Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160132-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrich- terin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzri chter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 7. September 2016 i n Sachen
A._____ Corp., Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,
gegen
B._____ Ltd., Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____,
betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2016 (EQ160014)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Flugzeugs "Bombardier Global Ex- press ...". Am 1. Februar 2014 schloss sie mit der Gesuchsgegnerin für die Be- wirtschaftung des Flugzeuges einen Vertrag ("Operation Management Agree- ment"), wobei sich die Gesuchsgegnerin ("Operator") verpflichtete, das Flugzeug durch Vercharterung zu bewirtschaften, die erzielten Gewinne an die Gesuchstel- lerin weiterzuleiten, die anfallenden Reparaturarbeiten durchzuführen und den Unterhalt des Flugzeuges zu besorgen. Demgegenüber schuldete die Gesuch- stellerin der Gesuchsgegnerin ein Fixhonorar sowie eine Kommission von 10 % der Einnahmen aus den Charterflügen und Ersatz der Kosten. Das Vertragsver- hältnis wurde seitens der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von neunzig Tagen auf den 15. Januar 2015 gekündigt, und es wurde in der Folge von den Parteien bi s zum 31. Januar 2015 verlängert. Nachdem das Flugzeug nach dem 31. Januar 2015 unbestrittenermassen ni cht bewirtschaftet und auch kei nen Kon- servi erungsmassnahme n (parking und storage procedures) unterzogen, sondern von der Gesuchsgegnerin in Malta verarrestiert worden war, ve ranlasste die Ge- suchstelleri n ab Juni bi s August 2015 die dadurch erforderlich gewordene Repa- ratur und Wiederinstandsetzung des Flugzeuges. 1.2. Mit Eingabe vom 20. November 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Arrestbegehren gegen die Ge- suchsgegneri n für eine Forderung von Fr. 167'842.05 für Instandsetzungs- und Reparaturkosten des Flugzeugs sowie Fr. 693'405.85 für entgangenen Gewinn, insgesamt Fr. 861'247.90 nebst Zins zu 5 % seit 19. November 2015 (act. 1). Mit Urteil vom 24. November 2015 hiess das Arrestgericht das Begehren für eine Ar- restforderung von Fr. 167'842.05 (Instandsetzung- und Reparaturkosten) nebst Zi ns zu 5 % seit 19. November 2015 gut und erliess einen entsprechenden Ar- restbefehl. Im Mehrumfang (entgangener Gewinn) wies es das Begehren ab (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 5. Januar 2016 vollzogen (act. 17).
1.3. Mit Eingabe vom 18. Januar und Nachtrag vom 15. Februar 2016 erhob die Gesuchsgegnerin rechtzeitig Ei nsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte die Aufhebung des Arrestes sowie die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Be- zahlung einer Arrestkaution (act. 10). Hierzu nahm die Gesuchstellerin mit Einga- be vom 30. März 2016 Stellung (act. 29). Mit Urteil vom 27. Juni 2016 hiess das Arrestgericht die Einsprache gut, hob den Arrestbefehl vom 24. November 2015 auf den Zeitpunkt nach dem unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach dem Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens, soweit das Obergericht nichts anderes anordnet, auf, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- der Gesuch- stellerin und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen (act. 32 = act. 35). 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Juli 2016 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das ange- fochtene Urteil aufzuheben und es sei die Arresteinsprache abzuweisen, eventua- liter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act. 36). Die Gesuchstellerin leistete den ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2016 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- fristgerecht (act. 40 und act. 43). