Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160151-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 23. September 2016 i n Sachen
Gesuchstelleri nne n und Beschwerdeführeri nne n,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsan- wältin MLaw X2._____,
gegen
C._____ Ltd., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. August 2016 (EQ160174)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Gesuchstelleri nne n und Beschwerdeführeri nne n (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen), zwei nach niederländischem Recht gegründete Aktienge- sellschaften, sind gemäss deren glaubhafter Darstellung Akti onäri nnen der Ge- suchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ihrerseits eine nach dem Recht von St. Vincent und den Grenadinen gegründete Aktienge- sellschaft (act. 1 Rz 5, 7, 11 ff. und 18, act. 9 Rz 8 f.). Nachdem die Beschwerde- führeri nnen erfolglos den Rückkauf der von ihnen gehaltenen Aktien durch die Be- schwerdegegnerin gemäss deren Statuten verlangt hatten (act. 1 Rz 15 f., act. 9 Rz 11), leiteten sie ein Schiedsverfahren ein (act. 1 Rz 17, act. 9 Rz 12 f.). Dieses endete mit dem 'Final Award by the Sole Arbitrator Mr. D._____ i n the Ad hoc Ar- bitration in London' vom 9. Januar 2015 (act. 1 Rz 8 f., act. 9 Rz 15, act. 4/3; nachfolgend zitiert als Schiedsspruch vom 9. Januar 2015). 2. Am 28. Juli 2016 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Züri ch (nachfolgend: Vorinstanz) und stellten ge- stützt auf den Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 ein Arrestbegehren gegen die Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 3'941'130.45 sowie Fr. 140'100.47, je zuzügli ch Zi ns von 3 % seit 10. Januar 2015, sowie für die Verfahrenskosten. Dabei beantragten sie, dass diverse, auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautende Vermögenswerte bei der E._____ Bank AG sowie bei der F._____ AG i n Liquidation bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten zu ver- arrestieren seien (act. 1 S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 3. August 2016 ab (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 15. August 2016 fristgerecht (vgl. act. 6) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellten (act. 9 S. 2 ff.):
"1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zü rich vom 3. August 2016 (Geschäfts-Nr. EQ160174-L) aufzu- heben und zugunsten der Beschwerdeführerinnen der folgende Arrest zu bewilligen und der Arrestbefehl an das Betreibungsamt Zürich 4, Hohlstrasse 35, 8004 Zürich als Lead-Betreibungsamt zum Vollzug zuzustelle n: Arrestgläubigerinnen: A._____ AG und B._____ AG, beide ... [Adresse in den Niederlanden] Arrestschuldnerin: C._____ Ltd., ... [Adresse auf St. Vincent und die Grenadinen] Arrestforderungen: a) CHF 3'941'130.45 (entspricht zum Kurs von USD/CHF 0.994268 am 28. Juli 2016 einem Wert von USD 3'963'851.10) zuzüglich Zi ns zu 3 % seit 10. Januar 2015; b) CHF 140'100.47 (entspricht zum Kurs von EUR/CHF 1.0928 am 28. Juli 2016 einem Wert von EUR 128'203.21) zuzüglich Zins zu 3 % seit 10. Januar 2015; sowie die Kosten des Arrestverfahrens. Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG Arrestgegenstände: a) Sämtliche Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen ein- schli essli ch laufender und künfti ger Zi nsen und Dividenden, ins- besondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wertschriften, Edelmetalle, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanla- gen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depot- stellen, Safeinhalte sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen der Arrestschuld- nerin bei der E._____ Bank AG, ... [Adresse], insbesondere die Konten IBAN ... und IBAN ... (einschliesslich Subkonten), alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zi ns und Kosten;
