Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160170-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 4. November 2016 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ SA, Gesuchstelleri n, Ei nsprache- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. i ur. Y1._____
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. September 2016 (EQ160074)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. März 2016 verlangte die Gesuchstellerin, Einspra- che- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Arrestgläubigerin) beim Bezirksge- ri cht Züri ch, Einzelgericht Audienz, gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Verarrestierung von Vermögenswerten der Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Arrestschuldneri n) bis zur Deckung der geltend gemachten Arrestforderung in Höhe von Fr. 21'520'090.52 (entsprechend USD 17'536'000.00 + USD 3'997'010.33 zum Kurs von USD 1 = CHF 0.9994 am 7. März 2016) nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2016 und Fr. 68'940.32 (entspre- chend GBP 48'762.43 zum Kurs von GBP 1 = CHF 1.4138 am 7. März 2016, [act. 1 S. 3 und 18]). Mit diesem Vorgehen bezweckte sie, die Ansprüche aus den Schiedssprüchen GAFTA vom 12. Juli 2012 (First Tier Award No. 14-399) sowie vom 23. Mai 2014 (Appeal Award No. 4323A(i)) zu si chern. Mit Urteil vom 9. März 2016 erliess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Züri ch (nachfolgend: Vori nstanz) den Arrestbefehl. Verarrestiert wurden sämtliche Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG, namentlich solche aus den Verträgen Nr. D._____14P00101, Nr. D._____14P00105 und Nr. D._____14P00650 inkl. Zusatzverträge (act. 5). 2. Der Arrestbefehl wurde am 10. März 2016 vom zuständigen Betrei- bungsamt vollzogen (act. 8 S. 4; Arrest-Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1). Die Arrestnotifikation an die Drittschuldnerin erfolgte effektiv am 11. März 2016 (act. 10). 3. Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob die Arrestschuldnerin Einspra- che gegen den Arrestbefehl (act. 6), begründete diese innert erstreckter Frist (act. 11; act. 14) mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 (act. 18 und act. 19/1-4b) und reichte unter dem Datum des 19. Mai 2016 eine Noveneingabe ein (act. 20-22/5- 22). Die Arrestgläubigerin nahm innert erstreckter Frist (act. 23; act. 26) mit Ei n- gabe vom 24. Juni 2016 Stellung (act. 28 und act. 29/1-4). Die Arrestschuldnerin
verzichtete hernach ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme (act. 30 und act. 32). Mit Urteil vom 8. September 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen den Arrestbefehl ab (act. 34 = act. 37). 4. Diesen Entscheid focht die Arrestschuldneri n mit Beschwerdeschrift vom 21. September 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig an und verlangte des- sen Aufhebung, die Gutheissung der Einsprache und Aufhebung des Arrestbe- fehls, eventualiter die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (act. 38). 5. Der der Arrestschuldneri n mit Verfügung vom 23. September 2016 auf- erlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfa hre n in Höhe von Fr. 3'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (act. 42 - 44). Von der Einholung einer Beschwerde- antwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1 - 35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz liess offen, ob die Noveneingabe der Arrestschuldneri n vom 19. Mai 2016 zulässig ist, und erwog, dass selbst die Berücksichtigung der darin enthaltenen Behauptungen und Beilagen zur Abweisung der Arresteinspra- che führe (act. 37 S. 10). 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das in Art. 278 Abs. 3 SchKG vorgesehene Novenrecht nicht bloss im Beschwerde-, sondern auch i m erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren (BGE 140 III 466, E. 4.2.3.). Ob im Einspracheverfahren nebst echten auch unechte Noven zugelassen sind, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid jedoch offen. Für die umfassende Zu- lassung von Noven im Einspracheverfahren hat sich die Kammer ausgesprochen (vgl. Entscheid OGer PS150154 vom 16. November 2015, E. II.2.2.1). Vorausge- setzt ist, dass Arrestgläubigerin und Einsprecherin zu den jeweils von der anderen Partei geltend gemachten Noven Stellung nehmen können, was vorliegend der Fall war (vgl. Ziff. I.3).