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 1-33). Auf weitere prozessleitende Anord- nungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren ri chtet si ch somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen si nd, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-R EISER, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46 m.w.H.; SPRECHER, Prozessi eren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282). Mit der Beschwerde kann di e unri chti ge Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend
gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 11. Juli 2016 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittel- instanz eingereicht. Die Gesuchstellerin rügt sowohl die unrichtige Rechtsanwen- dung als auch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen durch die Vor- instanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Gesuchstelle- rin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legiti- miert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. In Bezug auf die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sowie auf das Verfahren der Arresteinsprache kann auf die zutreffenden rechtli- chen Ausführunge n der Vorinstanz verwiesen werden (act. 35 S. 5 f.). Sodann ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen des Arrestgrundes und Ar- restgegenstandes nicht in Frage stehen. Zwischen den Parteien ist einzig das Vorliegen einer Arrestforderung streitig. 3.2.1. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien erachtete die Vorinstanz i n i hrem Urteil vom 27. Juni 2016 den Bestand der von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Arrestforderung als nicht glaubhaft. Sie erwog einerseits, die Parteien hätten im Escrow Letter von C._____ [Anwaltskanzlei] vom 5. Juni 2015 ei ne Sal- doklausel unterzeichnet, die der Forderung der Gesuchstellerin entgegenstünde. Die von der Gesuchstellerin erhobenen Einreden der Unwirksamkeit wegen ab- sichtlicher Täuschung und der eingeschränkten Tragweite verwarf die Vorinstanz
mit der Begründung, die Gesuchstellerin lege ihrer Argumentation zu Grunde, dass auf den Vertrag Auftragsrecht Anwendung finde und die Gesuchsgegnerin ihr das Flugzeug nicht ordnungsgemäss zurückgegeben habe, weshalb diese auch nach Vertragsbeendigung verpflichtet gewesen wäre, es sorgfältig zu ver- wahren. Dem sei entgegenzuhalten, dass es kaum sachgerecht sein könne, den Bewirtschaftungsvertrag reinem Auftragsrecht zu unterstellen. Zudem könne der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen werden, das Flugzeug nicht zurückgegeben zu haben und die allfällige Verwahrungspflicht lasse sich nicht auf ein Flugzeug übertragen, weil es sich auf einem Flugplatz befinde und nicht im direkten Ge- wahrsam des Beauftragten stehe. Ohnehin ginge es zu weit, von der Gesuchs- gegnerin nach gekündigtem Bewirtschaftungsvertrag zu erwarten, dass sie das Flugzeug ohne vertragliche Abrede und ohne spezielle Honorierung konservierte oder weiter wartete. Die Ausführung solcher Arbeiten lasse sich nicht aus nach- vertraglichen Treuepflichten ableiten. Die Vornahme von Konservierungsmass- nahmen sei auch keine vertragliche Pflicht gewesen. Die allfällige Zusicherung der Gesuchsgegnerin, das Flugzeug sei korrekt unterhalten und gewartet worden, könne sich daher selbstredend nur auf die Zeit bis zum Vertragsende bis 31. Januar 2015 beziehen. Damit erscheine die Unwirksamkeit des Escrow Let- ters mit der darin enthaltenen Saldoklausel nicht glaubhaft (act. 35 S. 6 ff.). Als die Parteien diesen Escrow Letter unterzeichnet hätten, sei der Bewirtschaftungs- vertrag zudem seit mehr als vier Monaten ausgelaufen, ohne dass die Gesuch- stellerin das Flugzeug einer neuen Bewirtschafterin überlassen oder die Ge- suchsgegnerin beauftragt habe, die Bewirtschaftung weiter zu führen oder Kon- servierungsmassnahmen vorzunehmen. Unter diesen Umständen sei es auch für einen technisch nicht versierten Laien auf der Hand gelegen, dass das Flugzeug Standschäden aufweise. