verlangen einer Partei; vgl. Art. 239 ZPO). Dies ist Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass die Parteien sich über die Trag- weite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild ma- chen können, so dass sie in der Lage sind, die Sache in voller Kenntnis der Ent- scheidgründe an die obere Instanz weiterzuziehen. Dabei muss das Gericht sich allerdings nicht mit allen beliebigen Standpunkten der Parteien einlässlich aus- einandersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. ZK ZPO-S UTTE R-SOMM/CHEVALIER, Art. 53 N 13 f.; BK ZPO- K ILLIAS, Art. 238 N 33 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, welche Verfehlungen der Schuldnerin sie aus welchen Gründen für derart schwerwiegend hielt, dass der mit der Konkurseröffnung verbundene Widerruf der Stundung erforderlich sei. Dabei hat sich die Vorinstanz auch zur Verhältnismässigkeit ihrer Anordnung ge-
äussert. Damit wurde den Anforderungen an die Begründung des Entscheids Ge- nüge getan. Soweit einzelne Argumente der Schuldneri n ni cht ausdrückli ch ver- worfen wurden, ergibt sich das aus dem Entscheid und kann die Schuldnerin be- schwerdeweise geltend machen, weshalb ihren Argumenten entgegen der Vor- instanz zu folgen sei. Auf insoweit konkret erhobenen Rügen ist nachfolgend ein- zugehen. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. 4. 4.1 Wenn das Nachlassgericht einem Schuldner Stundung gewährt hat, kann der Schuldner seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann anordnen, dass gewisse Handlungen nur noch unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden dürfen. Zudem kann der Sachwalter dem Schuldner Weisungen erteilen (Art. 298 Abs. 1, 4 SchKG). Han- delt der Schuldner solchen Weisungen zuwider oder verstösst er gegen die weite- ren Vorschri ften von Art. 298 SchKG, so widerruft das Nachlassgericht die Stun- dung und eröffnet von Amtes wegen den Konkurs über den Schuldner (Art. 296b lit. c SchKG). Der Widerruf der Stundung und die damit verbundene Konkurser- öffnung si nd "ultima ratio". Mildere geeignete Massnahmen gehen vor (vgl. KUKO SchKG-H UNKELER, 2. Auflage 2014, Art. 296b N 6). 4.2 Die Schuldnerin ist der Auffassung, die erwähnte Bestimmung von Art. 296b lit. c SchKG stelle keinen eigenständigen Widerrufs- und Konkursgrund dar. Eine Konkurseröffnung infolge konkreter Eigenmacht sei nur angezeigt, wenn sie zur Sicherung der Zweckerreichung der Nachlassstundung erforderlich sei. Die Schuldnerin verweist dazu auf ihre Schilderung vor der Vorinstanz (act. 2 S. 5). Der Verweis genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. vorne Ziff. 2.2). Im Übrigen gilt was folgt: Wäre die Bestimmung von Art. 296b lit. c SchKG nur dann anwendbar, wenn auch die lit. a und/oder b gegeben wären (d a- rauf läuft die Ansi cht der Schuldneri n hi naus), so würde lit. c kei nen Si nn machen. Der Wortlaut der Norm ("oder") spricht klar dafür, dass es sich bei lit. c um ei nen eigenständigen Widerrufs- und Konkursgrund handelt. Dieser betrifft Si tuati onen, i n welchen aufgrund entsprechender Verfehlungen auf eine Gefährdung des
Schuldnervermögens zu schliessen ist, die eine Konkurseröffnung erforderlich macht. Die Vorinstanz verwies dazu im Übrigen zu Recht auf HUNKELER (KUKO SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 296b N 6; vgl. act. 7 S. 8), gemäss welchem Autor es dabei (auch) um die Vertrauenswürdigkeit des Managements ei nes Schuldners geht. Die Argumentation der Schuldnerin, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von geringen Sanierungsaussichten ausgegangen sei und das (unabhängig von den Verfehlungen gemäss lit. c) zu ei nem anderen Entschei d führen müsse, geht da- her fehl. Im Übrigen wird nachfolgend noch gezeigt, dass die vom Sachwalter aufgezeigten Handlungen der Schuldnerin deren Vermögen gefährdeten (vgl. dazu allgemein bereits act. 