III. 1. Auf die pauschale, unsubstantiierte Bestreitung der Arrestschuldnerin von Bestand und Höhe der geltend gemachten Arrestforderung (act. 18 S. 4) ist die Vorinstanz zu Recht nicht näher eingegangen (act. 37 S. 3). Das Festhalten der Arrestschuldnerin an diesen pauschalen Bestreitungen (act. 38 Rz 9) ist auch im Beschwerdeverfahren unbeachtli ch. 2.1 Unbestritten ist, dass die Arrestschuldneri n und di e D._____ Trade AG in geschäftlicher Beziehung miteinander standen und dass der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG Geldforderungen aus dem Verkauf von Land- wirtschaftlichen Produkten wie bspw. Futtermais zustanden. Unbestritten ist wei- ter, dass die von der Arrestgläubigerin behaupteten Forderungen der Arrest- schuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG aus den genannten Vertragsver- hältni ssen (vgl. Ziff. I.1) einst bestanden haben. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob deren behauptete Ni chtexi stenz im Zeitpunkt des Arrestvoll- zugs glaubhaft erscheint. 2.2 Die Parteibehauptungen wurden im angefochtenen Entscheid ausführ- lich wiedergegeben (act. 37 S. 3 - 8). Darauf kann verwiesen werden. Nachfol- gend ist zum besseren Verständnis zusammengefasst die Darstellung der Arrest- schuldneri n wiederzugeben. 3.1 Sie brachte in der Einspracheschrift vor, dass ihr am 11. März 2016, als der Arrest mittels Notifikation an die Drittschuldneri n (D._____ Trade AG) die- ser gegenüber vollzogen worden sei, keinerlei Forderungen mehr gegenüber die- ser zugestanden hätten, insbesondere keine aus den im Arrestbefehl namentlich erwähnten Verträgen D._____14P00101, D.14P00105 und D.14P00650. Sämtliche Forderungen gegenüber der D. Trade AG seien zu jenem Zeitpunkt getilgt gewesen, "sei di es durch Zahlung, Verrechnung oder anderweitig, oder aber auf Dritte übergegangen" (act. 6 Rz 13; act. 18 Rz 18 - 23, 28). Der Abgleich ihrer Geschäftsbücher mit jenen der D. Trade AG habe ergeben, dass sich der Saldo der gegenseitigen Forderungen per 11. März
2016 auf USD 0.00 belaufen habe (act. 18 Rz 25). Zum Beleg ihrer Darstellung reichte sie ein Dokument mit dem Titel "Saldobestätigung" ei n, mit dem die D._____ Trade AG sowie die Arrestschuldnerin unterschriftlich bestätigen, dass die gegenseitigen Debitoren und Kreditoren per 11. März 2016 ausgeglichen sei- en, d.h. der Saldo null betrage (act. 18 Rz 25 und act. 19/4a-b), sowie ein an das Betreibungsamt Züri ch 1 adressiertes Schreiben der D._____ Trade AG vom 29. März 2016, i n welchem diese mitteilte, dass per Datum des Arrestvollzugs keine Forderungen der Arrestschuldnerin ihr gegenüber mehr bestanden hätten (act. 18 Rz 24 und act. 19/3). 3.2 Mit Noveneingabe vom 19. Mai 2016 ergänzte die Arrestschuldnerin ihre Einsprache und machte bezüglich der behaupteten Ni chtexi stenz von i hr ge- hörenden Arrestgegenständen ei nen Schuldnerwechsel geltend. Sie führte aus, dass sämtliche ab dem 1. Januar 2015 entstandenen Verbindlichkeiten zwischen i hr und der D._____ Trade AG ausschliesslich auf den drei Verträgen D.14P00101, D.14P00105 und D.14P00650 basierten und i n sieben Tranchen mittels Schuldübernahmeverträgen ("debt transfer agreement") mit ihrer Zustimmung auf Dritte übertragen worden seien. Per 10. März 2016 bzw. bereits per 29. Februar 2016 habe die D. Trade AG ihr gegenüber keinerlei Verbindlichkeiten mehr gehabt (act. 20 Rz 6 f.). Zum Beleg dieser Darstellung reichte die Arrestschuldnerin neu einen Auszug aus der Buchhaltung der D. Trade AG bzw. ein Kontoblatt des Buchhaltungskontos "Verbindlichkeiten und Warenlieferungen" umfassend den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 10. März 2016 ein, woraus die einzelnen Verbindlichkeiten der D. Trade AG aus den in- dividuellen Verträgen ersichtlich seien sowie auch, dass per 10. März 2016 die D._____ Trade AG ihr gegenüber keinerlei Verbindlichkeiten mehr gehabt habe (act. 20 Rz 5; act. 22/5). Weiter reichte sie drei eigene Kontoblätter ein, welche diese Vorgänge spiegelbildlich wiedergäben (act. 20 Rz 8 ff. und act. 22/6 - 8). Die Schuldübernahmeverträge, ebenfalls in beiden Buchhaltungen übereinstim- mend verzeichnet, reiche sie nicht ein, wolle sie doch der Arrestgläubigerin keine Hinweise liefern, gegenüber wem sie über welche Forderungen verfüge (act. 20 Rz 13).
