Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160179-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Griessen Urteil vom 14. Dezember 2016 i n Sachen
A._____ Immobilien (Schweiz ) AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
betreffend Betreibung / Pfandverwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Seuzach)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. September 2016 (CB160006)
Erwägungen:
Bestimmungen der Steigerungsbedingungen hervor und kündete im Schreiben an die A._____ Immobilen (Schweiz) AG zudem an, beim zuständigen Gericht das Ausweisungsbegehren zu stellen, sofern die A._____ Immobilien (Schweiz) AG di e Wohnung an der D.-Strasse ..., welche sie seit dem 16. April 2016 wi- derrechtlich bewohne bzw. besetze, ni cht bis zum 28. April 2016 ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt übergebe. Das Betreibungsamt schloss sei n Schrei- ben damit, "diese Verfügung", welche die Adressaten per Einschreiben, A-Post und E-Mail erhalten, könne gemäss Art. 17 SchKG i nnert 10 Tagen beim Bezirks- geri cht Wi nterthur mit Beschwerde angefochten werden. 1.4. Obwohl in der vorinstanzlichen Prozessgeschichte nicht darauf hingewie- sen wird, ist gerichtsnotorisch (vgl. OGer ZH, PS160091, Urteil vom 1. Juli 2016), dass die A. Immobilien (Schweiz) AG daraufhin mit Eingabe vom 28. April 2016 (vgl. act. 3/4) beim Bezirksgeri cht Wi nterthur als unterer kantonaler Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde erhob. Da- ri n beantragte sie, die auf den 28. April 2016 angesetzte Versteigerung superpro- vi sori sch zu annulli eren, sämtli che Akten des Betreibungs- und Pfändungsverfah- rens beizuziehen und das Betrei bungsamt Seuzach anzuhalte n, si ch nach den ei nschlägi gen Vorschri ften zu ri chten. Die A._____ Immobilien (Schweiz) AG brachte insbesondere vor, der offene Betrag habe um mehr als Fr. 50'000.– pro Jahr auf Fr. 311'000.– abgebaut werden können. Gepfändet sei aktuell eine Al- tersrente der Schuldnerin von über Fr. 10'000.– auf ei n Exi stenzmi ni mum von Fr. 1'800.–; die Schuldnerin zahle monatlich rund Fr. 8'500.– ab. Die A._____ Immobilien (Schweiz) AG bzw. ihr wirtschaftlich Berechtigter, E._____, habe sich aufgrund der existenzbedrohenden Situation der Schuldnerin bereit erklärt, "die ausstehenden Schulden" innerhalb kurzer Frist bereitzustellen. Wegen banki nter- ner Probleme und Weisungen hätten sich bei der Überweisung Verzögerungen ergeben, was dem Betreibungsamt mitgeteilt worden sei. Das Betreibungsamt habe bedingungslos auf der Durchführung der Versteigerung beharrt und dies den involvierten, interessierten Parteien verfügungsweise mitgeteilt. Das Verhalten und Verfahren des Betreibungsamtes sei rechtswidrig, weil erstens die Rechtsmit- telfrist gemäss Verfügung vom 25. April 2016 noch ni cht abgelaufen und zweitens das Vorgehen offensichtlich unverhältnismässig und unangemessen sei. Das Be-
zirksgericht Winterthur wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2016 ab, so- weit es darauf eintrat. 1.5. Am 2. Mai 2016 bestätigte die Betreibungsbeamtin dem Vertreter der A._____ Immobilien (Schweiz) AG unter dem Titel "Ihr Fax vom 29. April 2016", dass di e Grundstücke Grundbuch Blatt 1 und 2 im Alleineigentum von B._____ am 28. April 2016 um 10:00 Uhr versteigert worden seien. Im Fax habe der Rechtsanwalt der A._____ Immobilien (Schweiz) AG verlangt, dass ihm die voll- ständigen Betreibungs- und Steigerungsakten zur Einsicht zugestellt werden. Ih- rer Ansi cht nach bestehe für die verlangte Einsichtnahme kein Anlass und keine Rechtsgrundlage. Auch dieses Schreiben schloss mit einer Rechtsmittelbelehrung (act. 7). In der Folge fand gemäss einer Aktennotiz des Vertreters der A._____ Immobilien (Schweiz) AG (welcher auch B._____ vertritt) am 3. Mai 2016 ei n Te- lefonat mit der Betreibungsbeamtin statt, in welchem i hm bestätigt wurde, dass nach der Ansicht des Betreibungsamtes keine Legitimation der A._____ Immobi- len (Schwei z) AG zur Aktenei nsi cht bestehe. Das Betreibungsamt habe nun aber die Vollmacht sowie das Gesuch von B._____ erhalten. Die Akten seien sehr um- fangreich und der Rechtsanwalt solle bitte mitteilen, welche Akten er genau benö- tige und aus welchem Grund er Beschwerde führen wolle. Die Akten würden we- der kopiert noch herausgegeben werden; der Vertreter könne jedoch vorbeikom- men und die Akten kopieren (vgl. act. 3/2 und die Stellungnahme des Betrei- bungsamtes, act. 6). 1.6. Am 17. Mai 2016 erhob die A._____ Immobilien (Schweiz) AG gegen das Urteil der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. April 2016 Beschwerde an das Obergericht mit folgenden (zum Teil neuen) Anträgen: "1. Es sei sowohl die Verfügung der Vorinstanz [gemeint ist wohl: des Betrei- bungsamtes] vom 25. April 2016 als auch der Entscheid des Bezirksgericht[es] Winterthur vom 29. April 2016 aufzuheben und insbesondere der Beschwerde- führerin die Möglichkeit einzuräumen, die der Pfändung unterliegenden Grund- stücke der Beschwerdeführerin [gemeint ist wohl: der Betreibungsschuldnerin] gegen Bezahlung des offenen, fälligen und geschuldeten Betrag[es] zu über- nehmen.