7 S. 9), und dass der mit der Konkurseröffnung verbundene Widerruf der Stundung verhältnismässig ist. 4.3 Bereits vor der Gewährung der definitiven Stundung kam es zu ersten Vor- gängen, welche vom Sachwalter und der Vorinstanz kritisiert werden: 4.3.1 D i e Vori nstanz wi es zunächst darauf hi n, der Sachwalter habe der Schuld- nerin am 11. November 2015 die Weisung erteilt, dass sie ohne seine explizite schri ftli che Zusti mmung kei ne Zahlungen mehr vornehmen dürfe (act. 8/22/1). Aufgrund von gravierenden Verstössen der Schuldnerin gegen diese Weisung sei die Verfügungsfähigkeit der Schuldnerin mit Entscheid vom 11. März 2016 (mit dem die Vorinstanz im Übrigen die definitive Stundung gewährte) in dem Sinne eingeschränkt worden, dass Verfügungen über ihr Vermögen ab einem Betrag von Fr. 5'000.00 rechtsgültig nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden könnten (act. 7 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu im Entscheid vom 11. März 2016, die erwähnten Verstösse wögen schwer, weil es bei den ohne Zustimmung überwiesenen Beträ- gen von Fr. 185'000.00 um Zahlungen an nahestehende Personen gegangen sei (act. 8/50, act. 8/42 S. 28). Nach den Feststellungen des Sachwalters handelte es sich um Überweisungen im Zeitraum ab 20. November 2015 bis etwa Anfang Februar 2016. Zum ei nen waren es substantielle Zahlungen ab Euro- und USD- Kontos der Schuldnerin (je im Umfang einiger Euro bzw. USD 1'000.00 bis einiger
Euro bzw. USD 100'000.00), welchen jeweils 1-2 Tage zuvor entsprechende Zahlungseingänge gegenüberstanden, und zum anderen Zahlungen der Schuld- neri n im gleichen Zeitraum über Fr. 45'000.00 und Fr. 20'000.00 an die A._____ Holding AG, Fr. 20'000.00 an D., ... [Ort], sowie ei ne Zahlung von Fr. 100'000.00 an das Steueramt ... (vgl. act. 8/44/30; die Schuldnerin hat, das ist hier ergänzend zu bemerken, ihren Sitz in Züri ch). Die Zahlung über Fr. 100'000.00 hatte offenbar – das ist aus einer Angabe der Schuldneri n zu schliessen – ei nen Zusammenhang zu ei nem D arlehenszi ns, und di e Schuldneri n erklärte dazu, es sei übersehen worden, dass die Genehmigung des Sachwalters gefehlt habe (vgl. act. 8/44/33 und act. 8/44/32 S. 2). Die zuletzt aufgezeigten Be- träge in der Höhe von total Fr. 185'000.00 wurden in der Folge auf Weisung des Sachwalters hin an die Schuldnerin zurückerstattet (act. 8/126 S. 17, act. 8/44/33, 8/44/37). 4.3.2 In den letzten Wochen habe sich, so die Vorinstanz weiter, ergeben, dass di e Schuldneri n anfangs Dezember 2015 ohne Zustimmung des Sachwalters zwei ungedeckte Checks über rund Fr. 100'000.00 ausgestellt habe. Die Vorinstanz verweist dazu auf die Schilderung des Sachwalters, wonach die Ausstellung der Checks die Auszahlung von rund Euro 300'000.00 einer Gläubigerin (der F. mit Sitz in Kairo, einer Subunternehmeri n der Schuldnerin) ermöglicht habe, wel- cher Betrag aber nicht, wie vertraglich vereinbart, an die Schuldnerin, sondern an i hre Konzernmutter A._____ Holding AG überwiesen worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger angewiesen habe, ihre Rech- nungen mi t Zahlung an di e A._____ Holding AG zu begleichen (act. 8/126 S. 18- 21, act. 7 S. 6 f.). Die Schuldnerin habe dies gegenüber dem Sachwalter zu ver- bergen gesucht, indem sie zunächst einen Mitarbeiter der F._____ angewiesen habe, den Sachwalter ni cht zu i nformi eren. Ein Mitarbeiter der F._____ habe das, so der Sachwalter, telefonisch bestätigt. Sodann habe die Schuldnerin dem Sach- walter Kontoauszüge (der Holding AG) zur Verfügung gestellt, welche die ent- sprechenden Zahlungen ni cht enthi elten. Letzteres ist unstrittig. Angeblich fehlten die Zahlungen aufgrund eines versehentlich gesetzten Filters (so der Verwal- tungsrat B._____ der Schuldneri n, auf Befragen durch die Vorinstanz; vgl. zum Ganzen act. 8/126 S. 21 f., Vi-Prot. S. 62, act. 7 S. 6 f.).