4.1 Die Vorinstanz wies zunächst auf die seltsam anmutende Abfolge in der Begründung der Arresteinsprache hin bzw. auf den Umstand, dass die Arrest- schuldnerin zunächst vorgebracht habe, die umstri ttenen Forderungen seien im Zeitpunkt des Arrestvollzugs getilgt gewesen "durch Zahlung, Verrechnung oder anderweitig, oder aber auf Dritte übergegangen" und in der Noveneingabe schliesslich den Untergang der Forderung dahingehend konkretisierte, dass ein "Schuldnerwechsel" stattgefunden habe (act. 37 S. 10 f.). 4.2 Sie qualifizierte die eigenen Kontoblätter der Arrestschuldnerin als re i- ne Parteibehauptungen, welche deren Aussage jedenfalls nicht zu objektivieren vermöchten. Auch wenn unbestri tten sei , dass die Arrestschuldnerin und die D._____ Trade AG Schwestergesellschaften im gleichen Konzern seien, handle es sich bei der D._____ Trade AG dennoch um eine von der Arrestschuldnerin zu unterschei dende juri sti sche Person und könne ni cht lei chthi n von ei ner nachträg- lich vorgenommenen und zurückdatierten Vermögensverschiebung ausgegangen werden. Jedoch führe der Umstand, dass beide Gesellschaften demselben Kon- zern angehörten, dazu, dass die von der D._____ Trade AG erstellten Dokumente mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen seien, verfolgten sie doch immer- hin das gleiche (Konzern-)Interesse (act. 37 S. 11). 4.3 Dass die den Vorgängen zugrundeliegenden "Debt transfer agree- ment[s]" mit der Begründung, man wolle der Arrestgläubigerin keine Hinweise liefern, gegenüber wem sie (die Arrestschuldnerin) über welche Forderungen verfüge, ni cht ei ngereicht worden seien, sei zwar nachvollziehbar. Indes habe die Arrestschuldneri n ni cht dargelegt, weshalb sie diese nicht unter Schwärzung der neuen Partei einreichen könne. Hinzu komme, dass die Arrestschuldneri n zwar ausgeführt habe, per wann und in welchem Umfang die Drittpartei die Schulden der D._____ Trade AG ihr gegenüber übernommen habe (nämlich per 31. Okto- ber 2015 und per 31. Dezember 2015 in Bezug auf D._____14P00101, per 30. November 2015 und per 31. Dezember 2015 in Bezug auf D._____14P00105, per 31. Dezember 2015, per 31. Januar 2016 und per 29. Februar 2016 in Bezug auf D._____14P00650), jedoch keine Behauptung darüber erhoben habe, wann die entsprechenden schriftlichen Verträge abgeschlossen worden seien. Ebenso
schweige sich die Arrestschuldnerin über den Grund der Übertragung der Schul- den der D._____ Trade AG ihr gegenüber auf eine Drittpartei aus, obschon die Arrestgläubigerin in ihrer Stellungnahme explizit auf diesen Mangel in der Be- gründung der Arresteinsprache hingewiesen habe und di e Arrestschuldneri n i n der Folge die Möglichkeit gehabt habe, ei nen plausi blen Grund für di e Schuld- übernahme darzutun. Dies gelte umso mehr, als, abgesehen von der Abwendung des vorliegenden Arrestes, kein Grund ersichtlich sei, welchen Nutzen es der Arrestschuldnerin oder der D._____ Trade AG bringe, einen Schuldnerwechsel vorzunehmen. Dass sodann die übertragenen Forderungen die Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D._____ Trade AG auf null sinken liessen, er- härte – jedenfalls ohne Ausführunge n zu den Gründen – den Verdacht, dass es der Arrestschuldnerin lediglich darum gegangen sei, dieses Guthaben zu beseiti- gen (act. 37 S. 11 f.). 4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Arrestschuldneri n ni cht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die verarrestierten Forderungen im Zeit- punkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden, weshalb der Arrest über die (be- strittene) Forderung aufrechterhalte n wurde (act. 37 S. 12). 