b) Sämtliche Vermögensgegenstände, inklusive Forderungen und Ansprüche in Schweizer Franken oder fremden Währungen ein- schli essli ch laufender und künfti ger Zi nsen und D i vi denden, i ns- besondere Kontokorrentguthaben, Festgelder, Wertschriften, Edelmetalle, Edelmetallguthaben, Ansprüche aus Treuhandanla- gen, Miteigentums- und Herausgabeansprüche gegenüber in- oder ausländischen Sammelverwahrungs- und anderen Depot- stellen, Safeinhalte sowie sonstige Konten, Depots, Ansprüche und Vermögenswerte, lautend auf den Namen der Arrestschuld- nerin bei der F._____ AG in Liquidation (früher: F'. _____ AG), ... [Adresse], alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Ar- restforderungen samt Zins und Kosten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrest- schuldneri n; 2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. August 2016 (Geschäfts-Nr. EQ160174-L) aufzuheben und das Arrestbegehren der Be- schwerdeführerinnen zur Neuentschei dung i m Si nne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin, eventualiter, zulasten der Staatskasse;" Ferner beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin sei über das Beschwerdeverfahren weder zu informieren noch zur Einreichung ei- ner Stellungnahme aufzufordern (act. 9 S. 5). 4. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 12). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 16). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist – soweit für die Entschei dfi ndung er- forderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
II. Prozessuale Vorbemerkungen
Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 erfüllt (act. 9 Rz 21 ff.). Die von der Vorins- tanz gegen die Vollstreckbarkeit erhobenen Einwände dürften abgesehen davon, dass sie aktenwidrig seien, im Rahmen der Prüfung nach dem New Yorker Über- ei nkommen ni cht berücksichtig werden (act. 9 Rz 35 f.; im Einzelnen vgl. act. 9 Rz 38 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz auch Art. 272 Abs. 1 SchKG nicht rich- tig angewandt (act. 9 Rz 104, ferner Rz 93 ff.); die Beschwerdeführerinnen hätten glaubhaft gemacht, dass ein Arrestgrund, Arrestforderungen und Arrestgegen- stände vorlägen (act. 9 Rz 99, ferner Rz 100 ff.). 3. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstän- de vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmache n verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrschei nli ch erschei nen, wobei ni cht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.). Die Vorinstanz liess offen, ob das Bestehen ei ner Arrestforderung sowie von Arrestgegenständen glaubhaft gemacht wurde. Sie erachtete das Arrestbegehren hinsichtlich des Arrestgrundes als nicht schlüssig (vgl. act. 8 S. 3 ff.). In der Folge ist zu prüfen, ob dies zutreffend ist oder ob ein Arrestgrund vorliegt. 4.1. Ein möglicher Arrestgrund ist, dass der Gläubiger gegen den Schuldner ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), also ei- nen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Neben Schweizer Entscheiden können auch ausländi sche Urteile und Schi eds- sprüche als definitive Rechtsöffnungstitel gelten (BGE 139 III 135 E. 4.5.1 = Pra 102 [2013] Nr. 69). Bei ausländi schen Entschei den ist zunächst zu prüfen, ob die- se in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden können. Während bei ausländischen Urteilen, die nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12) anerkannt und vollstreckt werden, ein formeller Exequaturentscheid ergehen muss (OGer ZH, PS140239 vom 18. De-
zember 2014, E. II.4 .3 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung, insbesondere BGE 139 III 135 = Pra 102 [2013] Nr. 69; vgl. auch Art. 271 Abs. 3 SchKG), kann der Arrestrichter bei den übrigen ausländischen Entschei den und Schi edssprüchen vorfrageweise gestützt auf den bloss glaubhaft gemachten Sachverhalt über die Anerkennung und Vollstreckung entscheiden (BGE 139 III 135 E. 4.5.2 = Pra 102 [2013] Nr. 69). Aus diesem Grund muss bei solchen Entscheiden auch kein aus- drücklicher Exequaturantrag gestellt werden, ergeht doch im Gegensatz zu den unter das LugÜ fallenden Entscheiden, bei denen ein expliziter Antrag erforderlich ist (OGer ZH, PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. II.4 .3 ), kein formeller, ver- bindlicher Exequaturentscheid mit Wirkung über das laufende Verfahren hi naus. Wie die Beschwerdeführerinnen