All das sei ihm, so der Sachwalter weiter in der Eingabe vom 12. September 2016 an die Vorinstanz, bis "vor wenigen Tagen" verborgen geblieben (act. 8/126 S. 19 unten). Die Vorinstanz erwog dazu, nachvollziehbare Gründe für das Setzen des Filters seien nicht aufgezeigt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass mit Absicht versucht worden sei, die Weisung des Sachwalters zu umgehen. B._____ gab vor Vorinstanz dazu weiter an, der Betrag werde der Schuldnerin wieder zur Verfügung gestellt (Vi-Prot. S. 60 f.). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusam- menhang auf Unsti mmi gkei ten und hält fest, i nsgesamt sei lediglich ein Teilbetrag Fr. 139'046.60 "zurückgeführt" worden (act. 7 S. 7). 4.3.3 Soweit die Schuldneri n zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf i hre vor Vorinstanz vorgebrachten "Erklärungen und Präzisierungen" zu den Vorwür- fen des Sachwalters verweist (act. 2 S. 8), genügt die Beschwerde den Anforde- rungen an di e Begründung ni cht. 4.3.4 Die Schuldneri n argumentiert, gewisse vom Sachwalter geltend gemachte Verstösse seien bereits lange her, insbesondere die soeben erwähnte Vorge- hensweise gegenüber der Gläubigerin F._____ (act. 2 S. 8). In diesem Zusam- menhang bestreitet di e Schuldneri n die Angabe des Sachwalters, die F._____ sei angewiesen worden, dem Sachwalter keine Unterlagen herauszugeben, unter Hinweis auf die abweichende Behauptung von B._____ vor der Vorinstanz (wo- nach dieser lediglich gesagt habe, er wolle die gleichen Unterlagen von der F._____ wie der Sachwalter erhalten, Vi-Prot. S. 63). Im Übrigen hält die Schuld- nerin den Erwägungen der Vorinstanz zur F._____ nichts entgegen (vgl. act. 2 S. 8 f.). Sie geht insbesondere auch nicht auf das Schreiben vom 17. März 2016 ein (act. 8/127/32), mit welchem G._____ (Head of Finance der Schuldnerin) die F._____ bat, Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Betrag zukünftig nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Konzernmutter zu leisten. In Überei nsti mmung mit dem Sachwalter und der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Organe der Schuldneri n versuchten, der Schuldnerin zustehende Mittel im Umfang von rund Euro 300'000.00 auf die Holdi ng AG "umzuleiten". Die Schuldnerin vermag diesem Schluss ni chts Konkretes entgegenzusetze n.
