Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160138-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 8. August 2016 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2016 (EK161016)
Erwägungen: I. 1. D i e Schuldneri n und Beschwerdeführeri n (nachfolgend Schuldneri n) i st ei ne GmbH mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleis- tungen in den Bereichen Werbung, Kommunikation, Kreation, Realisation und Marketing bezweckt (act. 5). 2. Am 13. Juli 2016, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- ri chts Züri ch (nachfolgend Vori nstanz) für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldne- rin (act. 3 = act. 6 = act. 7/8): CHF 23'098.50 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015
abzüglich TZ vom 12.04.2016 von CHF 16'000.00 CHF 540.65 Zins bis 10.11.2015 CHF 300.00 Betreibungsspesen CHF 284.60 Betreibungskosten 3. Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Juli 2016 rechtzeitig (vgl. act. 11) bei der Kammer Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 2 S. 1). In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2016 einst- weilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 8), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Ur- kunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann er- heben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfris- ten werden ni cht gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 2.1 Die Schuldnerin belegt mittels einer Abrechnung des Betreibungsamtes Zü- rich 4, dass sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Betrei- bung Nr. ...) am 19. Juli 2016 an das Betreibungsamt bezahlt hat (act. 4/4A). Die Zahlung der Forderung wurde von der Gläubigerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 bestätigt (act. 4/5). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Aus- sersihl-Zürich am 15. Juli 2016 zur Deckung der Kosten des Konkursgeri chts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 1'200.– si- chergestellt (act. 4/6). Zudem wurde für die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 10). Der Kon- kurshi nderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist somit ausgewiesen. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 2.2 Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine substanti- ierte Behauptung voraus. Der Schuldner muss seine finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausga- ben sowie der liquiden Mittel angeben, wie er die anstehenden Schulden bezah- len kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen,
sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein aber nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffen, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1, BGer 5A_726/2010 E. 3.2.1). Namentlich muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibun- gen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liqui- de Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwi eri gkeiten lassen ei nen Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesse- rung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfä hi g erwei st si ch ei n Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewon- nenen Gesamteindruck (BGer 5A_912/2013 E. 3). Nach Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). 2.2.1 Aus dem Auszug der Schuldnerin aus dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamtes Zürich 4 vom 19. Juli 2016 (act. 4/12) ergeben sich neben der Kon- kursforderung (Betreibung Nr. ...) insgesamt 28 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 158'238.65), wobei zwei Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 9'219.15) erloschen si nd. In 4 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 30'530.25) wurde die Forderung durch Bezahlung an das Betreibungsamt getilgt und in 4 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 8'656.65) resultierte nach Verwertung eine volle Befriedigung des Gläubigers. Sodann wurde in 5 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 35'216.–) der Zahlungsbefehl zugestellt und in 2 Betreibungen (Gesamtbetrag Fr. 14'226.05) öffentlich- rechtlicher Gläubiger wurde die Verwertung eingeleitet. Zudem wurde in 11 Be- treibungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger (Gesamtbetrag Fr. 47'745.30) ein Ver-