richtig ausführen (act. 9 Rz 21), richtet sich di e Anerkennung und Vollstreckung ausländi scher Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche vo m 10. Juni 1958 (NYÜ, SR 0.277.12; vgl. dessen Art. I sowie Art. 194 IPRG). Als ausländisch im Sinne des NYÜ und von Art. 194 IPRG gilt jedes Schiedsurteil, das von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlas- sen wurde (BGer 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3.1; BSK IPRG-Patoc- chi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 12; ZK IP RG-Siehr, 2. Aufl. 2004, Art. 194 N 5). Massgeblich sind dabei die Angaben zum Schiedsort im Schiedsspruch, an welche Schweizer Gerichte, die über die Anerkennung und Vollstreckung ent- scheiden, gebunden sind (BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 17). Wo allfällige Verhandlungen stattgefunden haben und wo der Schiedsrich- ter tätig wurde, ist unerheblich (BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 12; ZK IPRG-Siehr, 2. Aufl. 2004, Art. 194 N 5). Gemäss Art. IV NYÜ muss di e um Anerkennung und Vollstreckung nachsu- chende Partei die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruches sowie die Urschrift der Schiedsvereinbarung vorlegen, wobei jeweils auch Ab- schriften, deren Übereinstimmung mit den Urschriften ordnungsgemäss beglau- bigt sind, genügen (Ziff. 1). Dabei bedeutet 'Legalisation' die offizielle Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter. Mit dem Begriff 'Beglaubigung' ist die Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original gemeint
(BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 49). Eine ausländische Be- glaubigung oder Legalisation muss entweder von einer schweizerischen Behörde überbeglaubigt werden oder mit einer Apostille im Sinne des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4) versehen sein (BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 95). Ist der Schiedsspruch oder die Verei nbarung ni cht i n ei ner amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend ge- macht wird, ist ferner eine beglaubigte Übersetzung der i n Art. IV Ziff. 1 NYÜ er- wähnten Urkunden bei zubri ngen (Art. IV Ziff. 2 NYÜ). Diese formellen Vorausset- zungen sind jedoch nicht streng zu handhaben und ei ne zu formalistische Ausle- gung der Bestimmung ist zu vermeiden (BGE 138 III 520 E. 5.4.4). So kann etwa bei englischsprachigen Schiedsurteilen in der Regel auf die Übersetzung verzich- tet werden (BGE 138 III 520 E. 5.5). Auch ist es – zumindest im Arrestbewilli- gungs- oder Arresteinspracheverfahren – ausreichend, ledigliche eine amtli ch be- glaubigte Kopie des Schiedsspruches vorzulegen, womit also weder das Original noch die Legalisation des Schiedsspruches vorhanden si nd (OGer ZH, PS140031 vom 14. März 2014, E. 5.b). Das Erfordernis der Beglaubigung bzw. der Legalisa- tion ist auch entbehrli ch, wenn die Echtheit von Schiedsspruch und Schiedsver- einbarung nicht bestritten wird (BGer 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010, E. 4.2 m.w.H.; BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 49a). Das NYÜ listet in Art. V Umstände auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden kann. So sind beispielsweise gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ ein fehlerbehaftetes Schiedsverfahren (lit. d), die fehlende Verbind- lichkeit oder die Aufhebung des Schiedsurteils (lit. e) Hinderungsgründe. Die Ver- weigerungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ sind allerdings nur auf Antrag der Gegenpartei zu berücksichtigen. Im Arrestbewilligungsverfahren können sie damit naturgemäss noch nicht beachtet werden, vielmehr können sie erst in einem all- fälligen Arresteinspracheverfahren berücksichtigt werden, sofern sie dann vorge- bracht werden (vgl. BGE 139 III 135 E. 4.5.2 = Pra 102 [2013] Nr. 69; OGer ZH, PS140031 vom 14. März 2014, E. II.3.b). Anders ist dies bei den Tatbeständen gemäss Art. V Ziff. 2 NYÜ, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (BGer 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010, E. 3.2.1; BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl.