Zu den aufgezeigten Erwägungen der Vorinstanz über die Rückführung dieses Betrags in die Kasse der Schuldnerin nur i m Umfang von Fr. 139'046.60 äussert die Schuldnerin sich beschwerdeweise nicht, ausser mit allgemeinen Hinweisen auf die "Lernbemühungen" und die seither aufgenommenen "Bemühungen um Transparenz" (act. 2 S. 8 f.). Weiter beruft sie sich noch auf die (von der Vor- instanz als Rückführung nicht berücksichtigte, weil für fragwürdig befundene) Spesenforderung von B._____ über Fr. 68'062.00. Die Schuldnerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht angegeben habe, warum die Spesenforderung fragwürdig sei (act. 2 S. 12). Es geht dabei um (be- hauptete) Forderungen von B._____ gegen die Schuldnerin, welche die A._____ Holding AG für die Schuldnerin bezahlt habe (act. 8/143). Was für Aufwendungen von B._____ für die Schuldnerin damit bezahlt wurden, ergibt sich allerdings weder aus der Beschwerde, noch lässt es sich schlüssig aus der Eingabe an die Vorinstanz herauslesen, auf welche die Schuldnerin verweist (act. 2 S. 12, act. 8/143-146). Entscheidend ist im Übrigen ohnehin nicht so sehr die Frage, in welchem Umfang die Umleitung der Zahlungen korrigiert und die Gelder (doch noch) der Schuldnerin zugeleitet wurden, sondern viel mehr der Umstand, dass es überhaupt zu den fraglichen Umschichtungen zulasten der Schuldnerin kam. Dass der Verstoss einige Monate her i st (dem Sachwalter aber, was die Schuld- nerin nicht in Zweifel zieht, erst vor kurzer Zeit zur Kenntnis gelangte), ändert nichts an seinem Gewicht und am damit verbundenen Vertrauensverlust gegen- über den Organen der Schuldnerin. Der entsprechende Eindruck wurde im Übri- gen bereits durch die Vorgänge begründet, welche vor der Beschränkung der Ver- fügungsbefugnis der Schuldnerin bereits bekannt waren (und zu dieser führten, vgl. soeben Ziff. 4.3.1). Er wird durch die weiteren, später bekannt gewordenen Vorgänge (soeben Ziff. 4.3.2) weiter verstärkt. Die von der Schuldnerin betonten Bemühungen um Transparenz, die nun vorgenommen worden seien, etwa dass die Schuldnerin dem Sachwalter nun den direkten Zugriff auf Kontounterlagen der A._____ Holding AG einräume (act. 2 S. 9 oben), erfolgten zu spät, als dass sie diesen Ei ndruck noch entscheidend zu relativieren vermöchten.
4.4 Sodann habe die Schuldnerin, so die Vorinstanz weiter, auch nach der Ge- währung der definitiven Stundung (welche mit einer Abmahnung durch die Vor- i nstanz und mit der erwähnten Verfügungsbeschränkung verbunden war, vgl. act. 8/50) ohne Zustimmung des Sachwalters über ihr Vermögen verfügt. Die Vor- instanz verweist dazu auf die Schilderung des Sachwalters, der konkrete Aktivitä- ten aus der Zeit nach der Gewährung der definitiven Stundung auflistete (act. 7 S. 6 unten, act. 8/126 S. 16 f.). 4.4.1 Die Schuldneri n rügt, i hre Erklärungen zu diesen neuen Vorgängen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (act. 2 S. 8). Dass die Vorinstanz si ch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht mit jedem einzelnen Argument einlässlich auseinandersetzen musste, wurde bereits gesagt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wonach blosse Verweise auf die vor Vori nstanz gemachten Ausführunge n ungenügend sind. 4.4.2 Bloss exemplarisch ist etwa zu den vom Sachwalter gerügten Ei nrei chung aussichtsloser Beschwerden an das Bundesgericht (act. 8/126 S. 16 unten) das Folgende festzuhalten: Es mag sein, dass es der Schuldnerin nicht explizit verbo- ten wurde, Beschwerden zu führen (act. 8/136 S. 13). Allerdings ist die Erhebung einer Beschwerde kein Akt, der