5.1 Die Arrestschuldneri n rügt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst die Ver- letzung des Rechts auf Beweis. In dem die Vorinstanz die von ihr eingereichten drei Kontoblätter aus der ei genen Buchhaltung als reine Parteibehauptungen qualifiziert und ihnen jegliche Beweisqualität abgesprochen habe, habe sie diese form- und fristgerecht offerierten Beweismittel schlichtweg nicht abgenommen. Weshalb sie diese zu reinen Parteibehauptungen degradiert habe, habe die Vor- i nstanz ni cht dargelegt. Die Vermutung liege nahe, dies sei deshalb erfolgt, weil es sich um Unterlagen handle, die von i hr (der Arrestschuldnerin) selber erstellt worden seien, diese somit nicht von einem Dritten, der nicht Prozesspartei sei, stammten. Folgte man dieser Logik, so müsste jedes Schreiben, das eine Partei einst verfasst habe und nun von dieser Partei im Prozess als Beweismittel offe- riert werde, als blosse Parteibehauptung qualifiziert werden. Dass dem nicht so sein könne, sei evident. Die Beweisqualität wäre einem solchen Dokument höchs- tens dann abzusprechen, wenn das fragliche Dokument einzig im Hinblick auf die
Bewei sführung i m Prozess erstellt worden sei, die Prozesspartei also einen Weg gesucht habe, die von ihr vorgebrachte Behauptung künstlich zu objektivieren. Solches habe die Vorinstanz aber gerade nicht festgestellt (act. 38 Rz 12 und 16 ff.). 5.2 Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis im summarischen Verfah- ren durch Urkunden zu erbri ngen, worunter gemäss Art. 177 ZPO jedes zum Be- weis von rechterheblichen Tatsachen geeignete Dokument zu verstehen ist. Der Arrestschuldneri n ist insoweit zuzustimmen, als die von ihr eingereichten eigenen Buchhaltungs unter lage n Urkunden i m Si nne von Art. 177 ZPO darst ellen und da- mit grundsätzli ch als Beweismittel zu qualifizieren si nd. Welche Beweiskraft ihnen beizumessen ist, ergibt sich aufgrund der freien Beweiswürdigung durch das Ge- ri cht (Art. 157 ZPO). Vorweg genommen werden kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. III.7) –, dass der Arrestschuldnerin durch die vorinstanzliche Qualifizierung i hrer Kontoblätter als Parteibehauptungen im Ergebnis kein Nachteil erwachsen ist . 6.1 Weiter macht die Arrestschuldnerin geltend, die Feststellung der Vor- instanz, wonach die verarrestierten Forderungen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs noch bestanden hätten, sei offensi chtli ch unri chti g und aktenwi dri g. So ergebe sich aus mehreren eingereichten Urkunden, dass sie am 11. März 2016 über kei- ne Forderungen gegenüber der D._____ Trade AG verfügt habe. Zuallererst er- gebe sich dies aus der von i hr und der D._____ Trade AG gemeinsam abgefass- ten Saldobestätigung, wonach per 11. März 2016 keinerlei gegenseitigen Forde- rungen und Schulden mehr bestanden hätten. Weiter ergebe sich entsprechendes aus der von der D._____ Trade AG gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 am 29. März 2016 abgegebenen Erklärung wie auch aus dem Auszug des Buchhal- tungskontos der D._____ Trade AG. Und schliesslich sei aus ihren eigenen Kon- toblättern ersichtlich, dass sie aus den drei von der Arrestgläubigerin im Arrest- gesuch explizit erwähnten Verträgen keine Forderungen mehr gegen die D._____ Trade AG gehabt habe (act. 38 Rz 24 f.). Die Vorinstanz habe sich bewusst über die Beweismittel hinweg gesetzt und einen in Widerspruch zu diesen stehenden
Schluss gezogen. Sie sei implizit von der Unwahrheit dieser Dokumente ausge- gangen, ohne darzutun, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie diesen Schluss ge- zogen habe (act. 38 Rz 27 f.). Die Zugehörigkeit zweier Gesellschaften zum sel- ben Konzern bilde für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass die eine Gesell- schaft im Interesse ihrer Schwestergesellschaft i nhaltli ch unwahre D okumente er- stelle. Für eine solche Annahme hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft, welche die Vorinstanz nicht festgestellt habe. Indem die Vorinstanz ohne Vorliegen sol- cher Anhaltspunkte implizit den Schluss gezogen habe, die von der Arrestschuld- neri n ei ngereichten Urkunden sei en i nhaltli ch unwahr, und sie somit den Fortbe- stand der verarrestierten Forderungen im Zeitpunkt des Arrestvollzugs bejaht ha- be, habe sie den Sachverhalt in Widerspruch zu diesen Urkunden festgestellt und damit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen (act. 38 Rz 29 f.). 