2013, Art. 194 N 55). Gemäss lit. a von Art. V Ziff. 2 NYÜ liegt ein Hinderungs- grund vor, wenn der Streitgegenstand nach dem Recht des Landes, i n welchem der Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt werden soll, ni cht auf schi edsri chter- lichem Wege geregelt werden kann. In der Schweiz richtet sich die Schiedsfähig- keit nach Art. 177 IPRG (BSK IPRG-Patocchi /Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 122), gemäss dessen Abs. 1 jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Ebenfalls verweigert werden kann die Aner- kennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches, wenn si e der öffentlichen Ord- nung des fraglichen Landes widersprechen würde (Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ). Dies ist der Fall, wenn die sich aus der Vollstreckung des Schiedsspruches im Einzel- fall konkret ergebenden Folgen gegen die Grundwerte des Schweizer Rechtsge- füges verstossen (BSK IPRG-Patocchi/Jermini, 3. Aufl. 2013, Art. 194 N 126), sei es aufgrund des Inhalts des Entscheides, sei es aufgrund des Verfahrens, in dem dieser ergangen ist (BGer 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010, E. 3.2.1). 4.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf den Schiedsspruch vom 9. Ja- nuar 2015 (act. 4/3) als definitiven Rechtsöffnungstite l (act. 9 Rz 7, vgl. auch act. 1 Rz 8, 96 und 129). In diesem ist vermerkt, dass sich der Sitz des Schieds- gerichtes in London befunden habe (act. 4/3 S. 1). Damit gilt der Schiedsent- scheid als ausländisch. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Sitz (act. 8 S. 5) sind nicht weiter beachtlich, ist das Gericht doch an die Angabe im Schi edsurtei l gebunden. Ohnehi n spräche selbst der Umstand, dass der Schieds- richter vornehmlich von der Schweiz aus tätig geworden sei (vgl. act. 8 S. 5), ni cht dagegen, dass sich der Sitz des Schiedsgerichts i n England befand. Da der als Rechtsöffnungstitel angerufene Entscheid im Ausland ergangen ist, ist zunächst über dessen Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Einschlägig ist das NYÜ, handelt es sich doch um einen Schiedsspruch. Folglich muss kein formeller Exequaturentscheid ergehen, vielmehr kann vorfrageweise gestützt auf den bloss glaubhaft gemachten Sachverhalt entschieden werden. Auch ein ausdrücklicher Antrag betreffend die Exequatur ist nicht erforderlich. Vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführerinnen ein Original des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 ein, welches nicht legalisiert ist (act. 4/3).
Ei ne Verweigerung der vorfrageweisen Exequatur aufgrund dieses Mangels wür- de im vorliegenden Verfahren aber eine zu formalistische Strenge darstellen, wä- re doch sogar eine nicht legalisierte Kopie ausreichend gewesen. Zu dem ist die Echtheit des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 bzw. der Unterschrift des Ein- zelschiedsrichters (noch) unbestritten. Weiter legten die Beschwerdeführerinnen eine beglaubigte und mit einer Apostille im Sinne des Übereinkommens zur Be- freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Okto- ber 1961 versehene Kopie der sog. 'By-Laws' vom 14. Juni 2005 der Beschwer- degegnerin vor, in welcher in Section 24.6 die Schiedsvereinbarung enthalten i st (act. 4/4). Damit ist den Anforderungen von Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ Genüge getan. Beglaubigte Übersetzungen des englischsprachigen Schiedsentscheides sowie der By-Laws wurden nicht eingereicht, was jedoch auch ni cht zwingend erforder- li ch ist . Die Voraussetzungen von Art. IV NYÜ sind folglich – diesbezüglich ist den Beschwerdeführeri nne n Recht zu geben (vgl. act. 9 Rz 33 f.) – erfüllt. Gründe, welche ei ner Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen wür- den, si nd sodann ni cht ersichtlich. So liegen keine Konstellationen im Sinne von Art. V Ziff. 2 NYÜ vor. Die im Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 angeordneten Verpfli chtungen zum Rückkauf von Akti en bzw. zur Bezahlung von Schadenersatz sowie von Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung (vgl. act. 4/3 S. 79 f.) si nd schiedsfähig, handelt es sich doch um vermögensrechtliche Ansprüche. Auch von einem Verstoss gegen den Schweizer Ordre Public ist gestützt auf die vorliegenden Informationen ni cht auszugehen, zumal weder der In halt des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 (vgl. act. 4/3) noch das Schiedsverfahren (vgl. hierzu insbesondere act. 1 Rz 19 ff. sowie act. 4/3 Rz 14 ff.) noch die Folgen einer Vollstreckung dagegen verstossen. Nach hindernden Umständen gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ darf sodann im vorliegenden Verfahren nicht von Amtes wegen geforscht werden. Somit wären auch die Erwägungen der Vorinstanz zum auf das Schiedsverfahren anwendbaren Recht sowie zur Zustellung des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 (act. 8 S. 5) i m Rahmen der Prüfung der Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen des NYÜ unerheblich, sollten sie sich auf Art. V Zif f. 1 lit . d und e NYÜ beziehen.