für das Vermögen der Schuldnerin bedeutungslos wäre, sondern er stellt im Hinblick auf die zu bezahlenden Kosten (insbesondere Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten) zumindest indirekt eine Verfügung über schuldnerisches Vermögen dar. Angesichts der sechsstelligen Beträge, um die es bei den zugrundeliegenden Anerkennungsverfahren ging (vgl. act. 8/126 S. 16 unten), ist offenkundig, dass die Grenze von Fr. 5'000.00 (zu dieser vgl. vorne Ziff. 4.3.1) überschri tten wurde (vgl. auch Vi-Prot. S. 66). Im Übrigen waren die Erklärungen der Schuldnerin zu den Vorwürfen des Sach- walters hinsichtlich neuer Vorgänge weitgehend unbestimmt und ausweichend, etwa, es hätten sich die monatlich bezahlten Nettolöhne (zum Vorwurf der Perso- nalaufstockung) "i m Wesentli chen" ni cht erhöht und D arlehen (zum Vorwurf der Gewährung eines Darlehens von Fr. 29'000.00 an G._____) hätten gewährt wer- den müssen, weil eingehende Zahlungen "versehentlich" auf ein falsches Konto verbucht worden seien. Die Darlehensgeberin habe das Geld deshalb "kurzfristig
zur Verfügung" gestellt, so dass "eine eigentliche Darlehensgewährung" nicht vor- liege (vgl. act. 8/136 S. 13 f.). Darauf musste die Vori nstanz ni cht ei ngehen. 4.5 Ein weiterer Themenkreis ist die Bezahlung von Lizenzgebühren und Ma- nagement-Fees ausländischer Schwestergesellschaften an die A._____ Holding AG. 4.5.1 Der Sachwalter verweist darauf, dass Konzern-Schwestergesellschaften der Schuldneri n, im Besonderen die A._____ France Ltd., in den letzten Monaten substantielle Zahlungen von Management Fees und Lizenzgebühren an die Kon- zernmutter bezahlt hätten, obwohl die Organe der Schuldnerin in der Zeit davor angegeben hätten, die Lizenzgebühren würden zwar verrechnet, aber es würden keine Zahlungsflüsse erfolgen. Im Ei nzelnen verlangte der Sachwalter am 30. August 2016 von der Schuldnerin Erklärungen zu einer Mehrzahl von Zahlungseingängen auf einem Konto der Holding über Beträge von je einigen Euro 1'000.00 bis einigen Euro 10'000.00. Die höchste der auf dieser Zusammen- stellung ersichtlichen Zahlung einer Management Fee betrifft einen Betrag von rund Euro 141'000.00 (act. 8/127/8). Gleichzeitig, so der Sachwalter weiter, schulde dieselbe Schwestergesellschaft der Schuldnerin aus älteren Ausständen im Gesamtbetrag mehrere Millionen Franken. Dieser Themenkreis sei für ihn, so der Sachwalter, völlig undurchschaubar (vgl. zum Ganzen act. 8/126 S. 6-11). 4.5.2 Die Vorinstanz befragte dazu den Verwaltungsrat B._____ und den von der Schuldneri n für die Sanierung beigezogenen H.. Letzterer gab (auf die Fra- ge, ob es sich bei den Fees um eine Gewinnabschöpfung der Konzernmutter handle) an, Management Fees würden entstehen, wenn die Holding Leistungen für die Tochtergesellschaft erbringe, etwa wenn B. ei nen Schuldner anrufe um ihm zu sagen, er solle die Rechnung (der Tochtergesellschaft) bezahlen, oder wenn Gespräche mit Kunden stattfänden. Die seit Beginn der Nachlassstundung erfolgten Zahlungen bezögen si ch bi s auf zwei Ausnahmen auf Rechnungen aus dem Zeitraum 2012-2015 (Vi-Prot. S. 49). Insbesondere die A._____ France Ltd. habe nach Bewilligung der Stundung gegenüber der Holding grosse Ausstände aus dem Jahr 2013 bezahlt. Dass die A._____ France Ltd. gegenüber der Ge- suchstellerin hohe Ausstände bis auf das Jahr 2011 zurück habe, treffe aber zu
