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PS160142 ΓÇó Appeal dismissed despite proof of prior debt payment
PS160142Obergericht15.08.2016Dismissed
The Zurich High Court heard the debtor's appeal against the Pfäffikon District Court's bankruptcy opening in favor of B._____ AG. The debtor showed that the claim had been paid through the enforcement office before the bankruptcy judgment, but he failed to prove that the costs of the bankruptcy court and bankruptcy office were secured within the appeal period. The court therefore dismissed the appeal, set the second-instance fee at CHF 750, charged it to the debtor and offset it against the advance, and awarded no party compensation.
Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG: Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei vor dem erstinstanzlichen Konkursentscheid erfolgter Tilgung der Konkursforderung; dennoch bleibt die fristgerechte Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts Voraussetzung für die Gutheissung der Beschwerde. Wird die Forderung zwar vor Konkurseröffnung beglichen, der Kostennachweis aber nicht innert Beschwerdefrist erbracht, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit entfällt in dieser Konstellation; nachträgliche Kostensicherstellung genügt nicht. Kostenfolgen richten sich nach Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 15. August 2016 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Juli 2016 (EK160071)
Erwägungen:
nachweise. Die Höhe der Kosten gebe das Konkursamt auf Anfrage bekannt (vgl. act. 7). 1.4. Am 3. August 2016 ging der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ein (act. 11). D er Schuldner rei chte am 5. August 2016 (Datum Poststempel: 4. August 2016) fristgerecht ei ne unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (act. 9). Mit selbiger Eingabe und damit innert der Beschwerdefrist reichte der Schuldner zudem weitere Belege ins Recht (act. 9; act. 10/1-8). Die Einreichung einer weite- ren Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststempel: 5. August 2016) samt Be- legen (act. 12; act. 13/1-9) erfolgte verspätet und hat unberücksichtigt zu bleiben. 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Der Schuldner belegt, dass er dem Betreibungsamt Mittleres Tösstal am 15. Juni 2016 einen Betrag von Fr. 911.50 einbezahlt hat und gemäss der Ab- rechnung des Betreibungsamtes Fr. 906.50 an die Gläubigerin abgeliefert wurden (act. 10/1). Dadurch hat der Schuldner den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Spesen vor der Konkurseröffnung am 12. Juli 2016 beglichen wurde. Nicht belegt hat der Schuld-
ner jedoch, dass er die Kosten des konkursgerichtlichen Verfahrens und jene des Konkursamtes innerhalb der Beschwerdefrist sichergestellt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hi nzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkur- ses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande ge- kommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 15. August 2016