Die Vorinstanz äusserte sich im Übrigen nicht explizit zur Anerkennung und Vollstreckung gemäss NYÜ. Es ist den Beschwerdeführerinnen zuzusti mmen (vgl. act. 9 Rz 36), dass die ersti nstanzli chen Ei nwände im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des NYÜ ni cht relevant si nd. Auf di e Ausführungen der Vorins- tanz ist aber bei der Abklärung, ob der Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 die üb- rigen Kriterien eines definitiven Rechtsöffnungstitels erfüllt, zurück zu kommen (vgl. E. III.4 .3 und III.4 .4 unten). Als Zwischenergebnis ist festzuhalte n, dass der Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 anerkennbar und vollstreckbar im Sinne des NYÜ ist . 4.3. Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.4.1 oben), ist ein definitiver Rechtsöffnungsti- tel i m Si nne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 SchKG ein vollstreck- barer (gerichtlicher) Entscheid. Während vorliegend das Erfordernis des voll- streckbaren Entscheides wie soeben dargelegt erfüllt ist, bleibt abzuklären, ob auch die übrigen Voraussetzungen eines definitiven Rechtsöffnungstitels erfüllt si nd und ob ferner – zufolge Einseitigkeit des Verfahrens nur offensichtliche – Ei nwendungen i m Si nne von Art. 81 SchKG vorliegen (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 271 N 107). Ein definitiver Rechtsöffnungstite l erfordert, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner klar aus dem Entscheid hervorgehen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 169, 180 und 223) und der Schuldner zur Bezahlung einer Geldlei stung verpflichtet wird (BGE 135 III 315 E. 2.3; BSK SchKG I-Staeheli n, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 38). Die Forderung muss beziffert sein, wobei sich die konkrete Summe auch aus der Begründung oder dem Verweis auf andere Doku- mente ergeben kann (BGE 135 III 315 E. 2.3; BSK SchKG I-Staehelin, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 41). Lautet die Forderung auf eine fremde Währung, i st si e i n Schweizer Franken umzurechnen (BGE 134 III 151 E. 2.3 m.w.H.). Weiter ist er- forderlich, dass die Forderung fällig ist, wobei die Fälligkeit sofort mit der Rechts- kraft eintritt, sofern im Entscheid nichts anderes vermerkt ist (BSK SchKG I-Stae- heli n, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 39). Wahlobligationen, d.h. die alternative Verpflich- tung des Schuldner zu einer Geld- oder einer Sachleistung, sind in einem definiti- ven Rechtsöffnungstitel zulässig. Nimmt der Schuldner die Wahl nicht vor, darf
der Gläubiger entscheiden, welche der Verpflichtungen er zwangsweise vollstre- cken lassen will (Stücheli, a.a.O., S. 206 f.). Schliesslich muss die im Entscheid ausgewiesene Forderung identisch sein mit der in der Zwangsvollstreckung gel- tend gemachten (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 189). Ni cht zu prüfen i st im Übrigen der materielle Bestand der Forderung oder die Richtigkeit des Urteils (B GE 1 3 5 III 315 E. 2.3; Stücheli, a.a.O., S. 192). Folglich darf auch keine Ergänzung des Ent- scheides vorgenommen werden (Stücheli, a.a.O., S. 192). 4.4. Der Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 verpflichtet die Beschwerdegegnerin ('Respondent' bzw. 'Respondent C.', vgl. act. 4/3 S. 1 und 79 f.) sowohl, die von den Beschwerdeführerinnen (' B. AG' und 'B'._____.' bzw. 