(Vi-Prot. S. 50). B._____ berief sich dazu einerseits auf das Ermessen der eigen- ständigen Tochtergesellschaften, welche Forderungen sie tilgen wollten und wel- che ni cht. Er konnte aber mit der Formulierung, Zahlungen würden "teilweise auf Absprache erfolgen", einen Einfluss der Konzernmutter und ihrer Organe letztlich ni cht konkret ausschliessen (Vi-Prot. S. 51). Dass die Organe der Holding auf die Konzerntöchter "keinerlei Einfluss haben" (so die Beschwerde, act. 2 S. 9 unten), i st vor di esem Hi ntergrund ni cht schlüssi g. Es gibt zumindest Anhaltspunkte für das Gegenteil. Dass die Situation im Konzern unübersi chtli ch i st, fällt (zusätzli ch zu den berei ts aufgeführten Punkten) zu Las- ten der Schuldneri n und i hrer Organe i ns Gewi cht. 4.5.3 Was die Schuldnerin zur Thematik der Management-Fees weiter vorbringt, ist nicht stichhaltig. Dass die Entstehung entsprechender Forderungen (Manage- ment-Fees) aus buchhalterischen und betriebswirtschaftlichen Überlegungen Sinn machen (act. 2 S. 10), mag grundsätzlich angehen. Es mag auch sein, dass die Holding gewisse Versicherungen für die Konzerntöchter bezahlt (act. 2 S. 10). Die Schuldnerin verdeutlicht allerdings nicht, wie sich diese Beträge prozentual zu den i nsgesamt bezahlten Management Fees verhalten. Konkret wurden nur die soeben aufgezeigten Angaben gemacht. Treffen mit Kunden und Anrufe bei Gläubigern können die Beträge, die nachweislich flossen, nicht erklären. Es kommt dazu, dass die gleichzeitige Ni chtbezahlung substantieller und viel älterer Forderungen der Schwestergesellschaften gegenüber der Schuldnerin auffällt. Dass die Thematik solcher Geldflüsse nicht neu ist, sondern schon in der Wei- sung Nr. 2 angesprochen wurde (act. 2 S. 10), spri cht ni cht für di e Schuldneri n und i hre Organe, sondern es zeigt gerade, dass entsprechende Abmahnungen zu keinen Veränderungen geführt haben. Die Vorinstanz musste sich (entgegen der Schuldneri n, act. 2 S. 10) damit nicht weiter auseinandersetzen. 4.6 Die Vorinstanz verwies weiter auf die vom Sachwalter geltend gemachte Schwierigkeit, an die von ihm verlangten Unterlagen zu kommen, weil ihm diese nur unter erheblichen Verzögerungen herausgegeben würden (act. 7 S. 8 mit Verweis auf Vi-Prot. S. 65 ff. und act. 8/126 S. 8 f.). Die Schuldnerin verweist da-
zu nur darauf, dass die Vorinstanz und der Sachwalter anlässlich der Verhand- lung vom 15. September 2016 hätten nachfragen können, was "weitgehend" nicht erfolgt sei (act. 2 S. 11). Den vom Sachwalter an den erwähnten Stellen ein- gehend aufgezeigten Schwierigkeiten, an Informationen zu kommen, hält die Schuldnerin damit nichts entgegen. 4.7 Dass die Vorinstanz die aufgezeigten Vorgänge als krasse Widerhandlun- gen sowohl gegen die Weisungen des Sachwalters als auch gegen die Beschrän- kung der Verfügungsbefugnis wertete (act. 7 S. 8), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Vorgeschichte erhebliche Gefahr auch zukünf- tiger solcher Handlungen gefährdet das Vermögen der Schuldnerin. Der Hinweis der Schuldnerin, die Mittelabflüsse seien durch den Mehrwert der Stundung längst aufgefangen worden (act. 2 S. 7), ist zum einen eine Momentaufnahme, die über die Zukunft nichts aussagt, und zum anderen unbelegt und unbestimmt, weil die Schuldnerin den Mehrwert, der für die Gläubiger erzielt worden sei, nicht konkret verdeutlicht, beziffert oder belegt. 4.8 Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Stundung und die damit verbundene Konkurseröffnung verhältnismässig si nd. 4.8.1 Die Vorinstanz erwog zu dieser Frage, die Übertragung der Geschäftsfüh- rung auf den Sachwalter als mildere Massnahme komme (wie von ihm geltend gemacht) nicht in Frage, da die Branche sehr spezifische Kenntnisse voraussetze und die Struktur der A.