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin nicht mit solchen Schäden habe rechnen, sie zumindest für möglich habe halten müssen, weshalb die daraus entstandene Forderung von der Saldoklausel um- fasst sei (act. 35 S. 8 f.). 3.2.2. Auf der anderen Seite führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Ar- restforderung sei auch dann nicht glaubhaft, wenn die Saldoklausel im Escrow Letter unbeachtet bliebe. Die Gesuchstellerin habe gewusst, dass der Bewirt-
schaftungsvertrag Ende Januar 2015 auslaufe. Sie sei allenfalls zunächst davon ausgegangen, dass der [für den 2. Februar 2015] geplante USA-Flug noch ausge- führt werden könne, spätestens nachdem festgestanden habe, dass die nötigen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien, hätte sie der Gesuchsgegnerin aber mitteilen müssen, wo das Flugzeug zurückzugeben sei. Dass eine solche Instruk- tion erfolgt sei, mache die Gesuchstellerin nicht geltend. Im Gegenteil, das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 31. Januar 2015 belege, dass sie bis zur Beendigung des Vertrages keine schriftlichen Instruktionen dazu erhalten habe, was mit dem Flugzeug weiter geschehen solle. Die Homebase des Flugzeuges befinde sich gemäss Schedule 1 des Vertrages in Malta und die Vereinbarung ei- nes anderen Rückgabeortes werde von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Gesuchstellerin dagegen gewehrt habe, dass das Flugzeug nach Malta geflogen werde. Folglich habe die Gesuchs- gegnerin das Flugzeug vertragsgemäss zur Rückgabe angeboten, indem sie es nach Malta zurückgeflogen und die Gesuchstellerin aufgefordert habe, weitere In- struktionen zu erteilen (act. 35 S. 9 f.). Sodann lasse sich dem Bewirtschaftungs- vertrag keine die Vertragsdauer überdauernde Verpflichtung der Gesuchsgegne- rin entnehmen und er enthalte abgesehen von der Kündigungsfrist keine Bestim- mungen über die Terminierung des Vertrages sowie allfällige damit zusammen- hängende Pflichten der Gesuchsgegnerin wie die Übergabe des Flugzeuges an einen neuen Bewirtschafter oder nötige Konservierungsmassnahmen. Die Ge- suchsgegnerin habe die Gesuchstellerin mittels "Notice of Default and Breach of Agreement" vom 31. Januar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie keinerlei schriftliche Instruktionen zum weiteren Vorgehen erhalten habe. Zudem habe sie der Gesuchstellerin anerboten, den auslaufenden Bewirtschaftungsvertrag mit ei- ner Ergänzung zu verlängern, und habe sich auch an die D._____ AG mit dem Vorschlag gewandt, die Gesuchstellerin solle immerhin ein CAMO-Agreement (Continuing Airworthiness Management Organization) unterzeichnen, damit das Flugzeug flugtüchtig erhalten bleibe. Beides habe die Gesuchstellerin nicht unter- zeichnet. Da die Gesuchstellerin gewusst habe, dass der Vertrag per 31. Januar 2015 auslaufe, hätte sie rechtzeitig entsprechende Anweisungen be- treffend die Rückgabe oder die Übergabe des Flugzeuges an einen neuen Be-