"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2016 aufzuheben und ins- besondere der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die der Pfän- dung unterliegenden Grundstücke der Beschwerdeführerin [gemeint ist wohl: der Betreibungsschuldnerin] gegen Bezahlung des offenen, fälligen und ge- schuldeten Betrag[es] zu übernehmen.
"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz [gemeint ist wohl: des Betreibungsamtes] vom 25. April 2016 aufzuheben und insbesondere der Beschwerdeführerin [gemeint ist wohl: der Betreibungsschuldnerin] und/oder F._____ und/oder der A._____ Immobilien (Schweiz) AG, die Möglichkeit einzuräumen, die der Pfän- dung unterliegenden Grundstücke der Beschwerdeführerin [gemeint ist wohl: der Betreibungsschuldnerin] gegen Bezahlung des offenen, fälligen und ge- schuldeten Betrag[es] zu übernehmen.
Es sei die Zuschlagsverfügung in der Betreibung 1 bzw. Pfändung 2 als auch der Zuschlag anlässlich der Versteigerung vom 28. April 2016 betreffend dem Miteigentumsanteil (Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, 172/1000 Mitei- gentum an GBBI 1, Kat. Nr. 1, mit Sonderrecht an der Maisonette-Wohnung im 1. und 2. Dachgeschoss links, mit Waschraum und Kellerraum im Unterge- schoss sowie Grundbuchblatt 2, Miteigentumsanteil, 1/26 Miteigentum an GBBI 2, Kat. Nr. 2) aufzuheben. 3. Es seien die vollständigen Verfahrensakten beizuziehen. 4. Alles unter KEF zu Lasten der Vorinstanz bzw. Staatskasse." 1.10. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Ebenso kann darauf verzichtet werden, die Akten des Betreibungs- amtes zu edieren. Das Verfahren ist spruchreif.
Formelles: Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdelegitimation 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das Bun- desrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug der SchK-Beschwerde nach kantonalem Recht. Im Kanton Züri ch i st das Verfahren in den §§ 83 f. GOG geregelt, welche für den Weiterzug an das Obergericht die Art. 319 ff. ZPO für sinngemäss anwendbar erklären (vgl. § 18 EG SchKG).
2.2. Beschwerdeentscheide erwachsen innerhalb des gleichen Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahrens in formelle und materielle Rechtskraft, weil sonst ein bereits beurteilter Streit immer wieder aufgegriffen werden könnte. Die materi- elle Rechtskraft ist allerdings auf gleich bleibende Verhältnisse beschränkt (BSK SchKG-I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 21 N. 14 f.; BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 582) und bindet nicht nur die Parteien, sondern auch die Behörden und Gerich- te; auf Rechtsschutzanliegen, die bereits beurteilt sind, ist daher nicht einzutreten (so bereits OGer ZH, PS140220, Urteil vom 18. September 2014). 2.2.1. Die Kammer liess es im Urteil vo m 1. Juli 2016 offen, ob es sich beim Schreiben des Betreibungsamtes vom 25. April 2016 um eine anfechtbare Verfü- gung i m Si nne von Art. 17 SchKG handelt. Offengelassen hat sie auch, ob die Beschwerde mit der Durchführung der Steigerung am 28. April 2016 gegen- standslos geworden war. Die Kammer verneinte die Beschwerdelegitimation der am Betreibungsverfahren nicht beteiligten A._____ Immobilien (Schweiz) AG. Sie erwog dann aber, dass selbst bei entsprechender Beschwerdelegitimation das Rechtsmittel abzuweisen wäre, da der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit der Zwangsversteigerung bei monatlichen Ratenzahlungen von über Fr. 8'000.– und einer Schuld von über Fr. 300'000.– zu verneinen sei. Ferner habe das Betrei- bungsamt selbst bei laufender Anfechtungsfrist – sofern durch das Schreiben vom 25. April 2016 überhaupt eine Frist ausgelöst wurde resp. eine anfechtbare Verfü- gung vorlag – die Steigerung durchführen dürfen. Die Kammer wies die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. OGer ZH, PS160091, Urteil vom 1. Juli 2016). 2.2.2. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht äusserte sich dieses nicht mehr explizit zur Beschwerdelegitimation der A._____ Immobilien (Schwei z) AG nach Art. 17 SchKG. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung durch die Vorinstanz ging es der Frage nach, ob die Zwangsversteigerung rechtmässig war. Das Bundesgericht verwies auf die Möglichkeit des Betreibungsamtes, die Verwertung eines Grundstücks um höchstens zwölf Monate aufzuschi eben, wenn der Schuldner glaubhaft mache, dass er die Schulden ratenweise tilgen könne und sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichte (Art. 123 Abs. 1 i.V.m.