____-Gruppe komplex und intransparent sei. Dass beim Vorbehalten und Umleiten von Zahlungseingängen der Schuldneri n Antrag auf Widerruf der Stundung gestellt werde, sei den Organen der Schuldnerin mehr- mals angedroht worden. Zudem sei die gerichtliche Beschränkung der Verfü- gungsbefugnis erfolglos geblieben. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass keine milderen geeigneten Massnahmen in Frage kämen (act. 7 S. 9). 4.8.2 Die Schuldnerin kann mit dem blossen Hinweis, H._____ habe die Gruppen- struktur anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2016 "detailliert erläutert" (act. 2 S. 11), nicht aufzeigen, dass eine Übernahme der Geschäftsführung durch den Sachwalter sinnvoll wäre. Dasselbe gi lt für den Hi nwei s auf ei nen I._____,
welchen di e Schuldneri n i n ei ner ni cht näher defi ni erten Art "zum Bi eten von Transparenz" beiziehen wolle (act. 2 S. 10 f., Vi-Prot. S. 72). Das weitere Argu- ment, die Interessenabwägung der Vorinstanz sei "einseitig" erfolgt und hätte Gläubiger- und Arbeitnehmerinteressen zu wenig berücksichtigt (act. 2 S. 11), ist unbestimmt und stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid dar. Dass die Gläubiger im Falle einer Konkurseröffnung "praktisch nichts" bekommen würden (act. 2 S. 7), ist ein weiteres unbestimmtes Argument, aus dem die Schuldnerin nichts für sich ableiten kann. Es widerspricht im Übrigen der Ei nschätzung des Sachwalters, dass die Schuldnerin "knapp nicht überschuldet" sei (act. 7 S. 10). Diese von der Schuldnerin nicht beanstandete Einschätzung lässt mit Blick auf Art. 725 Abs. 2 OR jedenfalls nicht darauf schliessen, die Gläu- biger würden im Fall der Konkurseröffnung "praktisch nichts" erhalten. 4.8.3 In der gebotenen Kürze ist nachfolgend noch auf die Sanierungsaussichten einzugehen, da diese zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Rolle spielen können. Dass der Sachwalter seinen Antrag auf Widerruf der Stundung und Konkurseröffnung ausdrückli ch ni cht auf Art. 296b lit. b SchKG stützte (act. 2 S. 6 mit Hinweis auf act. 8/126 S. 4), zeugt von der Zurückhaltung des Sachwalters, der den Sanierungsabsichten nicht sämtliche Hoffnung abspre- chen wollte. Entscheidend ist indes was folgt: Die Vorinstanz verwies auf die Angabe von H._____ (den die Schuldnerin wie er- wähnt für die Sanierung beizog). H._____ habe angegeben, eine Sanierung ohne neue Fi nanzi erung sei ausgeschlossen und von neuen Investoren gebe es ledig- lich unverbindliche Absichtserklärungen, die drei Monate zurücklägen. Eine Kon- kretisierung habe die Schuldnerin nicht aufgezeigt. Weiter verweist die Vorinstanz auf verschiedene konkrete Angaben des Sachwalters zu Liquiditätsengpässen ("Leben von Woche zu Woche", "Kontostand von Fr. 18'000.00 bei einem Liquidi- tätsbedarf von Fr. 750'000.00 in den kommenden Wochen") sowie auf seine er- wähnte Einschätzung, dass die Schuldnerin "knapp nicht überschuldet sei" (act. 7 S. 10). D i e Schuldneri n erklärt zur angestrebten neuen Finanzierung, die Vorinstanz ha- be übersehen, dass bereits ein "final verhandelter" Darlehensvertrag mit der