wirtschafter erteilen müssen. Das habe die Gesuchstelleri n unterlassen und diese habe die Gesuchsgegnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine längere Standzeit zu erwarten sei. Daraus folgende Schäden seien deshalb von der Gesuchstellerin selber zu tragen und eine Verletzung der Treuepfli cht durch die Gesuchsgegnerin sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Der Ge- suchsgegnerin können nicht vorgeworfen werden, das Flugzeug nach dem 31. Januar 2015 nicht ordnungsgemäss gewartet zu haben (act. 35 S. 10 ff.). 3.3.1. Dagegen bringt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren im Wesentli- chen vor, die Gesuchsgegnerin habe ihr die Rückgabe des Flugzeuges im Zeit- raum vom 31. Januar 2015 bis zum 8. Juni 2015 mangels effektiver Leistungsbe- reitschaft und Übertragung der Sachherrschaft ni e gehörig angeboten, weshalb sie in dieser Zeit ihrer Rückgabepflicht nicht nachgekommen sei und sie eine (auch nachvertragliche) Unterhalts- und Konservi erungspfli cht getroffen habe. Die fehlende Leistungsbereitschaft zeige sich daran, dass die Gesuchsgegnerin die Rückgabe des Flugzeuges stets von der Begleichung ihrer angeblichen Forde- rung abhängig gemacht habe und im Zusammenhang mit dieser Forderung am 2. März 2015 auch die Verarrestierung des Flugzeugs beim maltesischen Gericht erwirkt habe. Selbst wenn ein gehöriges Angebot erfolgt wäre, wäre sie (die Ge- suchstelleri n) lediglich in Gläubigerverzug gekommen. Die Rückgabepflicht hätte trotzdem als nicht erfüllt gegolten und die Gesuchsgegnerin wäre nach wie vor zur Erhaltung des Flugzeuges verpflichtet gewesen. Eine Hinterlegung des Flugzeu- ges habe die Gesuchsgegnerin nicht behauptet und das habe die Vorinstanz auch ni cht angenommen. Auf Grund der nicht erfüllten Rückgabepflicht sei die Ge- suchsgegnerin zur Vornahme der notwendigen Unterhalts- und Konservi erungs- massnahmen angehalten gewesen. Dieser Pflicht sei sie aber nicht nachgekom- men und habe das Flugzeug am 8. Juni 2015 in einem nicht vertragsgemässen Zustand mit Standschäden zurückgegeben, wofür sie hafte (act. 36 S. 9 ff.). 3.3.2. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie festgehalten habe, der Bewirtschaftungsver- trag unterstehe nicht reinem Auftragsrecht und es aber gleichzeitig unterlassen habe, die anwendbaren Normen zu bestimmen. Dadurch habe sie das rechtliche
Gehör verletzt, weil nicht erkennbar sei, in Anwendung welcher Rechtsnormen die Vorinstanz den Sachverhalt beurteilt habe (act. 36 S. 13 ff.). Auf den Bewi rtschaf- tungsvertrag sei Auftragsrecht anzuwenden. Entsprechend habe die Gesuchs- gegnerin als Beauftragte als Treue- und Schutzpfli cht bi s zur Erfüllung der Ablie- ferungspflicht eine nachvertragliche Unterhalts- und Konservi erungspfli cht i n Be- zug auf das ihr anvertraute Flugzeug getroffen. Dieser Pflicht stehe weder ein (angeblich) mangelnder "direkter Gewahrsam" der Gesuchsgegnerin am Flug- zeug noch die ausgebliebene Verlängerung des Bewirtschaftungsvertrags oder der unterbliebene Abschluss eines CAMO-Agreements entgegen. Ohnehi n habe die Gesuchsgegnerin aber auch nach dem 31. Januar 2015 den Gewahrsam über das Flugzeug behalten, was die Gesuchsgegnerin nicht bestritten habe. Zudem sei die Gesuchsgegnerin auch ohne Verlängerung des Bewirtschaftungsvertrags zu Unterhaltsarbeiten berechtigt gewesen und es sei dafür nach EU-Recht kein CAMO-Agreement notwendig gewesen. Angesichts der auftragsrechtlichen Ver- pflichtung der Gesuchsgegnerin bleibe ferner unbeachtlich, dass sie (die Gesuch- stellerin) keine spezifischen Instruktionen zu den Unterhaltsarbeiten gegeben ha- be oder diese nicht gleich selber besorgt habe. Und auch di e fehlenden Anwei- sungen zur Rückübertragung des Flugzeuges würden die Gesuchsgegnerin nicht von der Aufbewahrungspflicht befreien, weil sie lediglich eine Obliegenheit dar- stellen würden, deren Verletzung allenfalls zu einem Gläubigerverzug führen könnten (act. 36 S. 15 ff.). 