'Claimants', vgl. act. 4/3 S. 1 und 79 f.) gehaltenen Akti en zurück zu kaufen (Dispositiv-Ziffer 2), als auch, den Beschwerdeführerinnen USD 3'963'851.10 als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wird die Beschwerdegegnerin verpflich- tet, den Beschwerdeführeri nne n EUR 39'056.58 für di e Verfahrenskosten sowie EUR 89'146.63 als Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4; act. 4/3 S. 79 f.). Im vorliegenden Verfahren berufen sich die Beschwerdeführerinnen nur auf die Verpflichtungen zu Geldleistungen aus Dispositiv-Ziffern 3 und 4, wobei die von ihnen genannten Arrestforderungen identisch si nd mit den im Schi eds- spruch vom 9. Januar 2015 bezifferten Forderungen und auch korrekt zum bei der Stellung des Arrestbegehrens geltenden Tageskurs i n Schwei zer Franken umge- rechnet wurden. Da im Schiedsentschei d ni chts Spezifisches angemerkt ist, ist zudem davon auszugehen, dass die Forderungen mit dessen Verbindlichkeit fällig wurden, wobei von dieser – zumindest einstweilen – auszugehen ist (vgl. E. III.4 .1 letzter Absatz sowie E. III.4 .2 zweitletzter Absatz oben). Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Dispositiv des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob der zugesprochene Schadener- satz gemäss Dispositiv-Ziffer 3 alternativ und nach Wahl der Beschwerdeführerin- nen zu m Rückkauf der Aktien gemäss Dispositiv-Ziffer 2 geschuldet sei oder nur subsidiär, falls der Rückkauf nicht erfolge (act. 8 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin- nen entgegnen, dem klaren Wortlaut der fraglichen Dispositiv-Ziffern sei zu ent- nehmen, dass es sich um alternativ geschuldete Leistungen handle (act. 9 Rz 42).
Da die Beschwerdegegnerin keiner der Verpflichtungen nachgekommen sei (act. 9 Rz 45), dürften die Beschwerdeführeri nne n wählen, welche der Pflichten sie zwangsweise durchsetzen lassen würden (act. 9 Rz 43). Den Beschwerdefüh- reri nnen i st zuzusti mmen, dass sich aus der Formuli erung 'in the alternative' i n Dispositiv-Ziffer 3 (act. 4/3 S. 80) klar ergibt, dass der Schadenersatz alternativ zur Verpflichtung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 geschuldet ist. Es handelt sich damit um die Anordnung ei ner Wahlobligation, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 8 S. 4) zulässig ist. Was das im Schiedsverfahren anwendbare materielle Recht diesbezüglich vorsieht (vgl. act. 8 S. 4), darf vorliegend nicht berücksichtigt werden, würde dies doch eine unzulässige inhaltliche Prüfung der Richtigkeit des Entscheides bedeuten. Die Beschwerdeführerinnen brachten im Arrestgesuch vom 28. Juli 2016 vor, dass die Aktien bis heute nicht zurückgekauft worden seien (act. 1 Rz 16 in Verbindung mit act. 4/3 Rz 93-100). In Anbetracht dessen, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, deren Beweis kaum möglich ist, das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgrund der gesamten Umstände aber als wahrschei nli ch erschei nt, ist dies einstweilen als glaubhaft gemacht zu erach- ten. Damit kam den Beschwerdeführerinnen die Wahl zu, zunächst den Schaden- ersatz zwangsweise vollstrecken zu lassen. Gemäss der Vorinstanz ist ebenfalls unklar, ob den Beschwerdegegnerinnen mit Dispositiv-Ziffer 3 des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 eine Teil- oder eine Gesamtforderung zugesprochen worden sei und i n welchem Verhältni s ei ne allfällige Teilforderung auf die beiden Beschwerdeführerinnen aufzuteilen wäre (act. 8 S. 4). Auch diese Überlegung trifft nach Ansicht der Beschwerdeführerin- nen ni cht zu, es handle sich klar um eine Gesamtforderung (act. 9 Rz 58). Der Schiedsspruch vom 9. Januar 2015 spricht in Dispositiv-Ziffer 3 ausdrücklich von beiden Beschwerdeführerinnen zusammen und führt einzig einen Gesamtbetrag auf (vgl. act. 4/3 S. 80). Dies lässt keinen Zweifel offen, dass die Forderung den Beschwerdeführerinnen zusammen zugesprochen wurde. Andernfalls hätte im Dispositiv eine betragsmässige Aufteilung vorgenommen (vgl. act. 9 Rz 58) oder durch die Verwendung eines Begriffes wie etwa 'solidarisch' oder ähnlichem auf Teilforderungen hingewiesen werden müssen. Für das vorliegende Verfahren
