Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160180-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 30. September 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____-Verlag Schweiz GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibungsamt Zürich 11 / Betreibung Nr. 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2016 (CB160117)
Erwägungen: 1. 1.1 Das Betreibungsamt Zürich 11 stellte der Gesuchstellerin und Beschwerde- führeri n A._____ am 4. August 2016 einen Zahlungsbefehl zu (Betreibungs-Nr. 1). Bei der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin B._____-Verlag Schweiz GmbH han- delt es sich um die Gläubigerin in dieser Betreibung (vgl. act. 2). Die Gesuchstel- lerin und Beschwerdeführerin wird daher nachfolgend als Schuldnerin, die Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin als Gläubigerin bezeichnet. 1.2 Die Schuldneri n erhob am 18. August 2016 Rechtsvorschlag. Das Betrei- bungsamt Zürich 11 teilte der Schuldneri n mit Schreiben vom 25. August 2016 un- ter Hinweis auf die Frist nach Art. 74 Abs. 1 SchKG mit, dass der Rechtsvorschlag zu spät erfolgt sei. Gleichzeitig wies das Betreibungsamt die Schuldneri n auf die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG hi n (act. 2). 1.3 Die Schuldneri n gelangte mit Eingabe vom 31. August 2016 an das Bezirks- geri cht Züri ch als untere Aufsi chtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act.1). 1.4 Die Vorinstanz beschloss am 13. September 2016 was folgt (act. 3 = act. 6 = act. 8): "1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird nicht eingetre- ten. [2.-3. Mitteilung, Rechtsmittel]" Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 16. September 2016 zugestellt (vgl. act. 4/3). 1.5 Mit Eingabe vom 23. September 2016 (der Post übergeben am 26. Septem- ber 2016) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Sep- tember 2016. Sie stellt den folgenden Beschwerdeantrag (act. 7):
"Ich beantrage die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuch um Wiederherstellung des Rechtsvorschlagsfrist stattzugeben." 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist indes noch das Doppel von act. 7 zuzustellen. 2. 2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerde- ve rfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kanto- nales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitli- chung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103; im Besonderen zum Fall des Weiterzugs von Entscheiden über Wiederherstellungsgesuche vgl. BSK SchKG-N ORDMANN, 2. Auflage 2010, Art. 33 N 16). Anwendbar ist somit auch Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel zulässig sind. Das gilt ungeachtet der Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (vgl. OGer ZH PS150069 vom 4. August 2015, E. II./1. mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Beschwerde ist in der 10tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Die Weiterziehungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (BSK SchKG-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Auflage 2010, Art. 18 SchKG N 14). 2.3 Die Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde er- folgte am letzten Tag der Beschwerdefrist sowie schriftlich und (kurz) begründet. Daher ist auf sie einzutreten.
plötzlich eintritt und schwer ist) rechtfertigt dagegen nach Art. 33 Abs. 4 SchKG keine Wiederherstellung (vgl. BGer 5A_383/ 2012 vom 23. Mai 2012, E. 2.2). 4.2 Die Schuldnerin erklärte vor der Vorinstanz i n i hrem Gesuch vom 31. August 2016, sie verstehe schlecht deutsch. Sie habe zwar einen deutschsprachigen Freund, doch sie habe ihn wegen der Ferienzeit nicht erreicht, weil er im Ausland gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er sofort beim Betreibungsamt angerufen, aber die Frist sei in dem Zeitpunkt schon abgelaufen gewesen. Im Üb- rigen sei die Betreibung unberechtigt, da ihr, so die Schuldnerin weiter, bei einem Haustürverkauf eine Dienstleistung aufgeschwatzt worden sei (act. 1). Die Vori nstanz erwog zutreffend, dass mangelnde Sprachkenntnisse kein unver- schuldetes Hindernis darstellten, da die Schuldnerin sich umgehend an eine Per- son mi t ausrei chenden D eutschkenntni