3.3.3. Schliesslich beanstandet die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe die Sal- doklausel lediglich unter Schweizer Recht beurteilt, obwohl maltesisches Recht zur Anwendung gelange. Danach gelte eine Saldoklausel in einem Vergleich le- diglich in Bezug auf diejenigen Forderungen, welche eben gerade Gegenstand des Vergleichs bilden würden. Wie schon das maltesische Arrestgericht festge- stellt habe, falle die Arrestforderung demnach nicht unter die Saldoklausel i m C._____ Escrow Letter. Aber auch in Anwendung von Schweizer Recht gelange man zum selben Schluss. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin ge- täuscht, indem sie ihr zugesichert gehabt habe, das Flugzeug auch nach dem Ende des Bewirtschaftungsvertrags in flugtüchtigem Zustand erhalten zu haben. D i e Zusi cherungen würden si ch ni cht nur auf di e Zei t bi s zum 31. Januar 2015
beziehen. Demnach sei der C._____ Escrow Letter und die darin enthaltene Sal- doklausel unwirksam. Auf jeden Fall habe sie (die Gesuchstelleri n) unter den ge- gebenen Umständen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des C._____ Escrow Let- ters ni cht mi t Standschäden am Flugzeug rechnen müssen. Etwas Gegenteiliges habe auch die Gesuchsgegnerin nicht behauptet. Entsprechend erfasse die Sal- doklausel die Arrestforderung auch inhaltlich nicht, selbst wenn sie gültig zustan- de gekommen wäre (act. 36 S. 22 ff.). 3.3.4. Im Übrigen rügt die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Feststellung des fehlenden direkten Gewahrsams (act. 36 S. 16), der Notwendigkeit eines CAMO-Agreements (act. 36 S. 18 f.) , der Zusicherung der Gesuchsgegnerin, das Flugzeug in flugtüchtigem Zustand erhalten zu haben (act. 36 S. 26), und des Wissens der Gesuchstellerin um Standschäden (act. 36 S. 27) die Verletzung des rechtli chen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese nicht angegeben habe, auf welche tatsächlichen Behauptungen oder rechtlichen Grundlagen sie ihren Ent- scheid stütze bzw. weil die Vorinstanz entsprechende Behauptungen und Be- weismittel nicht berücksichtigt habe. 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf Begründung eines Entscheides das Gericht nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sach- verhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen, eine ab- schliessende Beweiswürdigung vorzunehmen und die Rechtsgrundlagen umfas- send darzustellen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Ent- scheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es si ch hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Darzulegen sind sowohl der dem Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt als auch die rechtliche Würdi- gung, so dass sich die Partei ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Ent- scheides machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. statt vieler: BK ZPO-H URNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 133 III 439 E. 3.3).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die über neun A4-Seiten umfassende Be- gründung der Vori nstanz diesen Anforderungen ni cht genügt, zumal sie den ent- scheidrelevanten Sachverhalt aufzeigt und diesen würdigt. Auf die von der Ge- suchstellerin in diesem Zusammenhang genannten Sachverhaltselemente kommt es – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – ni cht an, weshalb sich die Vorinstanz nach dem Gesagten auch nicht damit auseinanderzusetzen hatte. Insbesondere hat die Vorinstanz eine abschliessende rechtliche Qualifikation des Bewirtschaf- tungsvertrages bewusst offen gelassen. Zu Recht, weil unabhängig davon kein Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin glaubhaft ist, auch ni cht unter den Bestimmungen des Auftragsrechts, welche die Gesuchstelleri n auf den gesamten Vertrag angewendet haben will. 4.2. Die Gesuchstellerin verlangt von der