lustschei n nach Art. 149 SchKG ausgestellt. Insgesamt bestehen damit offene Be- treibungen gegen die Schuldnerin in Höhe von Fr. 49'442.05 und offene Verlust- scheine über insgesamt Fr. 47'745.30. 2.2.2 Die Schuldnerin führt zunächst zu den Umständen, die zur Konkurseröff- nung geführt haben, aus, in der Familie ihres Geschäftsführers habe es innert kurzer Zeit zwei Todesfälle gegeben, weshalb es dieser aus familiären Gründen versäumt habe, die Geschäfte der Gesellschaft zu überwachen und dem drohen- den Konkurs die nötige Beachtung zu schenken. Zudem habe er sich bezüglich des Datums der Konkursverhandlung geirrt (act. 2 S. 2). Zu i hrer Zahlungsfähig- keit führt die Schuldnerin sodann aus, sie verfüge über genügend solvente Debi- toren aus gestellten Rechnungen für erbrachte Werbedienstlei stungen. Aufgrund der beiden Todesfälle in der Familie des Geschäftsführers habe sie erst am 20. Mai 2016 begonnen, Rechnungen für erbrachte Leistungen zu stellen. Bis zum 11. Juli 2016 habe sie Rechnungen über insgesamt Fr. 160'318.60 gestellt und an langjährige Werbekunden wie C., D. und E._____ AG ve r- sandt (act. 2 S. 3), wobei sie als Beleg 18 von ihr zwischen dem 20. Mai 2016 und dem 11. Juli 2016 gestellte Rechnungen über insgesamt Fr. 160'318.60 ins Recht reicht (act. 4/7/1; act. 4/7/3-20). Zudem macht sie geltend, die in Rechnung ge- stellten Beträge würden erfahrungsgemäss innert 30 – 60 Tagen eingehen, so- dass im Verlaufe des Monats August 2016 mit dieser Liquidität zu rechnen sei. Seit der Konkurseröffnung am 13. Juli 2016 seien zudem drei der offenen Rech- nungen i m Umfang von Fr. 6'820.75 bereits einbezahlt worden, sodass heute noch Fr. 153'497.85 ausstehend seien. Ihr Kontostand bei der UBS Zürich weise per 21. Juli 2016 einen Saldo von Fr. 5'558.32 auf (act. 2 S. 3), was sie mit dem entsprechenden Kontoauszug belegt (act. 4/7/2). Zur Einbringlichkeit der offenen Debitoren führt die Schuldnerin weiter aus, aus der Rechnungskontrolle des Jah- res 2015 ergebe sich, dass die genannten Kunden auch bereits 2015 zu ihren Werbekunden gezählt hatten und sie damals ihre Rechnungen beglichen hätten. Es bestünde kein Zweifel, dass die genannten Debitoren ihre aktuell offenen Rechnungen begleichen würden (act. 2 S. 3), wobei sie hierzu eine als "Auflistung – Zahlungsdauer im Geschäftsjahr 2015" bezeichnete Aufstellung ei nrei cht, ge- mäss der 19 von ihr im Jahr 2015 an 5 verschiedene Kunden (C., D.,
E._____ AG, F., G.) gestellte Rechnungen zwischen 7 und 51 Tage nach Rechnungstellung bezahlt worden sind (act. 4/8). Ausserdem legt die Schuldnerin eine Email vom 21. Juli 2016 vor, in welcher H._____ bestätigt, dass die an die C._____ gestellte Schlussrechnung für eine Sicherheitskampagne bei dieser eingegangen sei und schnell beglichen würde (act. 4/9), wobei die Schuld- neri n diesbezüglich ausführt, es handle sich dabei um eine am 5. Juli 2016 ge- stellte Rechnung über Fr. 42'390.– (act. 2 S. 4; vgl. act. 4/7/1; act. 4/7/17). Schliesslich bringt die Schuldnerin vor, sie verfüge ausserdem über verrechenba- re Honoraransprüche aus laufenden aber noch nicht fakturierten Werbeaufträgen i n Höhe von Fr. 126'000.–, welche nach Abschluss der Aufträge unverzügli c h i n Rechnung gestellt würden (act. 2 S. 3 f.); hierzu reicht sie eine entsprechende, von i hrem Geschäftsführer unterzei chnete Aufstellung i ns Recht (act. 4/10). Des- weiteren bestünden mehrere Anfragen für neue Werbeaufträge, welche bei Vergabe an die Schuldnerin im Verlaufe des Herbstes abgearbeitet würden (act. 2 S. 4). Sodann bringt die Schuldnerin zu ihrer Kostenstruktur vor, sie sei eine junge "Ein-Personen-GmbH", wobei ihr einziger Angestellter ihr Geschäftsführer sei, welcher als Angestellter auch ihr Hauptgläubiger sei. Bei Engpässen sei er jedoch stets bereit, auf seine Lohnforderungen ganz oder teilweise zu verzi chten, um Drittgläubiger vorrangig zu bedienen (act. 2 S. 5). Gemäss einer von der Schuld- neri n vorgelegten und von i hrem Geschäftsführer unterzei chnete n Aufstellung vom 22. Juli 2016 belaufen sich die monatlichen Kosten der Schuldnerin (u.a. für Lohn des Geschäftsführers, Miete Büro und Lager/Archiv, Handyvertrag, Tele- fon/Inter net, Geschäftsfahrzeug ) auf Fr. 11'360.