ssen hätte wenden müssen (vgl. ZK ZPO- S TAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 148 ZPO N 8, wonach mangelnde Sprachkennt- nisse auch im Anwendungsbereich der grosszügigeren Bestimmung von Art. 148 Abs. 1 ZPO keine Wiederherstellung rechtfertigen, da i m Ni chtbemühen um Über- setzung ein mehr als leichtes Verschulden liegt). Zum weiteren Argument, die Be- treibung sei unberechtigt, erwog die Vorinstanz – auch das zu Recht –, dass ma- teriellrechtliche Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung nicht gegenüber dem Betreibungsamt und der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden können, sondern allenfalls auf dem Weg der richterlichen Aufhebung oder Einstel- lung der Betreibung nach Art. 85a SchKG (act. 8 S. 3 f.). 4.3 D i e Schuldneri n bringt vor der Kammer beschwerdeweise vor, ihre Mutter in der Türkei sei schwer erkrankt und der Zustand der Mutter sei sehr kritisch gewe- sen. Daher sei es ihr, der Schuldnerin, nicht möglich gewesen, die Frist korrekt wahrzunehmen. Sie habe grosse Sorgen gehabt, ihre Mutter würde sterben. Zwar sei es richtig, dass sie den Brief (Zahlungsbefehl) am 4. August 2016 erhalten ha- be. Sie sei aber, so die Schuldnerin weiter, am 5. August 2016 in die Türkei zu ih- rer schwer erkrankten Mutter geflogen und erst am 16. August 2016 zurückge- kehrt. Das könne sie nötigenfalls belegen. Sie sei aufgrund der Gesundheitssitua- tion ihrer Mutter völlig "durch den Wi nd" gewesen und absolut nicht handlungsfä-
hig was dieses Schreiben angehe. Als sodann i hr Schwei zer Freund zurückge- kehrt sei, sei es zu spät gewesen (act. 7). Diese Schilderung bringt die Schuldnerin erstmals im vorliegenden Beschwerde- verfahren vor. Wie bereits erwähnt wurde, si nd in diesem Verfahren jedoch keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr zulässig (vgl. vorne 2.1). Auf die neue Ar- gumentation der Schuldnerin zur Krankhei t i hrer Mutter kann daher ni cht ei nge- gangen werden. Auch wenn di e Ausführunge n berücksi chti gt würden, könnten si e kei ne Wi eder- herstellung der Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigen. Mit Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses wird allgemein eine Erkrankung der betroffenen Person selber gemeint. Wenn überhaupt auch die Krankheit einer nahestehenden Person wie der Mutter der Schuldnerin ein unverschuldetes Hindernis darstellen könnte, so wäre zu verlangen, dass diese Erkrankung plötzlich eintritt (wie vorste- hend aufgezeigt, wird das auch bei einer Erkrankung der betroffenen Person sel- ber vorausgesetzt). Wie es sich damit verhält, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ebenso fehlen konkrete, bestimmte und belegte Angaben zu den Auswirkungen, welche die Krankheit der Mutter auf die Schuldnerin hatte. Die Schuldneri n schi ldert schwere Depressionen (act. 7), legt aber keine Belege dafür vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Schuldneri n si ch in einer persönlich schwierigen Situation befand. Daraus und aus den weiteren Schilderungen kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass es der Schuldnerin unverschuldet objektiv und subjektiv nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig selber zu reagieren oder einen Dritten zu beauftragen. Weiter kann aus dem Vorbringen auch nicht auf eine Handlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Rechtssinne (Art. 16 f. ZGB) geschlossen werden. Ei ne Nachfristansetzung zur Ergänzung und zur Vorlage von Belegen kommt ni cht i n Frage, da die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (vgl. vorne 2.2).
4.4 Da somit auch dann keine Wiederherstellung zu gewähren wäre, wenn das Gesuch um Fristwiederherstellung als rechtzeitig erfolgt gelten würde, erübrigen sich Weiterungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist . 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ohnehin wäre der Gläubigerin mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Züri ch, sowie an das Betreibungsamt Zü- ri ch 11, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchs- und Beschwerdegegne- rin unter Beilage des Doppels von act. 7. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 3. Oktober 2016