Gesuchsgegnerin den Ersatz für den am Flugzeug in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 8. Juni 2015 durch Unterlassen von Unterhalts- und Konservierungsmassnahmen entstandenen Schaden. Grund- lage dafür bildet der zwischen den Parteien am 1. Februar 2014 geschlossene und am 31. Januar 2015 beendete Bewirtschaftungsvertrag, der gemäss der Rechtswahl der Parteien Schweizer Recht untersteht. Die Anspruchsgrundlage für einen allfälligen Schadenersatzanspruch bildet demnach die Verletzung einer ve r- traglichen Pflicht durch die Gesuchsgegnerin, sei es dass sie die Pfli cht ni cht oder nicht gehörig erfüllt hat (Art. 97 Abs. 1 OR) bzw. mit der Erfüllung in Verzug geriet (Art. 103 Abs. 1 OR). 4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bestanden die vertraglichen Pflichten der Gesuchsgegnerin in der Bewirtschaftung des Flugzeuges der Gesuchstellerin, der Besorgung seines Unterhalts und der Vornahme notwendiger Reparaturen. Nicht Gegenstand des schriftlichen Vertrages war eine allfällige Konservierung des Flugzeuges, insbesondere im Hinblick auf das Vertragsende. Die Gesuchstel- leri n behauptet auch ni cht, die Vornahme von Konservierungsmassnahmen sei nachträgli ch durch ei ne entsprechende (auftragsrechtliche) Anwei sung oder Ver- tragsergänzung zur Pflicht der Gesuchsgegnerin geworden (vgl. BSK OR I- W EBER, 6. Aufl. 2015, Art. 397 N 4 f.) . Ebenso weni g vereinbarten die Parteien über die Beendigung des Vertrages hinausgehende Pfli chten. Somit erloschen am
act. 21/16). Sodann verhandelten die Parteien in den folgenden Tagen über eine Ergänzung des auslaufenden Vertrages ("Ammendment to the Operations Ma- nagement Agreement"), damit ein von der Gesuchstellerin für den 2. Febru- ar 2015 geplanter Flug in die USA hätte vorgenommen werden können. Dabei ist glaubhaft, dass sich die Parteien über eine Verlängerung einig gewesen waren und der Flug schliesslich (nur) deshalb nicht erfolgte, weil die Gesuchstellerin die verhandelte Vertragsergänzung nicht unterzeichnet hatte (act. 21/15-23). Im Übri- gen ist nicht ersichtlich, dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin bis 31. Januar 2015 andere Instruktionen bezüglich Übergabe des Flugzeugs erteilt bzw. die Rückgabe des Flugzeugs verlangt hätte. So wies die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2015 denn auch darauf hin, dass sie weder eine Verlängerung des Bewirtschaftungsvertrages noch schriftli- che Instruktionen zum weiteren Vorgehen, zur Übergabe des Flugzeugs an einen anderen Bewirtschafter ("Operator") und zum Aufrechterhalten der Flugtüchtigkeit des Flugzeuges während dieser Zeit ("maintain airworthiness all time") erhalten habe (act. 21/34). Anderes behauptet die Gesuchstellerin auch nicht. Schliesslich haben die Parteien im Vertrag Malta als Homebase des Flugzeuges bezeichnet, was die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte. Von den Parteien wird nicht be- hauptet, es sei ein anderer Rückgabeort vereinbart worden oder die Gesuchstelle- ri n hätte eine andere Instruktion erteilt. Das Flugzeug befand sich somi t zu Recht (nach ei nem Rückflug von Nürnberg) ab 31. Januar 2015 in Malta. Die ersten und einzigen konkreten Gespräche zwischen den Parteien für die Übergabe des Flug- zeuges von der Gesuchsgegnerin an einen neuen Bewirtschafter ("Operator") zu- handen der Gesuchstellerin scheinen erst ab Mitte Februar 2015 stattgefunden und sich hingezogen zu haben, wobei hierzu anzumerken ist, dass der neue Be- wirtschafter der Gesuchstellerin (E._____) am 21. April 2015 zwar die Kooperati- on der Gesuchsgegnerin für die Übergabe des Flugzeuges bestätigte, aber selber ni cht bereit gewesen war, das Flugzeug zu übernehmen, solange sich die Partei- en nicht abschliessend auseinandergesetzt hatten (vgl. act. 21/31, act. 21/32, act. 21/44). Diese Auseinandersetzung erfolgte durch die Unterzeichnung der Escrow Letter vom 5. Juni 2015 (act. 4/11 und act. 4/12) und die anschliessende Aufhebung der von der Gesuchsgegnerin am 2. März 2015 erwirkten Arrestlegung