Art. 143a SchKG). Es hi elt sodann fest, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Verwertungsbegehrens rund ein Jahr zugewartet hatte, die Bemühungen für einen Freihandverkauf zu keinem Ergebnis geführt hatten und das Betreibungs- amt anschliessend die Arbeiten für eine Verwertung wieder aufnahm. Aus der tat- sächlichen Abfolge folge nicht, dass eine Abschlagszahlung vereinbart worden sei, und auch sonst seien keine Verfahren hängig gewesen, welche das Betrei- bungsamt zu einem Aufschub der öffentlichen Versteigerung hätte veranlassen kö nnen. Das Betreibungsamt sei zur am 28. April 2016 durchgeführten Verwer- tung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der gerügten "Unverhältnismässigkeit" wies das Bundesgericht darauf hin, dass es sich hierbei ausschliesslich um gel- tend gemachte Interessen einer Drittperson respektive der Betreibungsschuldne- rin handle und sich daraus kein schutzwürdiges Interesse respektive keine Legi- timation der A._____ Immobilien (Schweiz) AG zur Beschwerdeführung vor Bun- desgericht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) ableiten lasse (vgl. BGer 5A_538/2016, Ur- teil vom 26. September 2016). 2.2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 5. September 2016 i nsbe- sondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin begründe ihre Legitimation mit Inte- ressen der Betreibungsschuldnerin und lege nicht dar, weshalb sie als Mieterin beschwert sein sollte. Im Übrigen sei das Mietverhältnis bis Mitte April 2016 be- fristet gewesen und bereits ein Ausweisungsbegehren gestellt worden. Es fehle an einem rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerdeerhebung; die Verstei- gerung sei aber zulässig gewesen und Art. 29 VZG nicht verletzt worden. 2.2.4. Die Beschwerdeführerin rügt nun vor der Kammer im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8a SchKG, des Verhältnismässigkeitsprinzips und Art. 29 VZG. Sie führt sodann lapidar aus, zur Beschwerde legitimiert zu sein, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (vgl. act. 16). 2.2.5. Aus dem oben Dargestellten (E. 2.2.1 und 2.2.2) folgt, dass sowohl die Fra- ge nach der Verhältnismässigkeit als auch diejenige nach dem Zeitpunkt der Ver- steigerung bereits beurteilt wurden. Auf di e identischen, bereits beurteilten Sach- verhalte und Rügen, namentli ch die wiederholte Anfechtung des Schreibens vom
2.4. Sollte die Beschwerdeführerin, was aus der Eingabe an die Kammer nicht klar hervorgeht, auch eine Verweigerung der Akteneinsicht durch di e Vori nstanz rügen, i st dem entgegenzuhalten, dass die vorinstanzlichen Akten (act. 1-10) dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nach dessen Gesuch vom 31. Mai 2016 (act. 10) am 1. Juni 2016 zur Ei nsi chtnahme zugestellt wurden (vgl. act. 11). Auf den Antrag um Zustellung der Akten auch des Betreibungsamtes durch die Vorin- stanz zwecks Ergänzung der hängigen Beschwerde ist diese – mangels eines schutzwürdigen Interesses, insbesondere nachdem die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bereits verstrichen war und nachdem die Beschwerdeführe- rin ohnehi n ni cht legitimiert ist – zu Recht ni cht ei ngetreten. Auch diese Rüge ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist vor den kantonalen Behör- den kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Wi nterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Griessen
versandt am: 16. Dezember 2016