stellt das Bestehen einer Gesamtforderung im Übrigen kein Problem dar, zumal beide Gläubigerinnen als Parteien auftreten (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169). Schli essli ch führte di e Vori nstanz aus, es sei unklar, weshalb Zinsen von 3 % seit dem 10. Januar 2015 verlangt würden, obwohl in Dispositiv-Zi ffern 3 und 4 des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 keine Zinsen zugesprochen würden (act. 8 S. 5). D i e Beschwerdeführeri nne n widersprechen dem und führen aus, den Erwägungen des Schiedsurteils könne entnommen werden, dass der Schiedsrich- ter ei nen Zi ns von 3 % für angemessen gehalten habe (act. 9 Rz 63). Die von den Beschwerdeführeri nne n im Arrestgesuch vom 28. Juli 2016 bezeichnete Erwä- gung (vgl. act. 1 Rz 127) bezieht sich jedoch bloss auf die Verpflichtung zum Rückkauf der Akti en, hi nsichtlich der auch im Dispositiv explizit Zinsen zugespro- chen wurden (vgl. act. 4/3 Rz 237 und S. 79 f.). Bezüglich des Schadenersatzan- spruches sowie der Verfahrenskosten und Parteientschädigung fi nden si ch im Schiedsentscheid aber weder derartige Erwägungen noch entsprechende Anord- nungen im Dispositiv (vgl. act. 4/3 Rz 241 ff. und 252 ff. sowie S. 80). Folgli ch be- steht kei ne Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der verlangten Zi nsen, womit diesbezüglich kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beantwortung der von der Vorinstanz implizit aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die An- wendung des Arbitration Acts 1996 als lex arbitri rechtmässig gewesen sei (act. 8 S. 5), würde schliesslich eine unzulässige inhaltliche Überprüfung des Schieds- spruches vom 9. Januar 2015 darstellen. Zusammenfassend kann somit festge- halten werden, dass aus der Auslegung des Schiedsspruches vom 9. Januar 2015 entgegen den ersti nstanzli che n Erwägungen (act. 8 S. 5) ein eindeutiges Ergebnis resultiert, sodass dieser keiner Ergänzung bedarf. Das Schiedsurteil stellt in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Forde- rungen – mit Ausnahme der verlangten Zi nsen – einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG – Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderungen – si nd im Übrigen ni cht ersi chtli ch. Art. 81 Abs. 2 SchKG ist nicht einschlägig und Art. 81 Abs. 3 SchKG verweist auf die Einwendungen gemäss NYÜ, welche aber
wie dargelegt entweder ni cht vorliegen oder aber im vorliegenden Verfahren ni cht von Amtes wegen überprüft werden dürfen (vgl. E. II.4.2 oben). Der Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ist damit gegeben. Folglich bleibt zu prüfen, ob auch die übrigen Arrestvoraussetzungen vorliegen. 5.1. Was das Bestehen einer Arrestforderung betrifft, so ist eine solche mit dem Glaubhaftmachen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auch gleich dargetan. Die Forderung muss fällig sei n und darf nicht pfandgesichert sei n (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Die von den Beschwerdeführerinnen als Arrestforderungen bezeichneten Beträge si nd abgesehen vom verlangten Zins im Rechtsöffnungs titel ausgewie- sen. Von der Fälligkeit ist ebenfalls auszugehen (vgl. E. III.4.4 erster Absatz oben). Anhaltspunkte für eine Pfandsicherung bestehen keine. Damit haben die Beschwerdeführeri nne n das Vorliegen von Arrestforderungen glaubhaft gemacht. 5.2. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger hat die Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Exi stenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 27). Zulässig ist jedoch der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden. So ist bei Bankguthaben und dergleichen etwa die fragliche Bank zu bezei chnen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). Die Beschwerdeführerinnen haben glaubhaft dargelegt, dass die Beschwer- degegnerin sowohl bei der E._____ Bank AG als auch bei der früheren F'. _____ AG, welche in F._____ AG in Liquidation umfirmiert wurde, mindestens über Kon- toverbindungen verfügt (act. 1 Rz 72 ff.). Beide Banken haben gemäss dem Han- delsregister ihren Sitz in Zürich. Bei der von den Beschwerdeführerinnen gewähl- ten Umschreibung der zu verarrestierenden Gegenstände handelt es sich um ei- nen Gattungsarrest, wobei die Bezeichnungen der Vermögenswerte und deren
