Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160173-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2016 i n Sachen
betreffend Pfandverwertungsverfahren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 31. August 2016 (CB160007)
Erwägungen:
auch an die obere Aufsichtsbehörde schriftli ch und begründet ei nzurei chen. So- fern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, wird sie der Gegenpartei und der Vorinstanz sowie gegebenenfalls weiteren Beteiligten zur schri ftli chen Beantwortung bzw. Vernehmlassung zugestellt (vgl. §§ 83 f. GOG, Art. 321 Abs. 1 und Art. 322 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt; das Gesetz sieht weder erst- noch zweit- i nstanzli ch ei ne mündli che Verhandlung vor. Ei ne solche wi rd auch ni cht durch Art. 6 EMRK geboten. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstre- ckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. OGer ZH PS140058 vom 25. April 2014 E. 3. m.H.). Die Kritik der Beschwerde- führer, es habe weder eine "gerichtliche Anhörung" noch eine Gerichtsverhand- lung gegeben (vgl. act. 13 S. 1), geht somit fehl. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden allerdings nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4.). Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde diverse Feststellungsbegehren (vgl. act. 13 S. 4). Aus ihrer Begründung (vgl. act. 13 S. 2 f.) geht hervor, dass sie (sinngemäss) die Aufhebung des vori nstanzli che n Entschei ds und die Beri chti- gung der Steigerungsbedingungen beantragen. Die genannten Anforderungen an
die Rechtsmitteleingabe sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher ei nzutre- ten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss BGE 122 III 246 seien die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern als Kosten der Verwertung i m Si nne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und daher vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt werde. Diese Rechtsprechung habe das Bundesgericht in einem weiteren Entschei d vom 28. Februar 2003 (= BGer 7B.265/2003) bestätigt. Sodann hielt die Vorinstanz fest, eine provisorische Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gehöre nicht zum notwendigen Inhalt der Steigerungsbedingungen i.S.v. Art. 135 ff. SchKG und Art. 45 ff. VZG (act. 12 E. 3 und 5). 3.2. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesgerichts gehöre die Grund- stückgewinnsteuer nicht zu den Verwertungskosten. Zudem sei in den Steige- rungsbedingungen die provisorische Höhe der Grundstückgewinnsteuer zu bezif- fern, damit der Ersteigerer wisse, welche Kosten er nach dem Zuschlag noch zu bezahlen habe (act. 13 S. 2 f.). 3.3. Die in BGE 122 III 246 vorgenommene Qualifikation der Grundstückgewinn- steuer als Verwertungskosten hat das Bundesgericht mehrmals bestätigt (vgl. BGer 7B.256/2002 E. 3 mit Hinweis auf die Entscheide 7B.201/2000 E. 3b/aa, 7B.35/2000 E. 5, 7B.284/1997 E. 4, 7B.55/1997, 7B.54/1997) oder hat ohne wei- teres darauf Bezug genommen (BGer 5A_229/2009 E. 4, BGer 5A_54/2008 E. 2.1, BGE 129 III 200 E. 2, BGer 7B.157/2001 E. 2a, BGer 7B.103/2001 E. 2b/bb, BGer 7B.41/2001 E. 3c/bb, BGer 7B.6/2001 E. 2a). Die von den Be- schwerdeführern vorgebrachten angeblichen Nachteile der massgeblichen Recht- sprechung für die Gläubiger (vgl. act. 13 S. 2 f.) vermögen daran nichts zu än- dern. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 12 E. 5). Da di e Grundstückgewi nns teue r zu den Verwertungs- kosten gehört und damit vom Bruttoerlös abzuziehen und zu begleichen ist, hat
der Ersteigerer die Grundstückgewinnsteuer nicht zusätzli ch zum Stei gerungs- preis zu bezahlen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb die Grundstückgewinn- steuer in den Steigerungsbedingungen ziffernmässig angegeben werden soll. Nichts anderes ergibt sich – wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 12 E. 3) – aus Art. 45 ff. VZG und Art. 135 ff. SchKG. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 13 S. 4). 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- di gungen si nd ni cht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt C._____ und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- i nstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 5. Oktober 2016