J._____ Group vorliege (act. 2 S. 6). Nach der Angabe der Schuldnerin vor der Vorinstanz geht es dabei um ein Darlehen über Fr. 6 Mio., dessen Unterzeich- nung aber vom "Fliessen" der "anderen Fr. 20 Mio." abhänge. Bei letzteren han- delt es sich um ein Darlehen der K., für welches eine Absichtserklärung von Anfang August 2016 vorliegt. Die letzte Angabe dazu ist jene von H., die Verhandlungen mi t K._____ würden si ch "hi nzi ehen" (Vi-Prot. S. 53 f.). Zu diesen Zusammenhängen äussert die Schuldnerin sich beschwerdeweise nicht. Sie ver- mag daher keinen anderen Schluss nahezulegen als jenen der Vorinstanz, dass die Neufinanzi erung si ch ni cht konkreti si ert. Insbesondere ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das "final verhandelte" Darlehen der J._____ Group von einem deutlich umfangreichen Darlehen der K._____ abhängt, dessen Zustande- kommen nach wie vor offen ist. Die von der Vorinstanz genannten Liquiditätsengpässe bestreitet die Schuldnerin ni cht. Ihre Angaben, i hr Geschäft sei profitabel (ohne Konkretisierung, wie es sich damit verhalte), und hinsichtlich Zahlungen von Schwestergesellschaften habe es einen "Lernprozess" gegeben (act. 2 S. 6 f.) vermögen die düsteren Aussichten ni cht zu entkräften. Zwar stimmt es, dass die aktuelle Liquiditätslage über die mit- tel - und langfristige Perspektive nicht vorentscheidend bestimmt (vgl. act. 2 S. 6 unten). D ennoch si nd di e Aussi chten schlecht, und konkrete Ausführungen dazu, weshalb die mittelfristige Aussicht erheblich günstiger sein soll, wurden im Be- schwerdeverfahren nicht vorgebracht. Dafür, in den Lernprozess der Schuldnerin bzw. ihres Konzerns zu vertrauen, gibt es aufgrund der in den vorstehenden Er- wägungen aufgezeigten Vorgeschichte keine Veranlassung. Dass der Sachwalter grundsätzlich bereit wäre, sein Amt weiter auszuüben (act. 2 S. 7), entkräftet sei- ne aufgezeigten Vorbehalte an den Aussichten der Sanierung nicht. Ebenso we- nig vermag dies mit dem nicht näher verdeutlichten Hinweis der Schuldneri n auf i hr "realistisches Sanierungskonzept" (act. 2 S. 8) zu gelingen. Die Vorinstanz ist insgesamt zu Recht von geringen Sanierungsaussichten aus- gegangen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Verhältnismässigkeit von Wi- derruf und Konkurseröffnung zu bejahen.
4.9 Die Beschwerde ist aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen. Auf die Frage der aufschiebenden Wirkung ist danach nicht mehr weiter einzugehen. Der entsprechende Antrag wird mit dem Erledigungsentscheid gegenstandslos. 5. 5.1 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie eingangs bereits erwähnt, ist der Schuld- nerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen. Sollte in der Zwischenzeit noch ein Vorschuss eingehen, wird die Obergerichtskasse den Vor- schuss für die Deckung der der Schuldnerin auferlegten Kosten heranziehen und die Anmeldung zur Kollokation zurückziehen. 5.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 7'500.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n wird die mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'500.00 für das Beschwerdeverfahren abgenommen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Über die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin wird mit Wirkung ab 31. Oktober 2016, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Wiedikon-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.00 festgesetzt und der Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich beim Konkursamt Wiedikon-Zürich zur Kollokation angemeldet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sowie an den Sachwalter und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, ferner unter Beilage eines Exemplars des ange- fochtenen Urteils vom 27. September 2016 an das von der Vorinstanz be- auftragte Konkursamt Wiedikon-Züri ch (vorab per Fax), an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Gläubiger durch einmalige Publikation der Dispositive sowohl des vorliegenden Urteils als auch des Urteils vom 27. September 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 31. Oktober 2016