Belegenheitsort als genügend genau zu qualifizieren si nd (vgl. KUKO SchKG- Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 29). 5.3. Ei n Arrest kann entweder am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Ver- mögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Körperli- che Gegenstände inklusive in Wertpapieren verbriefte Forderungen gelten als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BSK SchKG II -Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 46 f.). Forderungen sind entweder am schweizerischen Wohnsitz des Arrestschuldners oder aber, wenn der Arrestschuldner im Ausland wohnt, am Sitz des Drittschuldners belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 48 f.). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, können so- wohl i hre si ch bei den genannten Schwei zer Banken befi ndli chen physi schen Vermögenswerte als auch Forderungen und Guthaben gegenüber diesen Banken als D ri ttschuldneri nne n an deren jeweiligen Sitz verarrestiert werden. Auf die als Arrestgegenstände bezeichneten Vermögenswerte kann folglich i n Züri ch Arrest gelegt werden, wobei die Betreibungsämter Zürich 1 und 4 zuständi g si nd. 6. Da sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG erfüllt sind, ist die Sache spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist folglich i n teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist im Sinne obiger Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ zu erteilen. Dabei sind die Arrestforderungen einstweilen zu den von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Wechselkursen umzu- rechnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie im Rahmen der Prosequierung des Arrestes zum Kurs am Tag der Stellung des Betreibungsbegehrens erneut umzurechne n sei n werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 137 III 623 E. 3 = Pra 101 [2012] Nr. 66; BSK SchKG I-Ehrenzeller, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 40; KU- KO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 2a; OGer ZH, PS120035 vom 20. April 2012, E. 7). IV.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Beschwerdeführerinne n mit ihrer Beschwerde grösstenteils obsiegen und die Beschwerdegegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Be- schwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten des vorliegenden Verfah- rens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Von der Aufhebung des ersti nstanzli chen Entschei ds si nd auch di e ersti nstanzli che n Kosten erfasst, wobei jedoch für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl die Kosten zu erheben sind, welche das Einzelgericht richtigerweise erhoben hätte (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Diese sind aus dem von den Beschwerdeführerinnen ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 2. Da die Beschwerdegegnerin bi s anhi n ni cht i n das Verfahren i nvolvi ert wur- de und sie sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann sie nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsie- genden Beschwerdeführerinne n verpflichtet werden. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht zuzuspreche n (vgl. Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 13; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 11), zumal kei n Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Par- teientschädigung aus der Staatskasse ausnahmsweise zu prüfen wäre (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerich- tes Audi enz des Bezirksgerichtes Züri ch vom 3. August 2016 (Geschäfts- Nr. EQ160174-L) aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck versandt am: 28. September 2016