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht nicht allein auf die eingereichten Unter- lagen abgestellt. Entgegen der Behauptung der Arrestschuldnerin (act. 38 Rz 26) trifft es nicht zu, dass es als aktenmässig erstellte Tatsache zu gelten hat, wenn sich aus den schriftlichen Erklärungen und Unterlagen von Forderungsgläubiger und Forderungsschuldner übereinstimmend ergibt, dass Ersterer im fraglichen Zeitpunkt über keine Forderung gegen den Letzteren verfügt. Vielmehr bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die isolierte Betrachtung von Beweisen genügt nicht. Vielmehr sind die vorhandenen Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen, eben so wie das Verhal- ten der Parteien im Prozess. Massgebend ist der Einzelfall. Die Würdigung ist nicht schon deshalb falsch, weil auch andere tatsächliche Feststellungen hätten getroffen werden können (BSK ZPO-Guyan, 2. A. 2013, N 3 zu Art. 157 ZPO). Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar, d.h. plau- sibel und nachvollziehbar sein (ZK ZPO-Hasenböhler, 3. A. 2016, N 7 zu Art. 157 ZPO). Im Beschwerdeverfahren prüft die Rechtsmittelinstanz die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz nur auf offensi chtliche Unrichtigkeit (Art. 320 lit. b ZPO). Dies bedeutet eine Willkürprüfung bezüglich dem Ergebnis der Beweiswür- digung (Christian Leu, DIKE-Komm ZPO, 2. A. 2016, N 97 zu Art. 157 ZPO).
7.1 Die Arrestschuldneri n lässt in ihrer Beschwerdeschrift wesentliche Punkte ausser Acht und setzt si ch ni cht mi t der gesamten vori nstanzli che n Be- urteilung auseinander. 7.2 Die Argumentation der Arrestschuldneri n in der Einspracheschrift vom 6. Mai 2016, i n welcher si e nur vage unter Aufzählung verschiedenster Ti lgungs- möglichkeiten behauptet, i hre Forderung gegenüber der D._____ Trade AG habe im Zeitpunkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden zufolge "Zahlung, Verrech- nung oder anderweitig, oder [sei] auf Dritte übergegangen", erstaunt umso mehr, als sie trotz Konsultation ihrer Geschäftsbücher und deren Abgleich mit den Ge- schäftsbüchern der D._____ Trade AG offenbar nicht sagen konnte, auf welche Weise konkret die Forderung von immerhin rund USD 100 Mio. erloschen sei n soll. Dies, obschon die Schuld – wie erst knapp zwei Wochen später in der No- veneingabe geltend gemacht – mi t i hrer Zusti mmung auf Dritte übertragen worden sein soll. Entsprechend dieser vagen Begründung in der Einspracheschrift ent- halten auch die beiden eingereichten D okumente kei nerlei weitergehende Infor- mationen. So teilte die D._____ Trade AG dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 29. März 2016 lediglich mit, dass keine Forderung der Arrestschuldneri n i hr gegenüber bestehe, insbesondere keine aus den von im Arrestbefehl erwähnten Verträgen (act. 19/3). Und nach dem Abgleich der Geschäftsbücher der Arrest- schuldneri n und der D._____ Trade AG wurden ni cht etwa Buchhaltungs unterla- gen eingereicht sondern einzig eine Saldobestätigung, auf welchem Dokument die D._____ Trade AG sowie die Arrestschuldnerin unterschriftlich bestätigen, dass der Saldo der gegenseitigen Debitoren und Kreditoren per 11. März 2016 null betragen habe (act. 19/4a-b). 7.3 Dass das Kontoblatt der D._____ Trade AG erst nach Ablauf der Ein- sprachefrist hat erhältlich gemacht werden können (act. 20 Rz 1), mag zutreffen, dass indes das Einreichen der eigenen Kontoblätter erst durch das Vorliegen des Kontoblattes der D._____ Trade AG veranlasst worden sei (act. 20 Rz 1), über- zeugt ni cht. So hatte die Arrestschuldnerin eigenen Angaben zufolge bereits vor der Einspracheerhebung ihre Geschäftsbücher konsulti ert (diese sogar mit jenen der D._____ Trade AG verglichen) und hätte folglich auf die eigenen Kontoblätter