auf das Flugzeug (act. 1 S. 7 f., act. 20 S. 26, act. 4/9 und act. 4/13). D emnach i st überzeugend, dass der Grund für das Scheitern der Übergabe des Flugzeugs an die Gesuchstellerin vor dem 8. Juni 2015 somit in deren Einflussbereich lag und die Gesuchsgegnerin kein Verschulden an der verspäteten Übergabe trifft. Daher i st auch ni cht von ei ner Haftung der Gesuchsgegneri n gestützt auf ei nen Schuld- nerverzug auszugehen. 4.5. Eine Schadenersatzpflicht der Gesuchsgegneri n ergi bt si ch auch ni cht aus einer Verletzung von nachvertragliche n Treue- und Sorgfaltspflichten. Die Sorg- falts- und Treuepflicht des Auftragnehmers umfasst im Wesentlichen die sachge- rechte Abwicklung des Auftrages und die Wahrung der Interessen des Auftragge- bers. Unter Letzteres fallen Obhuts- und Schutzpflichten und insbesondere die auftragsrechtlichen Aufklärungs- und Benachri chti gungspfli chten (BSK OR I- W EBER, 6. Aufl. 2015, Art. 398 N 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ge- suchsgegnerin diese Pflichten verletzt haben soll, weil sie es unterlassen hat, nach der Vertragsbeendigung Standschäden am Flugzeug zu verhindern. Dafür hätte sie entweder das Flugzeug weiterhin bewirtschaften bzw. seinen Unterhalt besorgen und notwendige Reparaturen vornehmen müssen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, handelt es sich dabei aber gerade um die ursprüngli- chen Hauptpflichten des nunmehr beendeten Vertrages, weshalb es zu weit gin- ge, die Vornahme dieser Handlungen im Rahmen von nachvertraglichen Neben- pflichten zu verlangen, würde dies doch zu einer Weiterführung der Hauptpflichten und mithin zu einer faktischen Vertragsverlängerung führen. Oder aber die Ge- suchsgegnerin hätte für die Konservierung des Flugzeugs bemüht sein müssen. Aber auch die Vornahme einer solch umfangreichen Massnahme würde die nach- vertragliche Treuepflicht sprengen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass gestützt auf die von der Gesuchsgegnerin ein- gereichten Unterlagen diese ihrer Aufklärungspflicht insoweit nachgekommen zu sei n schei nt, als aus i hrem Schreiben an die Gesuchstellerin vom 26. Janu- ar 2015 hervorgeht, dass di e Gesuchstelleri n i nskünfti g ei nen neuen Bewi rtschaf- ter ("Operator") brauche oder aber den Bewirtschaftungsvertrag verlängern bzw. einen vorübergehenden CAMO-Vertrag ("Continuing Airworthiness Management
Organization"-Vertrag) abschliessen solle, ansonsten das Flugzeug in ein soge- nanntes "uncontrolled environment" geraten werde, wobei es nach den "EASA [European Aviation Safety Agency] Airworthiness Principles" notwendig sein wer- de, das Flugzeug zurück in ein "controlled environment" zu bringen, was für die Gesuchstellerin unnötige Kosten bedeuten würde (act. 21/16). Gemeint ist damit offenbar der Verlust der Voraussetzungen um das Flugzeug in einem flugtüchti- gen Zustand zu erhalten. Auch aus der darauf folgenden Korrespondenz zwi- schen den Parteien betreffend den Abschluss einer solchen Vertragsergänzung war für die Gesuchstellerin ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin das Flugzeug ohne Vertrag bzw. Vertragsergänzung nicht unterhalten wi rd (act. 21/15 und act. 21/19 und act. 21/23). Abgesehen davon teilte die Gesuchsgegnerin i hre An- si cht über die Notwendigkeit eines CAMO-Agreements um den Verlust der "Con- ti nued Ai rworthi ness" zu verhi ndern mit E-Mail vom 18. Februar 2015 unter Bei la- ge eines Vertragsentwurfes ("Technical Support Contract to comply with the requi- rements of the EASA Part M") auch der D._____ mit (act. 21/28 und act. 21/29), welche im Rahmen der Finanzierung des Flugzeuges für die Gesuchstelleri n ebenfalls eine Vertragspartnerin der Gesuchsgegnerin war ("Coordination Agree- ment", act. 21/27). 