– (act. 4/13 S. 3). Zudem bestan- den bei Konkurseröffnung offene Rechnungen der Schuldneri n von insgesamt Fr. 28'755.05 (act. 4/13 S. 2). 2.2.3 Zur Abtragung der bestehenden Schulden führt die Schuldnerin aus, sie sei in der Lage sämtliche offenen Betreibungen und bestehenden Verlustscheine aus dem bereits fakturierten Umsatz 2016 zu tilgen. Insbesondere erlaube ihr der zeitnahe Eingang der Fr. 42'390.– aus der Rechnung vom 5. Juli 2016 an die C._____ die sofortige Erledigung der weit gediehenen Betreibungen. Mit Blick auf
die per heute offenen Kreditoren und monatlichen Betriebskosten seien nach Til- gung sämtlicher Schulden sodann auch die reinen Betriebskosten bis Ende 2016 gedeckt. Aus den noch nicht fakturierten Honoraren von Fr. 126'000.– könne so- dann – nach erfolgter Tilgung der Betreibungen und Verlustschei ne – der Lohn ih- res Geschäftsführers für die Monate Juli bis Dezember 2016 bezahlt und die auf den Umsatz 2016 geschuldete MwSt vollständig abgeführt werden. Ihr Geschäfts- führer erkläre sich ausserdem bereit, im Falle der Aufhebung des Konkurses sei- ne Lohnforderungen bi s zur Ti lgung sämtli cher Schulden hi ntanzustel le n (act. 2 S. 4 f.). 2.2.4 Aufgrund dieser von der Schuldnerin glaubhaft dargestellten Finanzlage ist vorliegend deren Zahlungsfähigkeit zu bejahen. Zwar fehlt in der als "Liquiditäts- planung A._____ GmbH per 21. Juli 2016" bezeichneten Aufstellung (act. 4/13) der Schuldnerin die Betreibung Nr. ... über Fr. 858.90, doch ist glaubhaft, dass es der Schuldnerin möglich ist, aus den bereits fakturierten Leistungen in Höhe von Fr. 153'497.85 die offenen Betreibungs- und Verlustscheinforderungen von i nsge- samt Fr. 97'187.35 (Fr. 49'442.05 + Fr. 47'745.30) zu begleichen. Ausserdem ist glaubhaft, dass die Schuldnerin in der Lage ist, aus dem restlichen Guthaben so- wie aus den Ei nnahmen der laufenden, aber noch nicht fakturierten Aufträge von Fr. 126'000.– neben den laufenden Ausgaben von bis Ende 2016 Fr. 136'320.– (6 x Fr. 11'360.–) auch die offenen Kreditoren von Fr. 28'755.05 sowie die auf dem Umsatz 2016 anfallende MwSt von Fr. 21'111.– zu bezahlen. Dies gilt umso mehr, als die Schuldnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie bereits weitere Aufträ- ge in Aussi cht hat. D i e Zahlungsfähi gkeit der Schuldnerin ist damit zu bejahen bzw. zumindest als wahrscheinlicher einzustufen, als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. III. 1. Durch die verspätete Zahlung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzli- che Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entspre- chend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens und die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 2. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Guthei ssung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 13. Juli 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldneri n auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzli che Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Aussersihl-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldneri n sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldneri n ei- nen nach Abzug i hrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Züri ch (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie das Konkursamt Aussersihl-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 4, je gegen Empfangsschein.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 8. August 2016