stossen und deren Prozessrelevanz erkennen können und müssen. Dies gilt um so mehr, als die behauptete Schuldübernahme eigener Darstellung zufolge in sie- ben Tranchen mi ttels sieben Schuldübernahmeve rträge n mi t i hrer Zusti mmung auf Dritte übertragen worden sei und die letzte Tranche am 29. Februar 2016 und somit lediglich zehn Tage vor der Arrestlegung erfolgt sein soll. Ohne einleuch- tenden Grund wurden all diese konkreten, detaillierten Behauptungen erst in der Noveneingabe vom 19. Mai 2016 erhoben und dokumentiert. 7.4.1 Es ist vorli egend nicht ausser Acht zu lassen, dass die Arrestschuld- neri n und di e D._____ Trade AG unbestrittenermassen Schwestergesellschaften des gleichen Konzerns si nd und damit das gleiche (Konzern-)Interesse verfolgen, wenn auch – wie die Vorinstanz richtig erwog – allein aufgrund dessen ni cht leichthin von einer nachträglich vorgenommenen und zurückdatierten Vermö- gensverschiebung ausgegangen werden kann. Zusammen mit dem seltsam an- mutenden Ablauf in der Argumentation der Arrestschuldnerin sowie i hr em be- wussten Schweigen zu den Hintergründen der behaupteten Schuldübernahme führt dieser Umstand jedoch dazu, dass den entsprechenden Dokumenten in der vorliegenden Konstellation stark reduzierte Beweiskraft beizumessen ist , zumal die den buchhalterisch festgehaltenen Vorgängen zugrundeliegenden Schuld- übernahmeverträge weder eingereicht wurden noch substantiierte Behauptungen dazu erfolgt sind. Zumindest für diese Schuldübernahmeverträge trifft die Dar- stellung der Arrestschuldnerin nicht zu, dass die entsprechenden Beweismittel (ausschliesslich) in der Sphäre des (behaupteten) Forderungsgläubigers und in jener des (behaupteten) Forderungsschuldners zu suchen seien (act. 38 Rz 26). 7.4.2 Es wäre für die Arrestschuldnerin sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, die den behaupteten sieben Tranchenzahl unge n zugrundeliegenden Schuldübernahme ver träge unter Schwärzung der neuen Partei einzureichen. We- der äusserte sie sich über den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge (im Vo- raus der Tranchenza hl ungen, zei tlich mit diesen oder im Nachhinein) noch mach- te sie Ausführungen dazu, aus welchem Grund die Übertragung der Schulden der D._____ Trade AG ihr gegenüber auf eine Drittpartei erfolgt ist. Der Vori nstanz i st beizupflichten, dass entsprechende substantiierte Behauptungen in der vorliegen-
den Konstellation erforderlich gewesen wäre, um die Darstellung der Arrest- schuldneri n nachvollziehbar und glaubhaft zu machen, zumal die Arrestgläubige- ri n i n i hrer Stellungnahme vom 24. Juni 2016 die Existenz der vermeintlichen Schuldübernahmeverträge bestritten und expli zi t darauf hingewiesen hatte, dass der Hintergrund der Schuldübernahme nicht thematisiert worden sei, ei ne Schuld- übernahme indes nicht in einem wirtschaftlichen Leerraum erfolge, ausser sie er- folge aus Gründen der "Konzernraison", um mittels buchhalterischer Manöver z.B. die Arrestlegung auf Aktiven einer Schwestergesellschaft zu verhindern zu ver- suchen, wonach es im vorliegenden Fall aussehe (act. 28 Rz 21 - 24), und die Arrestschuldnerin in der Folge die Möglichkeit hatte (act. 30), einen plausiblen Grund für di e Schuldübernahme darzutun. Statt dessen hat sie ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. 32). 8. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die dargelegten Um- stände ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Darstellung der Arrestschuldnerin und der von ihr eingereichten Dokumente wecken und im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Arrestschuldnerin ni cht glaubhaft machen konnte, dass ihre Forderungen gegenüber der D._____ Trade AG im Zeitpunkt des Arrestvollzugs nicht mehr bestanden haben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Weil die Arrestschuldneri n im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen. Ausgehend von einem Streitwert von über Fr. 1 Mio. ist die Spruchgebühr i n Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und mi t dem von der Arrestschuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen, der Arrestschuldnerin zufolge Unterliegens und der Arrestgläubigerin mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 38, an das Betreibungsamt Zürich 1 sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. D. Tolic Hamming versandt am: 4. November 2016