4.6. Ausgehend davon, dass die Gesuchsgegnerin wie gezeigt unter der nach- vertraglich geschuldeten Treue keine Pflicht traf, das Flugzeug zu unterhalten oder zu konservieren, so trifft sie diese Pflicht umso weniger in einem allfälligen Gläubigerverzug. Zutreffend ist zwar, dass ei ne Rückgabepflicht auch im Falle ei- nes Gläubigerverzugs bestehen bleibt, soweit keine Hinterlegung stattgefunden hat (Art. 91 ff. OR), und dass die Schuldnerin in dieser Zeit zur Aufbewahrung der Sache verpflichtet ist (BSK OR I-B ERNET, 6. Aufl. 2015, Vor Art. 91-96 N 7). Aller- dings handelt es sich bei dieser Aufbewahrungspflicht um eine blosse Neben- pflicht, auf welche die Normen des Hinterlegungsvertrages gemäss Art. 472 ff. OR kei ne Anwendung fi nden (BSK OR I-K OLLER, 6. Aufl. 2015, Art. 472 N 7). Den- noch erscheint es sachgerecht davon auszugehen, dass auch hier die Aufbewah- rungspfli cht grundsätzli ch Besorgungen zur Pflege, Erhaltung und Verwaltung der Sache nicht umfasst (vgl. BSK OR I-K OLLER, 6. Aufl. 2015, Art. 472 N 1 und 15). D emnach bedeutet diese Aufbewahrungspflicht lediglich, die Sache zu verwahren
und ni cht untergehen zu lassen. Dass die Gesuchsgegnerin das Flugzeug in die- sem Si nne nicht aufbewahrt hätte, behauptet die Gesuchstellerin zu Recht nicht. Insofern bleibt ohne Relevanz und ist nicht abschliessend zu klären, ob sich die Gesuchstelleri n letztlich in einem Gläubigerverzug befunden hat, weshalb ni cht weiter darauf einzugehen ist , ob die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die Rückgabe des Flugzeuges am Ende des Vertrages gehörig im Sinne von Art. 91 OR angeboten hat, insbesondere ob der Gesuchsgegnerin die notwendi- gen Leistungsbereitschaft fehlte und sie die Rückgabe an die Bedingung der Be- gleichung von Rechnungen geknüpft hat, wie es die Gesuchstellerin behauptet, bzw. ob die Gesuchstellerin Vorbereitungs- und Mi twi rkungshandlungen unterlas- sen hat, indem sie der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Januar 2015 unbestri tte- nermassen keine Anweisungen gegeben hat, wo und wem diese das Flugzeug übergeben soll (vgl. BSK OR I-B ERNET, 6. Aufl. 2015, Art. 91 N 9). Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Gesuchsgegnerin in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 8. Juni 2015 einen direkten oder indirekten Gewahrsam am Flugzeug hatte. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die Gesuchsgegnerin nach dem 31. Januar 2015 ohne eine Verlängerung des Bewirtschaftungsvertrages bzw. ohne Abschluss ei nes C AMO-Agreements nach dem anwendbaren Recht über- haupt berechtigt gewesen wäre, die für die Aufrechterhaltung der Flugtauglichkeit notwendigen Unterhalts- bzw. Konservi erungsmassna hme n vorzunehme n. 4.7. Aus diesen Gründen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuch- stellerin die Arrestforderung gegen die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft zu ma- chen vermag. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der weiteren vori nstanzli che n Erwägungen zur Saldoklausel und es kann offen bleiben, ob auch diese der Ar- restforderung entgegenstehen würde. Insofern kann auch ei ne Ausei nanderset- zung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin in der Be- schwerdeschrift unterbleiben.
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 167'842.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 8. September 2016