Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160159-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 8. September 2016 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Konkursandrohung / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2016 (CB160108)
Erwägungen:
3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmitte- linstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid ausei nanderzusetze n und i m Ei nzelnen aufzuzei gen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 3.3 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin an die Kammer deckt sich inhaltlich sowie teilweise im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (act. 1). Die Beschwerdeführerin bringt – ohne auf die diesbezüglichen vori nstanzli che n Erwägungen ei nzugehen – ledig- lich erneut vor, dass die Konkursandrohung falsch und unzulässig sei und zu- rückgewiesen werde, weil die eigentliche Forderung der Beschwerdegegnerin nur Fr. 19'244.66 (vor Vorinstanz € 19'942.55; vgl. act. 1) betrage. Dieser Betrag sei von der Beschwerdegegnerin im Aberkennungsprozess vor dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt worden (act. 10). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Standpunkt der Beschwerdeführerin ein- gehend auseinandergesetzt und festgehalten, aus den beigezogenen Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin falsch sei. So ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Januar 2015 – und damit im Umfang des in der Konkursandrohung genannten Betrages – provisorische Rechtsöffnung er- teilt worden sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Aber- kennungsklage sei das Bezi rksgeri cht Züri ch ni cht ei ngetreten und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei vom Obergericht abgewiesen worden. Dass dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen worden sei, sei
in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, noch habe dies zwingend ei- nen Einfluss auf die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 103 BGG). Das Aber- kennungsverfa hre n sei damit abgeschlossen worden, ohne dass sich am Umfang der provisorischen Rechtsöffnung noch etwas geändert habe (act. 10 S. 4, E. 3.2). Vielmehr sei die provisorische Rechtsöffnung mit Eröffnung des oberge- ri chtli chen Entschei ds im Aberkennungsverfahren definitiv geworden, was die Be- schwerdegegnerin zur Fortsetzung der Betreibung berechtige (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Deshalb sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, am 11. Juli 2016 die Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 44'325.85 nebst Zi ns zu 5 % seit 11. Januar 2015 zu verlangen (act. 9 S. 4 f., E. 3.3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Beschwer- deführeri n i m Aberkennungsverfa hre n ei nen Restbetrag von € 19'942.66 geltend gemacht habe, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerin habe ihre Forderung im Rahmen des Aberkennungsverfahren redu- ziert, falsch sei (act. 9 S. 5, E. 3.4). Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vor- instanz schliesslich zu Recht zum Schluss, dass i m Rechtsöffnungs verfa hre n i m Umfang von Fr. 44'325.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2015 provisorische (und nunmehr defi ni ti ve) Rechtsöffnung ertei lt und dieser Betrag korrekt in die an- gefochtene Konkursandrohung übernommen worden sei, weshalb die Beschwer- de der Beschwerdeführerin abzuweisen sei (act. 9 S. 5 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entschei d offensi chtli ch ni cht ei nver- standen, zeigt jedoch ni cht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich fal- sche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwer- fen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mi t den vori nstanzli che n Erwägungen. Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt den gesetzlichen Anforderungen daher ni cht, weshalb auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten ist . 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, 1. Abteilung, sowie an das Betrei- bungsamt Züri ch 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 9. September 2016